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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.697/2006 /leb 
 
Urteil vom 4. Dezember 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Fremdenpolizei des Kantons Schwyz, 
Postfach 454, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 
Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 7. November 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1973) stammt aus Mazedonien. Sie reiste am 15. Mai 1991 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem damaligen Gatten. Am **. ** 1994 gebar sie den Sohn Y.________. Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. Mai 2002 wurde die Ehe geschieden, worauf X.________ einen Asylbewerber heiratete, der am 25. September 2003 die Schweiz verlassen musste. 
1.2 Am 20. April 2005 lehnte es die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ bzw. diejenige ihres Sohnes Y.________ zu verlängern, und forderte die beiden auf, den Kanton zu verlassen. Die Aargauer Behörden wiesen am 14. September und 24. November 2005 (Migrationsamt) bzw. 28. April 2006 (Rekursgericht im Ausländerrecht) ein Gesuch von X.________ ab, ihr zu erlauben, den Kanton zu wechseln. Eine Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung im Kanton Schwyz blieb am 28. Juni 2006 beim Verwaltungsgericht des Kantons ohne Erfolg, worauf das Bundesamt für Migration am 23. Oktober 2006 die kantonale Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte. 
1.3 Am 3. November 2006 nahm die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz X.________ in Ausschaffungshaft, welche der ANAG-Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 7. November 2006 prüfte und bis längstens 2. Februar 2007 im Sinne der Erwägungen bestätigte. Dabei führte er unter anderem aus, dass die Vorinstanz die Lage neu zu beurteilen und allenfalls von Amtes wegen die Haft zu beenden hätte, sollte sich die Sachlage hinsichtlich der Durchführbarkeit und des Beschleunigungsgebots wider Erwarten bereits in einem früheren Zeitpunkt derart verändern, dass eine Ausschaffung innerhalb der maximalen Dauer von neun Monaten prognostisch nicht mehr möglich sein sollte; im Übrigen seien X.________ während der Dauer der Ausschaffungshaft telefonische Kontakte zu ihrem Sohn sowie angemessene Besuche durch diesen zu gestatten. 
 
1.4 X.________ ist hiergegen am 9. November 2006 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihr zu helfen, dass sie in der Schweiz bleiben könne. Am 21. November 2006 reichte der schweizerisch-italienische Doppelbürger Z.________ ein Schreiben ein, wonach er X.________ so schnell wie möglich heiraten wolle. 
2. 
Die Eingabe erweist sich - soweit die Beschwerdeführerin sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - gestützt auf die eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Die zuständige Behörde darf einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.). 
2.2 
2.2.1 Die Beschwerdeführerin ist rechtskräftig aus dem Kanton Schwyz weggewiesen worden (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Juni 2006 und das Schreiben ihres Rechtsvertreters an die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz vom 27. April 2005, wonach gegen die Verfügung vom 20. April 2005 keine Einsprache erhoben werde); der Kanton Aargau hat es seinerseits abgelehnt, dem von ihr beantragten Kantonswechsel zuzustimmen und hat sie ebenfalls angehalten, den Kanton zu verlassen (zur Möglichkeit, eine kantonale Wegweisung mit Ausschaffungshaft sicherzustellen: BGE 129 II 1 E. 3). Die Wegweisungsverfügung des Kantons Schwyz ist am 23. Oktober 2006 auf die ganze Schweiz ausgedehnt und die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, umgehend auszureisen, was sie indessen nicht getan hat. Soweit sie einwendet, sie verstehe nicht, warum sie nicht in der Schweiz bleiben könne und ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde, übersieht sie, dass die Bewilligungsfrage nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet (BGE 130 II 56 E. 2 mit Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte; nur in diesem Fall wäre die Haftgenehmigung allenfalls zu verweigern gewesen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.1; 125 II 217 E. 2 S. 220). 
2.2.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz straffällig und wegen Verstössen gegen das SVG bzw. wegen Diebstahls zu 110 Tagen Haft sowie 24 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Sie hat im Übrigen wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken bzw. freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren. Am 22. Juni 2006 floh sie aus dem Strafvollzug, den sie in Halbgefangenschaft absolvieren konnte, und begab sich nach Italien, wo sie sich rund zwei Monate illegal aufhielt, bevor sie in die Schweiz zurückkehrte und in Bellinzona angehalten wurde. Über den Verbleib ihrer Papiere machte sie widersprüchliche Angaben; sie will diese in Italien verloren bzw. in einem Hotel zurückgelassen haben. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375); sie bietet keine Gewähr dafür, dass sie sich ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Die Beziehung zu ihrem Sohn steht dieser Einschätzung nicht entgegen, nachdem sie sich um diesen kaum gekümmert und sie bei ihrer Flucht nach Italien bereits einmal eine Trennung von ihm in Kauf genommen hat. Y.________ befindet sich heute bei seinem Vater, dem am 5. Oktober 2006 die Obhut über ihn übertragen worden ist; bereits während des Strafvollzugs und der Flucht der Beschwerdeführerin hat er sich um ihn gekümmert. Der Haftrichter hat den spezifischen familiären Verhältnissen insofern Rechnung getragen, als er die Fremdenpolizei ausdrücklich dazu anhielt, dem Sohn telefonische Kontakte und Besuche bei seiner Mutter zu ermöglichen, soweit er solche wünschen sollte. 
2.2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin kann ihre Haft verkürzen, indem sie bei der Papierbeschaffung mit den Behörden kooperiert; je schneller ihre Papiere beschafft werden können bzw. sie diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus. 
2.3 Was die Beschwerdeführerin bzw. ihr Lebenspartner weiter geltend machen, überzeugt nicht: 
2.3.1 Soweit Z.________ behauptet, er wolle die Beschwerdeführerin ehelichen, ändert dies vorerst an der durch die Ausschaffungshaft gesicherten Wegweisung nichts: Seine Heiratsabsichten lassen diese nicht als offensichtlich und augenfällig unzulässig erscheinen (Urteil 2A.613/1999 vom 6. Januar 2000, E. 3a mit Hinweisen). Abgesehen von besonderen Ausnahmesituationen, etwa wenn eine langdauernde, feste und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt und die Heirat konkret unmittelbar bevorsteht, können sich Verlobte für ihre Anwesenheitsberechtigung nicht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. Nach der Rechtsprechung sind der Vollzug einer Wegweisung und die damit verbundene Haft nur dann allenfalls unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen Kurzem mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann (so das Urteil 2A.649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 
2.3.2 Dies ist hier nicht der Fall: Der Freund der Beschwerdeführerin befindet sich im Strafvollzug und ist nach eigenen Angaben zurzeit noch verheiratet, wobei er sich um eine Scheidung bemüht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärt in ihrer Eingabe nicht, dass sie beabsichtige, ihn zu ehelichen. Am 29. August 2006 hat sie zu Protokoll gegeben, dass ihr Freund und sie nicht zusammenpassten; am 10. September 2006 sagte sie aus, dass sie zu ihm keinen Kontakt mehr habe und Abklärungen liefen in Bezug auf eine allfälligen Heirat eines Bekannten, mit dem sie zu diesem Zeitpunkt seit einer Woche zusammengelebt und in den sie sich verliebt haben will. Der Beschwerdeführerin ist es unter diesen Umständen zuzumuten, einen allfälligen Partner im Rahmen eines besuchsweisen Aufenthalts oder im Ausland zu heiraten und den Ausgang des Bewilligungsverfahrens in ihrer Heimat abzuwarten (Urteil 2A.649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 
2.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sich umbringen zu wollen, falls sie nicht in der Schweiz bleiben könne, kann ihrem gesundheitlichen Zustand im Rahmen der Haftbedingungen angemessen Rechnung getragen werden. Nach der Rechtsprechung lässt eine Krankheit oder ein Suizidversuch die Ausschaffungshaft nicht dahinfallen; sie ist unter Umständen jedoch im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen, wozu die Haft nicht formell aufgehoben werden muss, sondern eine Verlegung während des Haftvollzugs genügt (vgl. Urteil 2A.313/1997 vom 29. August 1997, E. 1 und 2). Die kantonalen Behörden werden den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Transportfähigkeit im Rahmen der weiteren Entwicklung des Falles laufend zu prüfen und diesen gegebenenfalls von Amtes wegen Rechnung zu tragen haben (vgl. BGE 124 II 1 E. 2c S. 5). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Beschwerderführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Fremdenpolizei und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Migration und (zur Information) Z.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Dezember 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: