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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 63/02 
 
Urteil vom 5. Februar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
P.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 
6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Revor Sammelstiftung 2. Säule, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 16. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________ bezieht seit 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Februar 1999 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2000 richtet ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Wirkung ab 17. April 1995 eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % aus. Mit Schreiben vom 14. September 2001 teilte die Providentia, welche seit 1. Oktober 1998 für die Deckung der Hinterlassenen- und Invalidenrisiken der Revor Sammelstiftung 2. Säule zuständig ist, P.________ mit, dass es zu einer Überentschädigung gekommen sei, und forderte vom Versicherten insgesamt den Betrag von Fr. 21'202.10 zurück mit der Begründung, dass er ab Beginn der Leistungspflicht der SUVA am 17. April 1995 keinen Anspruch auf BVG-Leistungen habe. 
B. 
Mit Eingabe vom 21. September 2001 liess P.________ Klage gegen die Revor Sammelstiftung 2. Säule erheben und beantragen, die Vorsorgeeinrichtung habe ihm ungekürzte BVG-Invalidenrenten samt Kinderrenten ab 17. April 1995 von mindestens Fr. 5843.- pro Jahr zu entrichten, wobei bereits geleistete Renten zu verrechnen seien. 
 
Mit Entscheid vom 16. Juli 2002 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern das Verfahren in Folge teilweiser Klageanerkennung als erledigt ab (Ziff. 1 des Dispositivs) und verpflichtete die Sammelstiftung zusätzlich, dem Kläger einen Verzugszins von Fr. 96.40 zu bezahlen (Ziff. 2 des Dispositivs). In Ziff. 3 des Dispositivs verneinte es einen Anspruch des P.________ auf Parteientschädigung, da er seine prozessuale Obliegenheit nicht erfüllt habe. 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zuzusprechen. 
 
Das kantonale Gericht, die Revor Sammelstiftung 2. Säule und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist zur Überprüfung der Parteientschädigungen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge, welche auf kantonalem Recht beruhen (BGE 124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen, 112 V 111 f.), sachlich zuständig (BGE 126 V 143). 
2. 
2.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach der obsiegenden, durch einen Anwalt vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss (Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2002, 2. P. 144/2002; zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin anwendbare Rechtsprechung: BGE 117 V 403 Erw. 1b mit Hinweisen, 104 Ia 9). Im erstinstanzlichen Klageverfahren der beruflichen Vorsorge ist es daher dem kantonalen Recht überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen es einen Anspruch auf Parteientschädigung vorsehen will. Den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid über die Zu-sprechung oder Verweigerung einer Parteientschädigung hat das Eidgenös-sische Versicherungsgericht daher nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwen-dung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) geführt hat, insbesondere des Verbots der Willkür oder des überspitzten Formalismus (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; zu Art. 4 Abs. 1 altBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 V 408 Erw. 3a, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen). 
2.3 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 128 I 182 Erw. 2.1, 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw. 2b, 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Nach § 164 des luzernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) soll ein Kläger, bevor er die verwaltungsgerichtliche Klage einreicht, dem Beklagten die Klagebegehren und die Gründe mitteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen. Unterlässt er dies, so kann das Verwaltungsgericht gemäss § 202 Abs. 1 VRG (in Verbindung mit § 193 Abs. 1 VRG) ohne Rücksicht auf den Prozessausgang die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen. Gestützt auf diese Bestimmungen verneinte das kantonale Gericht einen Anspruch des obsiegenden Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 14. September 2001 habe die Providentia, welche an Stelle der Beklagten gehandelt habe, ausgerichtete BVG-Leistungen zurückgefordert. Ohne die Beklagte zu informieren und zur Stellungnahme einzuladen, habe der Kläger eine Woche später am 21. September 2001 Klage erhoben. Damit sei er der in § 164 VRG statuierten Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Obliegenheit der vorgängigen Anzeige der Klagebegehren sei aber im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren um so wichtiger, als es hier - im Unterschied etwa zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren oder zum zivilrechtlichen Klageverfahren - an einer institutionalisierten vorprozessualen Festlegung des Streitgegenstandes wie auch an einem institutionalisierten vorprozessualen Aussöhnungsversuch fehle. Da der Kläger seine prozessuale Obliegenheit nicht erfüllt habe, sei ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
3.2 Angesichts dieser Begründung, welche Sinn und Zweck der kantonalen Kostenregelung Rechnung trägt (vgl. dazu auch SVR 2003 ALV Nr. 2 S. 5 Erw. 1d und ZAK 1989 S. 283 Erw. 3) und in Einklang mit den Akten steht, lässt sich der kantonale Entscheid auch in Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in keiner Weise beanstanden. Das Bundesamt für Sozialversicherung weist in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass für den Beschwerdeführer kein zwingender Grund für eine sofortige Klageeinreichung unter Nichteinhaltung der Bestimmung von § 164 VRG bestanden hat, selbst wenn man sämtliche Aspekte des vorprozessualen Stadiums und die direkte Geltendmachung der Rückforderung beim bereits damals rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer miteinbezieht. Der Beschwerdeführer hat nur sieben Tage nach dem Schreiben der Providentia vom 14. September 2001 unter Nichteinhaltung von § 164 VRG Klage erhoben, welche in der Folge von der beklagten Vorsorgeeinrichtung auch weitgehend anerkannt wurde. Unter diesen Umständen bestanden für das kantonale Gericht triftige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einem von § 164 VRG nahe gelegten Vorgehen das nachfolgende gerichtliche Verfahren hätte vermeiden können. 
4. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario). Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung öffentlichrechtlicher Aufgaben betraute Institution im Obsiegensfall keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG), da ein Ausnahmefall nicht vorliegt (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4b). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: