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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_689/2007 
 
Urteil vom 4. Dezember 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Dell'Olivo Frey & Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 3. März 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen eine halbe Invalidenrente übersteigenden Anspruch des 1958 geborenen Z.________. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2007 ab. 
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 2. November 2007 abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. M.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spital X.________, vom 11. August 2005, worin ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) sowie eine Schmerzausweitung diagnostiziert wurden - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leichte, rückenangepasste Arbeit mit der Möglichkeit, sich zu bewegen) zu 50 % arbeits(un)fähig ist. 
2.2 An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Im Lichte der eingeschränkten Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der (von einer fehlenden Eingliederungsfähigkeit ausgehende) Abklärungsbericht der arwo, Arbeiten und Wohnen, Stiftung für Behinderte, Wettingen, vom 13. Dezember 2004 die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchte, zumal es sich, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, bei den Verfassern des Abklärungsberichts nicht um (Fach-)Ärzte handelt und daher nicht zu beanstanden ist, dass für die Bemessung der medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeit im vorliegenden Fall nicht auf ihre Einschätzung abgestellt wurde. Offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung jedenfalls nicht (E. 1). 
3. 
Neben den Einwänden gegen die vorinstanzlich ermittelte Arbeitsunfähigkeit macht der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mit der Begründung, die IV-Stelle habe ihm vor Erlass des Einspracheentscheids vom 3. März 2006 keine Einsicht in das Gutachten des Dr. med. M.________ gewährt. Er habe daher keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen vorzutragen. Zwar liegt hier (entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise) tatsächlich eine Gehörsverletzung vor, die aber rechtsprechungsgemäss geheilt werden kann, wenn der Versicherte die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 126 I 68 E. 2 S. 71, 126 V 130 E. 2b S. 132 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren zum Gutachten äussern konnte und sich die Vorinstanz damit auseinandersetzte, wurde die Gehörsverletzung der Verwaltung geheilt (so zuletzt Urteil I 509/06 vom 17. April 2007). 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 4. Dezember 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Wey