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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.97/2007 
 
Urteil vom 4. Dezember 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Dr. Jean-Louis von Planta, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
vom 30. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige X.________ führte am 27. November 1995 zusammen mit Y.________ in Breitenbach einen Raubüberfall durch. Sie drangen in das Haus des damals 77-jährigen Z.________ ein, bedrohten diesen mit einer Pistole und forderten ihn auf, ihnen Geld herauszugeben. Dabei wurde das Opfer schwer misshandelt und später mit einem Schuss in die Brust getötet. Bezüglich des Raubüberfalls sind beide Tatbeteiligten geständig. Nicht geständig sind sie bezüglich der Tötung. Mit Urteil des Kriminalgerichts Solothurn vom 24./25. Mai 2000 wurde Y.________ des qualifizierten Raubes, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. 
B. 
X.________ befand sich vom 5. März 1996 bis 27. Juni 1996 in Untersuchungshaft. Danach verliess er die Schweiz. Mit Eingabe vom 16. Juli 1999 machte der amtliche Verteidiger geltend, X.________ sei zum Tatzeitpunkt erst 17-jährig gewesen. Mit Beschluss vom 9. August 2002 stellte das Kriminalgericht Solothurn fest, dass X.________ am Tattag das 18. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte und demnach dem Erwachsenenstrafrecht untersteht. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden von X.________ ab (Urteile vom 18. November 2002 und 24. Dezember 2002). 
 
Aufgrund eines internationalen Haftbefehls wurde X.________ am 24. Juli 2003 von Kanada an die Schweiz ausgeliefert. Danach befand er sich in Untersuchungshaft und trat am 19. März 2004 den vorzeitigen Strafvollzug an. 
 
Am 17. Juni 2005 beschloss das Kriminalgericht Solothurn unter Berücksichtigung der neuen Gerichtsorganisation (Aufhebung des Kriminalgerichts per 1. August 2005), den Abspruch gegen X.________ dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein zu übertragen. Die Verhandlung des Amtsgerichts fand vom 24. bis 26. Januar 2006, die Beratung am 27./30. Januar 2006 und 6. Februar 2006 statt. 
C. 
Mit Urteil vom 6. Februar 2006 erkannte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein X.________ des Mordes sowie des qualifizierten Raubes für schuldig und verurteilte ihn zu 14 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 351 Tagen (5. März 1996 bis 27. Juni 1996 und 25. Juli 2003 bis 18. März 2004), der Auslieferungshaft von 237 Tagen (23. November 2002 bis 24. Dezember 2002 und 1. Januar 2003 bis 24. Juli 2003) und der seit dem vorzeitigen Haftantritt am 19. März 2004 erfolgten Vollzugsdauer von damals 690 Tagen. Er wurde für acht Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. 
D. 
Auf Appellation von X.________ und Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft erkannte das Obergericht des Kantons Solothurn X.________ mit Urteil vom 30. November 2006 des Mordes und qualifizierten Raubes für schuldig und verurteilte ihn zu 16 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der genannten Freiheitsentzüge. 
E. 
X.________ führt mit Eingabe vom 5. März 2007 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 30. November 2006 sei aufzuheben. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Obergericht schliesst mit Eingabe vom 29. März 2007 auf Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. X.________ hat am 27. August 2007 eine Replik eingereicht. 
 
Erwägungen: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48, je mit Hinweisen). Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist (massgebend ist das Urteilsdatum vom 30. November 2006), ist die Beschwerde nach der früheren Rechtsmittelordnung zu beurteilen (Art. 132 Abs. 1 BGG). Anwendbar ist das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG). 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Auf die rechtzeitig ergriffene Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen zweier indirekter Zeugen (A.________ und B.________). Diese gaben bei den ersten Einvernahmen an, der Beschwerdeführer habe bei einem Treffen in der Pizzeria nach der Tat gegenüber ihnen "gestanden", das Opfer erschossen zu haben. In den späteren Einvernahmen wichen die beiden Zeugen allerdings nach und nach von diesen Aussagen ab und übernahmen jene des Beschwerdeführers. Der Schuldspruch beruht im Weiteren auf der Aussage eines Mitgefangenen in Kanada (D.________), gegenüber dem der Beschwerdeführer die Tat ebenfalls gestanden haben soll. Weitere Hinweise ergeben sich gemäss dem Obergericht aus den Aussagen des am Überfall mitbeteiligten Mannes (Y.________). Wenn das Obergericht von einem "Geständnis" spricht, so ist damit der Umstand gemeint, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber seinen Kollegen - nicht jedoch gegenüber der Behörde - zur Tat bekannt habe. 
 
Hinsichtlich der Blutspuren auf den Kleidern des Beschwerdeführers wurde auf die Aussagen von Y.________, A.________ und eines weiteren Kollegen, C.________, abgestellt. Hinsichtlich des Charakterbilds des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt auf Aussagen von Y.________, B.________, A.________. 
 
Gemäss dem angefochtenen Urteil habe der Beschwerdeführer das Opfer über längere Zeit aufs Schwerste misshandelt. Als die beiden Tatbeteiligten im Haus des Opfers kein Geld gefunden hätten, sei der Beschwerdeführer nervös geworden und habe das Opfer schliesslich getötet. Da seine Kleider mit Blut verschmiert gewesen seien, habe er sie in der Wohnung von A.________ wechseln müssen. Für seine Täterschaft spreche auch das Charakterbild des Beschwerdeführers, wonach er schnell nervös, wütend und hitzig werde und "explodieren" könne. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473/4; 127 I 38 E. 2a S. 41; 54 E. 2b S. 56; 60 E. 5a S. 70; 126 I 168 E. 3a S. 170, je mit Hinweisen). Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen somit ein weiter Ermessensspielraum zu. 
3.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Es genügt mithin nicht, wenn der Beschwerdeführer nur pauschal vorbringt, das angefochtene Urteil sei willkürlich. Er muss vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre. 
3.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Als Beweiswürdigungsregel besagt der daraus abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.2). 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen der Zeugen und des anderen Tatbeteiligten seien im Allgemeinen einseitig zu seinen Lasten gewürdigt worden. Die Aussagen von Y.________ seien voller Widersprüche und Lügen und daher nicht glaubhaft. Nach dem Tod des Opfers sei eine Panik entstanden, da alle Angst hatten, von Y.________ verraten zu werden. Bei dieser Konstellation sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer mit einem "Scheingeständnis" seine Kollegen habe beruhigen wollen. Aus den Aussagen B.________ ergebe sich, dass die beiden Beteiligten nicht gesagt hätten, wer von ihnen das Opfer erschoss. 
Das Bundesgericht prüft im Umfang der zulässigen Rügen, ob die Beweiswürdigung des Obergerichts verfassungsrechtlich haltbar ist. Das Obergericht hat die Aussagen der Beteiligten und der Zeugen sorgfältig wiedergegeben und analysiert. Es hat im angefochtenen Urteil aufgezeigt, dass die Aussagen sich im Verlaufe der Zeit veränderten. Gemäss den ersten Befragungen soll sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Kollegen zur Tat bekannt haben. Das Obergericht hat dies stärker gewichtet, weil die Betroffenen damals in Untersuchungshaft waren und ihre Aussagen nicht absprechen konnten. Es hat überdies berücksichtigt, dass der Mitbeteiligte Y.________ ein Interesse daran hatte, den Beschwerdeführer zu belasten, weil ausser dem Beschwerdeführer nur er als Täter in Frage gekommen wäre. Diese Beweiswürdigung beruht auf sachlichen, verfassungsrechtlich zulässigen Gesichtspunkten. Es verletzt kein Verfassungsrecht, wenn das Obergericht zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer den tödlichen Schuss abgefeuert hat. 
4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde mit Einwänden gegen die verschiedenen Zeugen. Bezüglich des Mitbeteiligten Y.________ wendet er ein, dieser sei nicht glaubwürdig; er habe vor allen Instanzen gelogen und widersprüchlich ausgesagt, er habe jeweils nur soviel zugegeben, wie ihm nachgewiesen wurde. Überdies sei er vorbestraft. 
 
Gemäss dem Obergericht bezeichneten sich der Beschwerdeführer und Y.________ als die besten Freunde. Gleichwohl habe Y.________ allen Grund gehabt, den Beschwerdeführer mit der Tötung zu belasten, um sich selbst zu entlasten. Seine Aussagen seien daher zurückhaltend zu würdigen. Das Obergericht hat die Vorbehalte gegen Y.________ in die Beweiswürdigung miteinbezogen und hat zudem auf die Aussagen weiterer Zeugen abgestellt. Dieses Vorgehen ist nicht verfassungswidrig. 
4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, gemäss den Aussagen A.________ sei es zu einem Streit mit Y.________ gekommen, A.________ habe überdies ausgesagt, Y.________ mache schmutzige Sachen. Es wird jedoch in der Beschwerde nicht dargetan, inwieweit dies der Tatsachenfeststellung, wonach der Beschwerdeführer die Tötung begangen habe, entgegensteht. Insoweit ist keine zulässige Verfassungsrüge erkennbar (hiervor E. 3.2) und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen B.________ reichten vom totalen Abstreiten über eine Belastung des Beschwerdeführers bis hin zu seiner Entlastung und seien daher wenig geeignet, den Beschwerdeführer zu belasten. 
 
Gemäss dem angefochtenen Urteil sagte B.________ aus, der Beschwerdeführer sei blutverschmiert gewesen. Beide Überfallbeteiligten hätten erzählt, dass der Beschwerdeführer geschossen habe (Aussagen vom 13. März 1996). Die Aussage an sich wird nicht bestritten. Das Obergericht durfte sie demnach als Hinweis darauf werten, dass der Beschwerdeführer die Tat gestanden habe und seine Kleider blutverschmiert gewesen seien. 
4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht könne aus den Aussagen von C.________ nichts zu seinen Lasten ableiten. Zeuge C.________ habe stets ausgesagt, es hätten beide Beteiligten - der Beschwerdeführer und Y.________ - gesagt, sie hätten geschossen. 
 
Gemäss Wiedergabe im angefochtenen Urteil will C.________ nie etwas davon gehört haben, wer von den beiden Überfallbeteiligten geschossen habe (Aussage vom 21. Juni 2006). Beide seien bereits in der Wohnung von A.________ gewesen, als er dazu gekommen sei und die blutigen Kleider gesehen habe. Beide hätten sich gegenseitig beschuldigt. Er wisse nicht, wer geschossen habe (Aussage vom 24. Mai 2000). Auch hier wird die richtige Wiedergabe der Aussagen nicht bestritten. Das Obergericht hat die Aussagen C.________ richtigerweise nicht zum Nachweis des Geständnisses des Beschwerdeführers verwendet. Es hat sie jedoch - neben weiteren Aussagen - als Hinweis dafür verwertet, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung von A.________ blutverschmierte Kleider trug. Dies entspricht dem Inhalt der Aussage. Insofern ist keine Verfassungsverletzung ersichtlich. 
4.6 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme des Obergerichts, er habe, als der Überfallene kein Geld herausgab, die Geduld verloren und deshalb geschossen. Diese Sachverhaltsannahme beruht wiederum auf den unbestrittenen Aussagen von Y.________, B.________ und A.________. Es handelt sich um drei Zeugen, die den Beschwerdeführer schon im damaligen Zeitpunkt - im November 1995 - kannten. Das Beweisergebnis hält aus verfassungsrechtlicher Sicht auch vor dem Einwand stand, gemäss Zeuge D.________ sei der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung am 1. Januar 2003 erstaunlich ruhig gewesen. Das Obergericht durfte schliessen, der Beschwerdeführer habe geschossen, weil er die Geduld verloren habe. 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", indem der Untersuchungsrichter nur ihn, nicht jedoch Y.________ wegen Mordes angeklagt habe. Damit sei die Verdachtslinie bezüglich Y.________ nicht mehr weiterverfolgt worden. 
 
Gegen den Beschwerdeführer und Y.________ wurden separate Verfahren geführt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer dauerte aus Gründen, die der Beschwerdeführer teilweise selber zu vertreten hat (Flucht, Zwischenverfahren bezüglich Alter zur Tatzeit, Auslieferung von Kanada), deutlich länger. Massgebend ist die Frage, ob das Obergericht den Beschwerdeführer aufgrund der Beweislage als schuldig betrachten durfte. Das Gericht stützt den Schuldspruch auf verschiedene Zeugenaussagen. Nicht wesentlich für den Schuldspruch des Beschwerdeführers ist ein allfälliger Rückschluss, wonach die Nichtverurteilung des einen Mitbeteiligten (Y.________) für die Schuld des anderen (Beschwerdeführer) spreche. Beruht der Schuldspruch jedoch nicht auf dieser Überlegung, so ist die Verfahrensführung gegen Y.________ für den Beschwerdeführer nicht von Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer sich zum Verfahren gegen Y.________ äussert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
6. 
Der Beschwerdeführer räumt ein, wonach er seinen Kollegen gesagt habe, er hätte den Mann getötet. Dies habe er jedoch nur getan, um die aufgebrachte Situation zu beruhigen. Es handle sich um ein "Scheingeständnis". Die Behörden hätten die Zeugen danach fragen müssen, ob der Beschwerdeführer sein "Geständnis" je widerrufen habe. 
Das Obergericht erachtet diesen Einwand als Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens seine Aussagen immer wieder verändert und widersprüchliche Angaben gemacht. A.________ und B.________ hätten während der Untersuchungshaft ausgesagt, sie hätten noch am Tattag erfahren, dass der Beschwerdeführer den Mann erschossen habe. Auf diese ersten, nicht abgesprochenen und unbeeinflussten Aussagen sei abzustellen. Die beiden genannten Zeugen hätten den Beschwerdeführer als dessen Freunde nicht unnötig belastet (angefochtenes Urteil, S. 62 ff.). Das Ziel der Befragungen - die Ermittlung, wer von beiden geschossen habe - sei den Befragten immer klar gewesen. Also hätten sie von sich aus erwähnt, wenn ihr Freund sein "Geständnis" ihnen gegenüber widerrufen hätte (Vernehmlassung des Obergerichts vom 29. März 2007). Die Annahme, dass die Befragten den Beschwerdeführer nicht belastet hätten bzw. davon berichtet hätten, wenn er ihnen gegenüber sein "Geständnis widerrufen" hätte, ist unter diesen Umständen haltbar. Es verletzt demnach kein Verfassungsrecht, wenn das Obergericht ausschloss, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Kollegen sein Geständnis zurücknahm und seinen Einwand als Schutzbehauptung betrachtete. 
7. 
7.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG), und es sind keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 159 OG). 
7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Begründung, es sei ihm aufgrund seiner Haft nicht möglich, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. 
 
Gemäss der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer sich zu seiner Einkommens- und Vermögenslage zu äussern, ansonsten das Gesuch abzuweisen ist (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Das fehlende Einkommen aufgrund der Haft ist offensichtlich. Indessen schweigt sich der Beschwerdeführer zu seiner Vermögenslage aus. Auch das angefochtene Urteil enthält dazu keine Angaben. Er offeriert zwar die Nachreichung einer Gesuchsergänzung, nennt jedoch keinen Grund, weshalb er verhindert gewesen wäre, innert der Beschwerdefrist zu handeln. Die Beweisofferte ist abzulehnen. Bei dieser Sachlage kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 152 Abs. 1 und 2 OG nicht bewilligt werden. Indessen rechtfertigt es sich, gemäss Art. 154 OG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Dezember 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Thönen