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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_655/2015  
 
8C_656/2015  
 
8C_657/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_655/2015 
Amt für den Arbeitsmarkt, 
Boulevard de Pérolles 24, 1705 Freiburg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
8C_656/2015 
8C_657/2015 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für den Arbeitsmarkt, 
Boulevard de Pérolles 24, 1705 Freiburg, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Beschwerdebegründung), 
 
Beschwerden gegen zwei Entscheide 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 3. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit zwei - mit Einspracheentscheiden vom 12. Februar 2014 bestätigten - Verfügungen vom 2. Juli 2013 stellte das Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg (nachstehend: AMA) A.________ (Jg. 1969) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Monaten April und Mai 2013 je für die Dauer von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ein.  
 
A.b. Das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, hiess die von A.________ erhobenen Beschwerden gegen die Bestätigungen der verfügten Einstellungen - nach erfolgter Verfahrensvereinigung - mit Entscheid vom 3. August 2015 in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstellungsdauer von 12 auf je 8 Tage reduzierte.  
 
A.c. Das AMA erhebt gegen diesen kantonalen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die diesbezüglichen Einspracheentscheide vom 12. Februar 2014 zu bestätigen; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (bundesgerichtliches Verfahren 8C_655/2015).  
A.________ seinerseits erhebt ebenfalls Beschwerde gegen diesen kantonalen Entscheid, wobei er beantragt, diesen wie auch die ihm zugrunde liegenden Einstellungen in der Anspruchsberechtigung aufzuheben (bundesgerichtliches Verfahren 8C_656/2015). 
 
B.  
 
B.a. Mit einer ebenfalls am 2. Juli 2013 ergangenen Verfügung stellte das AMA A.________ auch wegen (quantitativ) ungenügender Arbeitsbemühungen während der bis Ende März 2013 dauernden dreimonatigen Kündigungsfrist bei der früheren Arbeitgeberin für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, reduzierte die Einstellungsdauer in teilweiser Gutheissung der erhobenen Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 aber zufolge einer nachträglich bekannt gewordenen, für eine Stellensuche nicht zur Verfügung gestandenen Arbeitsunfähigkeitsphase (ab 4. bis 22. März 2013) von 13 auf noch 11 Tage.  
 
B.b. Die Beschwerde von A.________ gegen diese Bestätigung der wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der - bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit laufenden - Kündigungsfrist ergangenen Einstellung wies das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, mit einem weiteren Entscheid ebenfalls vom 3. August 2015 ab.  
 
B.c. Auch gegen diesen Entscheid richtet sich die schon erwähnte Beschwerde von A.________ (Bst. A.c. hievor). Insoweit stellt er Antrag auf Aufhebung desselben und der darin bestätigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung von noch 11 Tagen (bundesgerichtliches Verfahren 8C_657/2015).  
 
C.   
Die vorinstanzlichen Akten wurden im Verfahren 8C_655/2015 eingeholt. Schriftenwechsel werden keine durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da den vom AMA (Verfahren 8C_655/2015) und vom Versicherten (Verfahren 8C_656/2015 und 8C_657/2015) erhobenen Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt (Arbeitsbemühungen vor und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit), sie das nämliche Rechtsverhältnis betreffen (Entschädigungspflicht bei Arbeitslosigkeit) und sich gegen diesbezügliche Entscheide gleichen Datums (3. August 2015) mit identischen Rechtsfragen (Erfüllung eines Einstellungstatbestandes resp. Einstellungsdauer) richten, rechtfertigt es sich, die drei Verfahren 8C_655/2015, 8C_656/2015 und 8C_657/2015 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f., 128 V 124 E. 1 S. 126 und 192 E. 1 S. 194; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in den Beschwerden ans Bundesgericht zu prüfen, ob die angefochtenen Gerichtsentscheide in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen unter anderem Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (vgl. dazu nachstehende E. 3.1).  
 
2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.).  
 
3.   
Das AMA wehrt sich in seiner Beschwerde gegen die im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vom 3. August 2015 vorgenommene Kürzung der in den Einspracheentscheiden vom 14. Februar 2014 noch bestätigten, am 2. Juli 2013 - im Rahmen leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) - ursprünglich verfügten Einstellungsdauer von je 12 auf je 8 Tage. 
 
3.1. Die Festsetzung der Dauer einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen - während der Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) wie schon vor deren Eintritt (vgl. ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 in fine, mit Hinweisen) - stellt eine typische Ermessensfrage dar, was auch die Beschwerde führende Amtsstelle anerkennt. Deren Überprüfung in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht (vgl. E. 2.2 hievor) beschränkt sich auf die Frage, ob das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist, also Ermessensmissbrauch oder Ermessensüber- resp. -unterschreitung vorliegt (BGE 131 V 153 E. 6.2 S. 158). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt dagegen vor, wenn eine Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt von zwei zulässigen Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310; in BGE 139 V 164 nicht publizierte E. 4.2 des Urteils 8C_601/2012 vom 26. Februar 2013).  
 
3.2. Etwas Derartiges wird in den von der kantonalen Amtsstelle erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht zwar behauptet, aber nicht mit genügender Begründung näher dargelegt. Sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen nicht erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollte. Eine Willkürrüge jedenfalls ist nicht erhoben worden. Das AMA begnügt sich im Ergebnis vielmehr damit, nach ausführlicher - an sich unbestrittener - Sachverhaltswiedergabe und Darstellung der nach Gesetz und Rechtsprechung zu beachtenden Entscheidungsgrundlagen aufzuzeigen, wie die Einstellungsdauer seiner Ansicht nach hätte ausfallen sollen. Als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung reicht dies nicht. Ergreift eine Partei ein Rechtsmittel, ist zu erwarten, dass sie zumindest klar angibt, in welchem behördlichen Verhalten sie welchen Beschwerdegrund erblicken will. Bei Anfechtung eines Ermessensentscheides müsste sie daher in ihrer Rechtsschrift ausdrücklich auf eine der in vorstehender E. 3.1 erwähnten Rügemöglichkeiten (Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung) Bezug nehmen, was nicht geschehen ist. Auch dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Herabsetzung der Einstellungsdauer sonst wie Bundesrecht verletzt hätte oder von einem offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen wäre (vgl. E. 2.1 hievor), wird nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde des AMA nicht einzutreten.  
 
3.3. Der Versicherte selbst beanstandet ebenfalls die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, ohne jedoch darzulegen inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben sollte oder auf einen qualifiziert unrichtigen Sachverhalt abgestellt hätte (vgl. E. 2.1 hievor). Soweit er mit seinem Antrag auf vollständige Aufhebung der zur Diskussion stehenden Einstellungen die Erfüllung eines Einstellungstatbestandes an sich sollte in Abrede stellen wollen, fehlt dazu ebenfalls jegliche Begründung. Auf seine Beschwerde, die sich sowohl gegen den kantonalen Entscheid vom 3. August 2015 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit wie auch denjenigen betreffend Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt derselben richtet, wird daher ebenfalls nicht eingetreten.  
 
4.   
Die Verfahren wären grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG), doch sind dem in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht in seinem eigenen Vermögensinteresse handelnden AMA keine Gerichtskosten aufzuerlegen (BGE 133 V 640 E. 4 S. 640 ff.; Art. 66 Abs. 4 BGG). Umständehalber lässt es sich daher rechtfertigen, auch dem - nicht mehr anwaltlich vertretenen - Versicherten keine Gerichtskosten zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen (Art. 68 BGG) sind ebenfalls nicht zuzusprechen, weil es zu keinem Schriftenwechsel gekommen ist und die Parteien somit auch keine nicht auf ihr eigenes Vorgehen (Beschwerdeerhebung) zurückzuführende Auslagen zu verzeichnen hatten. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 8C_655/2015, 8C_656/2015 und 8C_657/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. November 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl