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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 317/01 
 
Urteil vom 5. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
R.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi, Aemtlerstrasse 36, 8003 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 15. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene R.________ arbeitete seit 1977 als Maler bei der Firma H.________ als er am 15. August 1988 von einer Leiter stürzte und beidseitige intraartikuläre Radiustrümmerfrakturen erlitt. Im Verlaufe des Jahres 1989 nahm er seine Malertätigkeit halbtags wieder auf. Die zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zog in der Folge u.a. einen Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 11. April 1990 sowie einen kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht des Dr. med. F.________ vom 12. Juli 1990 bei. Auf Grund der verbleibenden verminderten Belastbarkeit beider Handgelenke sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 25. September 1990 ab 1. August 1990 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung, gestützt auf einen Integritätsschaden von 20 %, zu. Hinsichtlich der Rente erwuchs der Verwaltungsakt in Rechtskraft. 
 
Nachdem der Versicherte bereits zuvor mehrere Rückfälle gemeldet hatte, kam es im Jahr 1999 zu einem Revisionsverfahren, anlässlich welchem die SUVA eine Begutachtung durch Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, vom 19. Januar 2000 veranlasste und u.a. eine Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 24. Februar 2000 einholte. Gestützt darauf lehnte sie eine Erhöhung der Rente mit der Begründung ab, es sei dem Versicherten noch jede Tätigkeit ohne kraftbeanspruchende manuelle Verrichtungen sowie ohne stereotype Bewegungsabläufe ganztags zumutbar, welche es ihm ermöglichen sollte, ein Einkommen mindestens im Rahmen der bisherigen Rente von 50 % erzielen zu können (Verfügung vom 10. April 2000). Hieran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2000). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. August 2001). 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides der SUVA vom 12. Juli 2000 sei ihm mit Wirkung ab Erlass der Verfügung vom 10. April 2000 für die Monate März bis und mit Oktober weiterhin eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende sowie für die Wintermonate November bis und mit Februar eine erhöhte, auf einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % beruhende Invalidenrente zuzusprechen oder stattdessen - auf das ganze Jahr gerechnet - eine gleichmässig erhöhte Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % auszurichten; eventualiter sei die Sache an die SUVA zur Aktenergänzung, insbesondere zur Vornahme von Abklärungen in beruflicher Hinsicht (Berufswechsel, Umschulung), zurückzuweisen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3 mit Hinweisen), den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a), die invaliditätsfremden Gründe (BGE 110 V 276 Erw. 4b, 107 V 21 Erw. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1), die Revision einer Invalidenrente (Art. 22 UVG; BGE 119 V 478 Erw. 1b/aa mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71 Erw. 1c) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 112 V 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 107 V 20 Erw. 2b; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wie auch auf die Erwägungen zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214) ist zu verweisen. Richtig ist ferner, dass das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse mit dem Invaliditätsgrad nur dann übereinstimmt, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. auch BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 12. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
 
1.2 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 1998 S. 123 Erw. 3), wobei von einer versicherten Person keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden dürfen. Ein Berufswechsel fällt vor allem bei jüngeren Versicherten in Betracht, die noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich haben. Ganz allgemein ist bei der Frage, ob einer versicherten Person eine erwerbliche Neueingliederung zumutbar ist, auf deren persönliche, berufliche und soziale Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b). Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann rechtsprechungsgemäss gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Massnahmen Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 f. mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen Verhältnisse seit der Zusprechung der 50 %igen Invalidenrente ab 1. August 1990 (Verfügung vom 25. September 1990) bis zum Einspracheentscheid vom 12. Juli 2000 in revisionserheblicher Weise geändert haben. 
3. 
3.1 
3.1.1 Die Ärzte der Klinik B.________ kamen im Austrittsbericht vom 11. April 1990 zum Schluss, dass beim damals 39-jährigen Beschwerdeführer zufolge der beidseitigen Radiustrümmerfrakturen eine mässige Bewegungseinschränkung beider Handgelenke, rechts mehr als links, sowie eine verminderte Belastbarkeit mit belastungsabhängigen Schmerzen und Schwellungen der Handgelenke bestanden. Für Kontrollfunktionen ohne wesentlichen manuellen Einsatz wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und für leichte manuelle Tätigkeiten ohne grössere Belastung der Handgelenke ein Leistungsvermögen von 75 % bescheinigt. Für Beschäftigungen mit Belastung der Handgelenke - wie im bisherigen Malerberuf - attestierten sie auch langfristig keine Arbeitsfähigkeit von über 50 % mehr. Dieser Einschätzung schloss sich Dr. med. F.________ in seinem Abschlussuntersuchungsbericht vom 12. Juli 1990 vollumfänglich an. 
3.1.2 Gemäss Gutachten des Dr. med. X.________ vom 19. Januar 2000 leidet der Beschwerdeführer unfallbedingt an einer ausgeprägten posttraumatischen Arthrose mit erheblicher Bewegungseinschränkung an beiden Handgelenken sowie an Veränderungen der Skelettstrukur der Handgelenke nach ausgeprägter Sudeck'scher Dystrophie. Von kraftbeanspruchenden manuellen Beschäftigungen und stereotypen Bewegungsabläufen riet der Experte ab, während er eine Büroarbeit mit abwechslungsreichen Tätigkeiten für ganztags zumutbar erachtete. Im angestammten Malerberuf gab er ein Leistungsvermögen von 50 % bzw. an kalten Tagen von 25 % an, wobei auf längere Zeit mit einer Zunahme der Arthrosebeschwerden und einer zusätzlichen Reduktion der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden müsse. Dr. med. J.________ bestätigte diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2000 mit der Ergänzung, nebst vollzeitlichen leichten Büroarbeiten könnten auch überwachende Tätigkeiten, Portiersarbeiten, etc. uneingeschränkt ausgeübt werden; die aktuelle 50 %ige Malerbeschäftigung entspreche demgegenüber nicht einer optimalen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. 
3.2 
Angesichts der geschilderten medizinischen Akten, auf welche abzustellen ist, da sie alle die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) und denen somit voller Beweiswert zukommt, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgeblichen Vergleichszeitraum nicht wesentlich verändert hat. Trotz zunehmender arthrotischer Handgelenksbeschwerden wird die Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne erhebliche manuelle Verrichtungen auch zwölf Jahre nach dem Unfall - im für die richterliche Prüfung relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 12. Juli 2000; BGE 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) - in vollem Umfang bejaht, während für leichtere manuelle Beschäftigungen ohne grössere Belastung der Handgelenke ein - wie bereits im Jahre 1990 - um ca. 25 % vermindertes Leistungsvermögen angenommen werden darf. Im angestammten Malerberuf nutzt der Versicherte die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nach übereinstimmender ärztlicher Aussage weder damals noch heute bestmöglich aus. Soweit Dr. med. X.________ von einem an kalten Tagen nur noch 25 %igen zumutbaren Malereinsatz spricht, handelt es sich lediglich um eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitsschadens (vgl. BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 Erw. 1a, 1985 S. 332). Bereits die Ärzte der Klinik B.________ hatten die Restarbeitsfähigkeit im Bewusstsein der vom Beschwerdeführer schon damals geklagten vermehrten Kälteempfindlichkeit in den Handgelenken geschätzt. 
4. 
Fraglich ist, ob in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen eine revisionsrechtlich wirksame Änderung eingetreten ist. 
 
4.1 Vorinstanz und SUVA haben das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) für das Jahr 2000 gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers vom 18. Januar 2000 - unbestrittenermassen - auf Fr. 6'000.- monatlich bzw. Fr. 78'000.- (Fr. 6'000.- x 13) jährlich festgelegt. Hievon abzuweichen besteht weder auf Grund der Vorbringen der Parteien noch der Aktenlage Anlass. 
4.2 
4.2.1 Was den Verdienst anbelangt, den der Beschwerdeführer mit seinen körperlichen Beeinträchtigungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), gingen das kantonale Gericht und die Beschwer degegnerin davon aus, es könne nicht auf das aktuelle monatliche Malereinkommen von Fr. 3'000.- abgestellt werden, da dieses gemäss Arbeitgeberauskunft bereits seit längerer Zeit erheblich über der effektiv geleisteten Arbeit liege und sich inskünftig auf Grund der zunehmenden Arthrosebeschwerden noch verschlechtern dürfte. Dem Versicherten sei indes - ohne langwierige Umschulungsmassnahmen - eine berufliche Umstellung auf eine leidensangepasste Tätigkeit zuzumuten, welche es ihm ohne weiteres ermöglichen würde, dauerhaft einen Lohn von mindestens Fr. 3'000.- bzw. Fr. 39'000.- (Fr. 3'000.- x 13) zu realisieren. Daraus resultiere bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.- unverändert ein Invaliditätsgrad von 50 %. Als mögliche Beschäftigungen wurden diverse leichtere Hilfsarbeitertätigkeiten in verschiedenen Branchen wie Kontroll- und Überwachungsfunktionen in der Industrie, Beschäftigungen als Lagermitarbeiter oder in der Kleinmontage, etc. genannt. 
4.2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, es sei ihm nach jahrzehntelanger Malertätigkeit nicht mehr zumutbar, eine andere Arbeit aufzunehmen. Der Invalideneinkommensbemessung sei weiterhin sein - zufolge der in den Wintermonaten November bis Februar wegen Kälteempfindlichkeit eintretenden Leistungseinbusse zusätzlich zu reduzierender - aktueller Verdienst als Maler zu Grunde zu legen. 
 
Unstreitig ist bzw. war der Versicherte aus medizinischer Sicht im Malergewerbe bei einer - tendenziell auf Grund der Arthrosebeschwerden noch abnehmenden - Restarbeitsfähigkeit von bestenfalls 50 % weder momentan noch in den vorangegangenen Jahren optimal eingegliedert. Der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbare Wechsel in ein neues Betätigungsfeld vermeidet mindestens eine Erhöhung der bisherigen Invalidität, während ohne berufliche Änderung vermehrte Rentenleistungen zu gewärtigen sind. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2000 beinahe das 50. Altersjahr erreicht hat, steht einem Berufswechsel angesichts einer Aktivitätsperiode von noch 15 Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung grundsätzlich nicht entgegen, zumal im Bereich des Unfallversicherungsrechts gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von versicherten Personen, deren vorgerücktes Alter sich erheblich als (Mit-)Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, ohnehin die Erwerbseinkommen massgebend sind, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung hypothetisch erzielen könnte. Im Übrigen wäre eine berufliche Umorientierung bereits 1990 medizinisch indiziert gewesen, als der Beschwerdeführer 39 Jahre zählte und ein Wechsel in eine körperlich geeignetere Tätigkeit weniger Mühe bereitet hätte. Wie die SUVA in ihrer Verfügung vom 10. April 2000 zutreffend ausgeführt hat, bleibt es einer versicherten Person unbenommen, zu entscheiden, wo und auf welche Weise sie ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit letztlich zu verwerten wünscht. Zieht sie indessen eine Arbeit vor, bei der sie eine höhere Verdiensteinbusse erleidet, als dies bei einer zumutbaren anderen Tätigkeit der Fall wäre, so kann ihr daraus grundsätzlich - auch zu einem späteren Zeitpunkt - kein Anspruch auf höhere Rentenleistungen erwachsen. Für Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen hat die Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Aus dem Umstand, dass die SUVA - ausgehend von dem auf Wunsch des Versicherten weiterhin ausgeübten 50 %igen Malerpensum - dem Beschwerdeführer ab 1. August 1990 trotz möglichen geeigneteren Verweisungsbeschäftigungen eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen hat, kann der Versicherte nun, da er sich auf Grund seiner Unfallfolgen ausser Stande sieht, sein 50 %iges Rendement als Maler längerfristig zu erbringen, nichts zu Gunsten seines Standpunktes ableiten. 
 
Mit Blick auf die dem Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht ist ihm gesamthaft gesehen mit Vorinstanz und SUVA somit die Aufnahme einer seinen Handgelenksbeschwerden angepassteren Tätigkeit und die Erzielung eines Verdienstes von mindestens Fr. 3'000.- monatlich bzw. Fr. 39'000.- jährlich (Fr. 3'000.- x 13) zuzumuten, weshalb es bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 50 % bleibt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.