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«AZA 7» 
U 414/00 Gb 
 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
 
Urteil vom 5. Februar 2001 
 
in Sachen 
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Mit Verfügung vom 5. Mai 1995 und Einspracheentscheid vom 10. März 1998 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Zeit ab 1. Mai 1995 jeglichen Leistungsanspruch des 1962 geborenen Z.________ im Zusammenhang mit dessen unfallbedingten Beeinträchtigung der Arm- und Handfunktionen rechts. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. August 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ wie schon im kantonalen Verfahren die weitere Ausrichtung von Taggeldern auch nach dem 30. April 1995 beantragen; eventuell seien eine Rente von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Den auf die weitere Taggeldgewährung gerichteten Hauptantrag begründet der Beschwerdeführer einzig mit der Feststellung, er leide an unfallkausalen Beschwerden. Soweit in diesem Punkt überhaupt von einer im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG rechtsgenüglichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen) die Rede sein kann, ist das Begehren abzuweisen. Das kantonale Gericht ist in eingehender Würdigung der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen zum Schluss gelangt, dass von weiteren medizinischen Vorkehren keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Dieser Betrachtungsweise schliesst sich das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich an. Die auf Ende April 1995 erfolgte Einstellung der Taggeldzahlungen ist demnach nicht zu beanstanden. 
 
2.- Entsprechend dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie schon im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Eventualantrag bleibt zu prüfen, ob auf Grund der unfallbedingten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes eine rentenrelevante Verminderung der Erwerbsfähigkeit besteht. 
 
a) Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVG) wie auch die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenbeginn (Art. 19 Abs. 1 UVG) und die Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG), einschliesslich der hiezu ergangenen Rechtsprechung (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a), sind im angefochtenen kantonalen Entscheid vom 24. August 2000 richtig wiedergegeben worden. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter tätig sein sollte, ihm hingegen praktisch jede andere Beschäftigung ohne repetitive Arbeiten über Kopfhöhe und ohne Heben von über 10 bis 20 kg schweren Lasten uneingeschränkt zumutbar wäre. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgestellte Behauptung, wonach einzig eine Teilzeittätigkeit in Frage komme, findet demgegenüber in den Akten keine Stütze. 
Zur Bestimmung der trotz Behinderung realisierbaren Einkünfte (Invalideneinkommen) hat das kantonale Gericht angesichts der Tatsache, dass mangels erwerblicher Betätigung des Beschwerdeführers keine anderweitigen Anhaltspunkte verfügbar sind, zu Recht die vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1994 vorgenommene Lohnstrukturerhebung (LSE 1994) beigezogen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b, 124 V 322 Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen). Gestützt auf die darin ausgewiesenen Tabellenlöhne hat es in korrekter Weise ein bei den in Betracht fallenden Einsatzmöglichkeiten für 1995 zu erwartendes Jahreseinkommen von Fr. 52'550.- ermittelt. Dass es davon im Hinblick auf das Aufenthaltsstatut als Saisonnier lediglich einen 10 %igen Abzug vorgenommen hat, ist, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht zu beanstanden. Die wegen der begrenzten Arbeitsbewilligung nach Massgabe der statistischen Erhebungen rund 15 % ausmachende Minderentlöhnung ändert nichts daran, dass der konkret angemessene Abzug vom Tabellenlohn in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) und dabei je nach Gegebenheiten auch geringer als die auf einem Vergleich der zur Diskussion stehenden Zentralwerte beruhende prozentuale Lohndifferenz ausfallen kann, welche nicht als Mindestansatz verstanden werden darf. Ob, wie in der Beschwerdeantwort der SUVA vom 11. Dezember 2000 geltend gemacht, der von der Vorinstanz zugelassene 10 %ige Abzug als wohlwollend oder gar als übersetzt zu betrachten ist, kann dahingestellt bleiben. Der durch die dem kantonalen Gericht zustehende Ermessensausübung gesteckte Rahmen wird damit jedenfalls nicht überschritten, sodass für eine Korrektur auf Grund einer abweichenden Einschätzung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht kein Raum bleibt (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis). 
Das vorinstanzlich wie dargelegt ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 47'295.- ist dem ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielbaren Verdienst (Valideneinkommen) gegenüberzustellen, welchen das kantonale Gericht unter Bezugnahme auf seinen am 25. November 1998 gefällten Entscheid im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren auf Fr. 48'805.- festgesetzt hat. Der letztgenannte Betrag beruht auf den gegenüber den Organen der Invalidenversicherung am 25. März 1994 erteilten Lohnauskünften des früheren Arbeitgebers für das Jahr 1994 und beinhaltet nebst der bis 1995 eingetretenen Teuerung auch den 13. Monatslohn. Für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne weitere Begründung geforderte Erhöhung des Valideneinkommens besteht demnach kein Grund. Aus dem massgebenden Einkommensvergleich resultiert somit ein Invaliditätsgrad von rund 3 %. 
 
c) Dass die Vorinstanz angesichts der Geringfügigkeit der ermittelten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit die Zusprechung einer Invalidenrente als nicht mehr gerechtfertigt erachtete, bedarf indessen - auch wenn diesbezüglich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird - einer näheren Betrachtung, schreibt doch das Gesetz in Art. 18 UVG keinen für die Begründung eines Rentenanspruchs minimal erforderlichen Invaliditätsgrad vor. 
Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht zunächst für den Bereich der Militärversicherung entschieden hatte, dass die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10 % die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein ausschliesst (BGE 120 V 368), erkannte es in Änderung der in RKUV 1988 Nr. U 48 S. 230 letztmals publizierten früheren Rechtsprechung, dass auch das UVG die Existenz rentenbegründender Teilinvaliditäten von weniger als 10 % voraussetzt (BGE 122 V 336 Erw. 4b), liess indessen offen, ob statt der bis dahin bei 10 % liegenden anspruchsrelevanten Grenze eine neue von beispielsweise 5 % einzuführen sei (BGE 122 V 336 f. Erw. 4c und d). Diese Frage braucht auch im vorliegenden Verfahren nicht generell geklärt zu werden. 
Zu beachten ist zunächst, dass der minime Invaliditätsgrad einerseits auf der Basis statistischer Tabellenlöhne ermittelt worden ist und andererseits auf ermessensabhängigen Schätzungen beruht, weshalb ihm unvermeidbare Ungenauigkeitsfaktoren anhaften. Entscheidend fällt unter diesen Umständen ins Gewicht, dass eine bloss 3 %ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit im konkreten Fall des Beschwerdeführers betragsmässig lediglich einer Erwerbseinbusse von jährlich Fr. 1'510.- oder rund Fr. 125.- im Monat entspricht. Die behinderungsbedingte Einkommensdifferenz bewegt sich damit rein rechnerisch in der Grössenordnung der bei vergleichbaren Tätigkeiten je nach Arbeitgeber ohnehin anzutreffenden Lohnunterschiede. Das trotz gesundheitlicher Benachteiligung in Betracht fallende Stellenangebot ist damit aber auf ungefähr gleichem Lohnniveau anzusiedeln wie die vor dem Unfall innegehabte Beschäftigung. Dass die invaliditätsbedingt einzukalkulierende geringfügige Verdienstschmälerung an einer verhältnismässig gut bezahlten Stelle vollständig wettgemacht werden kann, ist deshalb ohne weiteres denkbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befindet sich der Beschwerdeführer mithin nicht in einer wesentlich ungünstigeren Situation als jede andere Person, welche auch bei vollständiger Gesundheit und uneingeschränkter Einsatzfähigkeit ebenfalls Gefahr läuft, sich bei einem allfälligen Stellenwechsel zur Annahme einer weniger gut entlöhnten Stelle gezwungen zu sehen. Im vorliegenden Fall kann die festgestellte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse deshalb vernachlässigt werden. Trotz des ermittelten 3 %igen Invaliditätsgrades erscheint es gerechtfertigt, von einer Rentenzusprechung Abstand zu nehmen. 
 
3.- Bezüglich der eventualiter beantragten Integritätsentschädigung fehlt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jegliche Begründung. Mit keinem Wort wird dargetan, weshalb der kantonale Entscheid unter diesem Aspekt abzuändern sei. Damit fehlt es aber an einer nach Art. 108 Abs. 2 OG für eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde unabdingbaren Voraussetzung (vgl. BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen), weshalb insoweit auf das erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann. 
 
4.- Nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
 
Den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht verlangten Bedürftigkeitsnachweis hat der Beschwerdeführer zwar nicht in der geforderten Form erbracht. Seine Ausführungen in der Eingabe vom 1. November 2000, wonach er die Schweiz habe verlassen müssen und sich nun in seinem Heimatland K.________ aufhalte, können indessen verbunden mit den Unterlagen zur persönlichen und finanziellen Situation, welche dem kantonalen Gericht zur Verfügung standen, als zuverlässiges Indiz für die geltend gemachte Bedürftigkeit gewertet werden. Obschon dies den erforderlichen Nachweis grundsätzlich nicht zu ersetzen vermag, kann die Bedürftigkeit im vorliegenden Fall ausnahmsweise als hinreichend ausgewiesen anerkannt werden. Da die Beschwerde im Übrigen nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war, kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, wobei die Entschädigung nach Massgabe des mutmasslichen Aufwandes des Rechtsvertreters zu bemessen ist. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- 
weit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Ver- 
fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliess- 
lich Mehrwertsteuer) von Fr. 700.- ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: