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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 274/03 
 
Urteil vom 4. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
K.________, 1956, Lochmattstrasse 1A, 5417 Untersiggenthal, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene K.________ war vom 3. April 2000 bis 30. November 2001 als Fassadenisoleur bei der I.________ GmbH tätig. Am 22. Oktober 2001 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Lähmungserscheinungen an den Händen zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle Aarau den Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch auf Rente (Verfügung vom 13. März 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die erneute berufliche Abklärung (mit Dolmetscher) sowie die Einholung weiterer Berichte des Hausarztes sowie eines psychiatrischen Gutachtens beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. März 2003 ab. 
C. 
K.________ führt unter Beilage eines Schreibens des externen psychiatrischen Dienstes (EPD) des Kantons Aargau (vom 21. Februar 2003) und des Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, (vom 3. Februar 2003) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist lässt K.________ (am 30. April 2003) ein weiteres Schreiben des EPD vom 25. März 2003 zukommen und reicht zudem nach Abschluss des Schriftenwechsels Arztzeugnisse des Dr. med. H.________ (vom 28. Mai. 2002, 17. Januar, 31. März und 25. Juni 2003) ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Insofern mit dem gestellten Antrag auf Neubeurteilung der Streitsache wiederum ein Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend gemacht wird, wird diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, welchen nichts mehr beizufügen ist. 
2.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden mit Sensibilitätsstörungen des linken Armes (bei Status nach ventraler Diskektomie C5/C6 und C6/C7 mit Spondylodese und Status nach Dekompression des linken Nervus ulnaris) nicht mehr in der Lage, die bisher ausgeübte, körperlich schwere Tätigkeit als Fassadenisoleur fortzuführen. In Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Bericht des Dr. med. F.________, Neurochirurgische Klinik am Spital X.________, vom 16. Oktober 2001 sowie den hausärztlichen Bericht des Dr. med. H.________ vom 17. Dezember 2001 sind Vorinstanz und Verwaltung indessen zum Schluss gelangt, dass der Versicherte unter Berücksichtigung der körperlichen Leiden für eine leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. 
2.2 Der Versicherte bringt zur Hauptsache vor, das kantonale Gericht habe bei der Beurteilung ausser Acht gelassen, dass seine Behinderung nicht nur aufgrund physischer, sondern auch psychischer Leiden bestehe, so dass er sich auf Anraten des Hausarztes in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Mit der Vorinstanz ist hiezu festzuhalten, dass sich bis zum hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (13. März 2002) ausser dem Vermerk des Hausarztes im Bericht vom 17. Dezember 2001 "eventuell psychiatrische Behandlung", wobei dieser am 2. September 2001 auch auf gewisse offensichtliche "rentenneurotische Tendenzen" hinwies, in den medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit finden. Das kantonale Gericht durfte deshalb davon ausgehen, dass von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, und dementsprechend auf weitere Beweisvorkehren verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4). 
Wenn Vorinstanz und Verwaltung daher aufgrund der hausärztlichen Angaben des Dr. med. H.________ vom 17. Dezember 2001 den Versicherten für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher keine Gewichte zu heben sind, keine schnellen Bewegungen wie auch keine Überkopfarbeiten notwendig sind, vollumfänglich einsetzbar erachten, lässt sich dies nicht beanstanden. 
2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit März 2002 geltend macht, liegt dies ausserhalb des hier zu beurteilenden Anfechtungs- und Streitgegenstandes und ist daher unbeachtlich (Erw. 1). Ebenso unbeachtlich ist der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels aufgelegte Bericht des EPD vom 25. März 2003, wie auch die (zudem wenig aussagekräftigen) Zeugnisse des Hausarztes (vom 28. Mai 2002, 17. Januar, 31. März und 25. Juni 2003), da diese weder neue erhebliche Tatsachen noch entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten, die eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 355 ff. insbes. 357 Erw. 4). Aus dem mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Schreiben des EPD vom 21. Februar 2003 geht aber hervor, dass sich - zumindest nach Erlass der streitigen Verfügung - psychische Beschwerden bemerkbar machten, sodass sich der Versicherte ab Mai 2002 in psychiatrische Behandlung begab, und ab 10. Mai 2002 (Datum Behandlungsbeginn) gemäss EPD aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Zudem ist aufgrund des ebenfalls letztinstanzlich eingereichten Schreibens des Dr. med. H.________ ersichtlich, dass sich auch in somatischer Hinsicht nach dem hier massgebenden Zeitpunkt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergab, sodass der Hausarzt den Versicherten am 3. Februar 2003 aus rein körperlicher Sicht nur für leichtere, rückenschonende Arbeiten zu sechs Stunden im Umfang von 70 % (einem 50%igen Pensum entsprechend) arbeitsfähig schätzt. Es bleibt dem Beschwerdeführer daher umbenommen, gestützt auf diese medizinischen Angaben im Rahmen einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) Leistungen bei der Invalidenversicherung geltend zu machen. 
3. 
Mit Blick auf die vom kantonalen Gericht ermittelten hypothetischen Einkommen (Validen- und Invalideneinkommen) besteht weder nach den Akten noch nach den Vorbringen der Parteien Anlass, hierauf zurückzukommen, nachdem der festgesetzte Umfang der Arbeitsfähigkeit als einziges strittiges Rentenelement letztinstanzlich nach der Sachlage nicht zu beanstanden ist und der Einkommensvergleich richtigerweise bezogen auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahr 2001 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) vorgenommen wurde (BGE 129 V 222 Erw. 4.1 und 4.2, 128 V 174). Die vorinstanzliche Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 23,1 % ist damit rechtens. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: