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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_357/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,  
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsichtsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. August 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Am 7. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft über den sich bereits seit dem 18. November 2013 in Untersuchungshaft befindlichen A.________. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger von A.________ am 9. April 2014 zur Stellungnahme zugestellt. Gleichentags ersuchte der Verteidiger das Zwangsmassnahmengericht, seinem Klienten eine Kopie des Antrags aushändigen zu dürfen. Mit Verfügung vom 10. April 2014 verweigerte dies das Zwangsmassnahmengericht. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, es sei seinem Verteidiger die Bewilligung zu erteilen, ihm eine Kopie des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auszuhändigen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 20. August 2014 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Appellationsgericht zusammenfassend aus, dass auf die Beschwerde nur einzutreten sei, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte. Verweigere das Zwangsmassnahmengericht die Herausgabe einer Kopie, entstehe dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation indessen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Postaufgabe 29. Oktober 2014) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. August 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
Das Appellationsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil dem Beschwerdeführer durch die vom Zwangsmassnahmengericht verweigerte Herausgabe einer Kopie kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könne. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit dieser Begründung des Appellationsgerichts nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. der angefochtene Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli