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«AZA» 
U 208/99 Vr 
 
II. Kammer 
Bundesrichter Meyer, Schön und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
 
Urteil vom 5. Januar 2000 
 
in Sachen 
M.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher S.________, 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Der 1943 geborene M.________ arbeitete von Januar 1988 bis Ende April 1996 als Verkaufschauffeur für Tiefkühlprodukte bei der X.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 20. März 1996 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass M.________ an Fingerbeschwerden leide, welche gemäss Angaben des behandelnden Arztes auf eine schleichende Berufskrankheit zurückzuführen seien. Am 26. April 1996 diagnostizierte Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für allgemeine Medizin, Stein, ein berufsbedingtes Raynaud-Phänomen in Form von Digiti mortui II bis V bds. wegen Kontaktes mit Tiefkühlprodukten. Dr. med. Z.________, SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, schloss sich zwar dieser Diagnose an, bestritt jedoch, dass es sich um eine Berufskrankheit gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung handle (Bericht vom 11. Juli 1996). Gestützt darauf verfügte die Anstalt am 30. Juli 1996 die Ablehnung jeglicher Leistungspflicht. 
Auf Einsprache des Versicherten hin beauftragte die SUVA das Spital Y.________, Abteilung Angiologie, mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 8. April 1997 erstattet wurde. Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 1997 hielt sie an ihrer Verfügung fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. April 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die SUVA sei anzuweisen, Leistungen (Renten und Integritätsentschädigung) mit Wirkung ab 1. März 1996 zu erbringen. 
Die Anstalt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitgegenstand bildet in materieller Hinsicht die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen des Unfallversicherers hat. Vor der Prüfung der materiellen Streitfrage ist indessen zu entscheiden, ob der Sachverhalt von den beteiligten Behörden korrekt und vollständig abgeklärt worden ist, insbesondere ob die SUVA im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens des Spitals Y.________ vom 8. April 1997 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 
 
2.- a) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern er wird in zweifacher Hinsicht ergänzt durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Versicherten (BGE 117 V 263 Erw. 3b) sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 117 V 283 Erw. 4a). In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 51 Erw. 3a, 242 Erw. 2, 124 II 137 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
 
b) Als autonome eidgenössische Anstalt untersteht die SUVA bei der Bestellung und Verwendung eines (externen) medizinischen Gutachtens - sei es im Verfügungs- oder Einspracheverfahren - den Bestimmungen von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 bis 61 BZP (BGE 120 V 360 Erw. 1b; RKUV 1996 Nr. U 265 S. 295 Erw. 3c). Danach ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern sowie Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP); des Weiteren ist ihm Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP); sodann ist ihm das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1 BZP; BGE 120 V 361 Erw. 1b in fine). Zumindest das Recht, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, bildet zudem Bestandteil der unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 BV folgenden, verfassungsrechtlichen Minimalgarantie zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (BGE 120 V 362 Erw. 1c in fine). 
 
c) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Falle eines von der SUVA eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während dem Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen (BGE 120 V 362 Erw. 2b mit Hinweisen). 
Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Dies ist unter anderem bei einer Häufung von Rechtsverletzungen der Fall, insbesondere wenn der Unfallversicherer dem Versicherten weder Gelegenheit gibt, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen, noch ihm das Recht einräumt, zu dem für den Entscheid allein massgebenden Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Anträge zu stellen (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 21. April 1999, U 119/98; RKUV 1996 Nr. U 265 S. 295 Erw. 3d). 
 
3.- Im vorliegenden Fall beauftragte die SUVA - infolge der Einsprache von M.________ gegen die Verfügung vom 30. Juli 1996 - das Spital Y.________ mit der Erstellung eines Gutachtens, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu eröffnen, sich vor der Auftragserteilung zu den Fragen an den Gutachter und zu dessen Person zu äussern. Zudem erhielt der Betroffene weder eine Abschrift des Gutachtens vom 8. April 1997 noch wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen. Dies obwohl der Einspracheentscheid vom 5. Juni 1997 sich allein auf dieses Gutachten abstützte. 
Zusammenfassend steht fest, dass die SUVA dem Beschwerdeführer sämtliche in Art. 57 ff. BZP normierten Mitwirkungsrechte vorenthalten hat. Diese Häufung von Rechtsverletzungen stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, weshalb eine Heilungsmöglichkeit entfällt (vgl. Erwägung 2d in fine hievor). Dem angefochtenen Einspracheentscheid und dem kantonalen Entscheid liegt demnach eine in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangene Sachverhaltsfeststellung zu Grunde, die mit dem Gehalt des letztlich streitentscheidenden Gutachtens des Spitals Y.________ vom 8. April 1997 einen wesentlichen Punkt beschlug. Die Sache ist daher an die SUVA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2a, b) zurückzuweisen. 
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsge- 
richts des Kantons Aargau vom 28. April 1999 und der 
Einspracheentscheid vom 5. Juni 1997 aufgehoben werden 
und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit 
diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun- 
gen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- 
teientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen. 
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über 
eine allfällige Parteientschädigung entsprechend dem 
Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden 
haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
 
Luzern, 5. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
 
i.V. 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: