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[AZA 0/2] 
2A.443/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
5. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
--------- 
 
In Sachen 
D.________, geb. 1947, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht des Kantons Aargau, 
 
betreffend 
Ausweisung, hat sich ergeben: 
 
A.- Der indische Staatsangehörige D.________, geb. 1947, reiste im Jahre 1971 von Grossbritannien, wo er offenbar aufgewachsen ist, in die Schweiz ein und heiratete am 5. November 1971 eine Schweizer Bürgerin. Im Oktober 1976 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau heiratete D.________ am 10. April 1992 erneut eine Schweizer Bürgerin, mit der er einen gemeinsamen Sohn (geb. 1990) hat. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Februar 1995 wurde die Ehe mit der zweiten Ehefrau ebenfalls geschieden, der Sohn der Mutter zugesprochen und D.________ verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes monatlich Fr. 500.-- zu bezahlen. Dieses Urteil erwuchs am 5. April 1995 in Rechtskraft. 
 
 
B.- Mit Verfügung vom 3. Februar 1998 drohte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau D.________ die Ausweisung aus der Schweiz an, da er nicht in der Lage oder gewillt sei, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. Die dagegen von D.________ erhobene Einsprache sowie die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid blieben ohne Erfolg. 
 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Februar 1998 bzw. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. April 1998 wurde D.________ wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit drei bzw. zwei Monaten Gefängnis bestraft. Am 13. Januar 1999 musste ihn die Kantonspolizei erneut wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten in der Zeit von April 1997 bis Dezember 1998 befragen, wobei der Betroffene zugestand, noch nie Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn bezahlt zu haben. 
 
Am 4. Januar 1999 trat D.________ den Strafvollzug in Halbgefangenschaft an, rückte aber zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder in die Strafanstalt ein. Nach erfolgloser polizeilicher Fahndung erschien D.________ nach 114 Fluchttagen auf Vorladung hin am 25. Juni 1999 freiwillig im Amtshaus Aarau, worauf der Strafvollzug fortgesetzt wurde. 
 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 13. Januar 1999 (bestätigt vom Obergericht am 3. Juni 1999) wurde D.________ wegen unterlassener Änderung der Adresse im Führer- und Fahrzeugausweis bei Wohnsitzwechsel zu einer Busse von Fr. 40.-- und wegen Nichterscheinen zur Hauptverhandlung zu einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- verurteilt. 
Am 11. Februar 1999 (bestätigt vom Obergericht am 30. März 2000) wurde D.________ vom Bezirksgericht Lenzburg wegen Verleumdung und Nichttragen der Sicherheitsgurten mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 
 
Anlässlich einer erneuten Anzeige wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten in der Zeit von Januar bis September 1999 gab D.________ wieder zu, noch nie Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn geleistet zu haben. 
 
C.- Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau wies D.________ mit Verfügung vom 19. Januar 2000 für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 31. März 2000 definitiv zu verlassen. D.________ erhob dagegen erfolglos Einsprache. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. August 2000 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. September 2000 beantragt D.________, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 11. August 2000 aufzuheben. 
Zudem ersucht er darum, die Wirkungen des Ausweisungsentscheids aufzuschieben. 
 
Die Fremdenpolizei und das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
E.- Mit Verfügung vom 30. Oktober 2000 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. 
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). 
 
b) Gegenstand des angefochtenen Urteils und somit des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Über die Aufhebung dieser Massnahme hinausgehende Anträge sind nicht zulässig, weshalb insoweit auf die Eingabe nicht eingetreten werden kann. 
 
c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist das Bundesgericht an deren tatsächliche Feststellungen gebunden, es sei denn, was hier nicht der Fall ist, diese erwiesen sich als offensichtlich unrichtig, unvollständig oder seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften getroffen worden (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- a) Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). 
Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142. 201]). Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, mit Hinweisen). 
 
b) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - erst als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. Entscheidend ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.). 
 
3.- a) Abgesehen von einer weit zurückliegenden Verurteilung wegen Veruntreuung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen wurde der Beschwerdeführer im Jahre 1998 wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit 3 bzw. 
2 Monaten Gefängnis bestraft. Es folgten weitere Verurteilungen zu Bussen, zuletzt wegen Verleumdung. Der Beschwerdeführer wurde somit mehrmals straffällig, sodass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG grundsätzlich gegeben ist. Ob diese Verurteilungen angesichts der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers für sich genommen eine Ausweisung zu rechtfertigen vermöchten, ist allerdings fraglich. 
 
b) Die Vorinstanz hat zu Recht auch das übrige Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt und ihr Urteil zusätzlich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gestützt. Dieser Ausweisungsgrund ist gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV namentlich gegeben bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie bei sonstiger Liederlichkeit oder Arbeitsscheu. 
 
Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem Scheidungsurteil, das ihn zur monatlichen Bezahlung von Fr. 500.-- verpflichtet, nie Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn bezahlt. Die deswegen ausgesprochenen unbedingten Gefängnisstrafen beeindrucken ihn offensichtlich nicht. Bis heute akzeptiert er das seit 5. April 1995 in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil nicht. Auch die fremdenpolizeiliche Androhung der Ausweisung vom 3. Februar 1998 vermochte den Beschwerdeführer nicht zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen. Es fällt auf, dass er allgemein Mühe hat, sich an behördliche Verfügungen und gesetzliche Vorschriften zu halten. Er wurde daher wiederholt gebüsst, sein Verhalten hat sich aber nicht gebessert. Am 11. Februar 1999 (bestätigt am 30. März 2000) wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen Verleumdung des Bezirksgerichtspräsidenten von Aarau zu einer Busse verurteilt. 
Vorliegende Beschwerdeschrift lässt diesbezüglich ebenfalls keine Einsicht des Beschwerdeführers erkennen. 
 
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz musste im Übrigen über den Beschwerdeführer bereits viermal der Konkurs eröffnet werden, welcher jeweils mangels Aktiven wieder eingestellt wurde, und in der Zeit von Januar 1997 bis 16. November 1999 wurden gegen den Beschwerdeführer 23 Betreibungen im Betrag von Fr. 46'781. 25 angehoben. Bei Betrachtung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ergibt sich, dass dieser nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. 
Der Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG ist somit ebenfalls erfüllt. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zu prüfen bleibt, ob seine privaten Interessen dieses öffentliche Interesse aufzuwiegen vermögen und einer Ausweisung entgegenstehen. 
 
c) Der Beschwerdeführer ist 1971 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Einzig diese lange Anwesenheitsdauer fällt bei der Interessenabwägung stark zu seinen Gunsten ins Gewicht. Sie ist aber insofern zu relativieren, als von einer echten Integration bzw. einer Angewöhnung an die Gepflogenheiten des Gastlandes nicht gesprochen werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann der Beschwerdeführer auch nicht als in den Wirtschafts- und Arbeitsprozess integriert betrachtet werden. Wie bereits erwähnt, wurde über seine Einzelfirma viermal der Konkurs eröffnet und der Betreibungsregisterauszug vom 16. November 1999 belegt Betreibungen von insgesamt Fr. 46'781. 25. Wovon der Beschwerdeführer zurzeit lebt, ist nicht bekannt. Gewiss mag ein beruflicher Neuanfang im Ausland für den 53-jährigen Beschwerdeführer trotz guter Ausbildung mit etlichen Schwierigkeiten verbunden sein. Dieser Umstand steht jedoch einer Ausweisung nicht entgegen, nachdem es dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht gelungen ist, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren. Ob in der Schweiz oder im Ausland bedarf es daher für den Beschwerdeführer grösserer Anstrengungen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. 
 
Der Beschwerdeführer ist nicht mehr verheiratet. 
Die Beziehung zu seinem Sohn wird nicht gelebt, obwohl dem Beschwerdeführer ein Besuchs- und Ferienrecht zusteht. Gemäss eigener Darstellung hat er seinen Sohn seit 1994 nicht mehr gesehen. Zudem kommt der Beschwerdeführer den finanziellen Verpflichtungen dem Sohn gegenüber nicht nach. Dass der Beschwerdeführer weitere Familienangehörige in der Schweiz hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch Art. 8 EMRK steht somit einer Ausweisung nicht entgegen. 
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten noch ausstehenden Forderungen, hängigen Prozesse und sonstigen finanziellen Angelegenheiten erfordern nicht die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, können diese Angelegenheiten auf schriftlichem Weg erledigt oder einem Vertreter übergeben werden. 
 
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers die mit einer Ausreise nach langjähriger Anwesenheit in der Schweiz verbundenen Schwierigkeiten gegenüber stehen. Hingegen spricht weder die familiäre noch die berufliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers gegen eine Ausweisung. Unter diesen Umständen verletzt es Bundesrecht aber nicht, die öffentlichen Interessen höher zu gewichten als die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers. 
 
4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 5. Januar 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: