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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 206/03 
 
Urteil vom 4. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
S.________, 1947, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
beco, Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 31. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 stellte die Regionale Arbeitsvermittlung Biel-Seeland und Berner Jura (nachfolgend: RAV) den 1947 geborenen S.________ wegen erstmaligem unentschuldigtem Versäumnis eines Beratungsgespräches ab 14. Februar 2003 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern (KIGA) auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. April 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Juli 2003 ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 
 
Das KIGA (seit 1. Mai 2003: beco, Berner Wirtschaft) und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Pflicht der versicherten Person, an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 21 AVIV), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 
 
2.1 Wohl kommt den Beratungs- und Kontrollgesprächen eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, Bern 1988, N 29 zu Art. 30; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 87 und 146). Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. Erw. 3a mit Hinweisen). 
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom RAV am 11. Dezember 2002 schriftlich zu einem Beratungsgespräch auf den 13. Februar 2003 eingeladen worden war und er diesen Termin unentschuldigt versäumte. Der Beschwerdeführer begründet sein Fernbleiben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut damit, dass ihm während den Weihnachtsferien 2002 in Spanien nebst Bargeld, Kreditkarten, Aktenkoffer und weiteren Wertgegenständen auch seine Agenda gestohlen worden war, weshalb er den ausserordentlichen Termin beim RAV-Berater verpasst habe. An den ordentlichen Kontrollgesprächen habe er jedoch teilgenommen, so auch am 31. Januar 2002 (wohl 2003). Obschon sein RAV-Berater gewusst habe, dass seine Agenda gestohlen worden sei, habe er ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich bereits am 13. Februar 2002 (recte 2003) wieder treffen würden. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass es dem Versicherten zumutbar gewesen wäre, sich nach dem Diebstahl beim RAV nach allfälligen Terminen zu erkundigen und dafür zu sorgen, dass er diese auch hätte einhalten können. Zudem gilt festzustellen, dass die Einladung zum Beratungsgespräch vom 13. Februar 2003 unbestrittenermassen nochmals per A-Post am 6. Januar 2003 dem Beschwerdeführer zugesandt worden war, nachdem er zuvor die am 11. Dezember 2002 eingeschrieben erfolgte Zustellung nicht abgeholt hatte, obwohl er gemäss Formular "Angaben des Versicherten für den Monat Dezember 2002" vom 10. Dezember 2002 erst ab dem 13. Dezember 2002 in den Ferien weilte. Gleiches gilt für die Zustellung der Verfügung Nr. 1062 vom 12. Dezember 2002. Der Einwand der gestohlenen Agenda erweist sich insofern als nicht stichhaltig. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht als entschuldbar im Sinne einer Unaufmerksamkeit (Erw. 2.1 hievor) würdigen, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 
2.3 Dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist mit der verfügten, einem leichten Verschulden entsprechenden Einstellung von 6 Tagen angemessen Rechnung getragen worden. Die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Rechtsfolge ist daher auch bezüglich des Einstellmasses im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt sich das strafrechtliche Sanktionssystem mit demjenigen des Arbeitslosenversicherungsrechts nicht vergleichen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 4. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: