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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_859/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (Kosten), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Drohung am 13./14. Juli 2015 ein. Die Verfahrenskosten von Fr. 570.-- auferlegte sie dem Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft erwirkt. Sie verfügte überdies, es werde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 26. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen nur vor, seine Mutter und er seien im Kanton Thurgau nicht willkommen. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei hielten sich nicht an das Recht. Seiner Mutter sei ein Schaden von Fr. 2'800.-- entstanden. Das Mietgesetz, der Vertrag, das Obligationenrecht und das Grundrecht auf Gesundheit seien von der Stadt A.________ und der Altersgenossenschaft A.________ bewusst ignoriert worden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill