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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_611/2011 
 
Urteil vom 4. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Im Moos 1, 9450 Lüchingen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme des Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 20. September 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete mit Schreiben vom 27. März 2011, 18. und 30. April 2011 Anzeige gegen diverse Personen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 20. September 2011 nicht eintrat. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin könne vorliegend nicht als prozessfähig angesehen werden, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten sei. In einer Alternativbegründung machte das Kantonsgericht geltend, dass die Beschwerde aus materiellen Gründen ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da sich den Strafanzeigen keine Hinweise auf eine Straftat entnehmen liesse. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 2. November 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli