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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_602/2012 
 
Urteil vom 4. Dezember 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2012. 
 
Sachverhalt: 
Der 1949 geborene G.________ meldete sich am 10. April 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, der mehrfachen Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst, RAD, sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 24. Januar 2012 einen Rentenanspruch mangels rentenbegründender Invalidität ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Juni 2012 ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei eine erneute multidisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG [vor 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 IVG]) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG [bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG]) sowie zur Aufgabe medizinischer Fachleute bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Weiter hat das kantonale Gericht die umfangreichen medizinischen Unterlagen umfassend wiedergegeben und einlässlich gewürdigt. Es ist gestützt darauf, insbesondere auch auf Grund der verschiedenen Stellungnahmen der RAD-Ärztinnen Dres. med. M.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, und F.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Ergebnis gelangt, ein psychiatrischer Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen. Aus somatischer Sicht bestehe bei einer vollen Arbeitsfähigkeit lediglich eine Einschränkung in Bezug auf die Gewichtsbelastung von 10 kg, was im Rahmen der Invaliditätsbemessung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergebe. 
 
2.3 Den gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwänden kann nichts entnommen werden, was die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder unvollständig (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62) erscheinen lässt (E. 1). 
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein Gesundheitsschaden müsse aus diagnostischer Sicht als ungeklärt bezeichnet werden. Wenn er deshalb weitere Abklärungen fordert, so ist dieser Einwand unter den gegebenen besonderen Umständen nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat einlässlich dargetan, dass die IV-Stelle unter Beachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes umfassende medizinische Untersuchungen und Begutachtungen (polydisziplinär, neurologisch, allgemeinmedizinisch, mehrfach psychiatrisch sowie auch im Zentrum X.________ am Spital Y.________) veranlasst hat, dass aber gleichwohl keine plausible und überzeugende psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert gestellt werden konnte (wie die Ärztinnen des RAD ausgeführt haben, keine Demenz, keine relevante Depression, keine Psychose und anamnestisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung). Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer aus dem Fehlen einer psychiatrischen Diagnose nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn sich widersprechende medizinische Beurteilungen gegenüberstehen und das Krankheitsbild nicht geklärt werden kann, ist - wie die Vorinstanz bereits dargetan hat - nicht zum Vornherein von einer ungenügenden Sachverhaltsabklärungen auszugehen, sondern gerade bei solch umfassend vorgenommenen Abklärungen wie vorliegend eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung durch das Gericht vorzunehmen. Dies hat die Vorinstanz hier einlässlich getan und auch nachvollziehbar ausgeführt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten ist, zumal sich das kantonale Gericht auf mehrere Berichte des RAD stützen konnte, dessen gesetzliche Aufgabe gerade darin besteht, die medizinischen Verhältnisse zu beurteilen (Art. 59 Abs. 2bis IVG, Art. 49 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2). Zu dieser Beweiswürdigung äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht; eine konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz fehlt. Damit bleiben seine Rügen weitestgehend appellatorisch, was im Rahmen der gesetzlichen Kognition (E. 1) nicht ausreicht (vgl. Urteile 9C_706/2011 vom 26. September 2011 und 9C_366/2011 vom 31. Mai 2011). Schliesslich ist seine pauschale Kritik nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich zu werten. 
 
3. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Dezember 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein