Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 358/06 
 
Urteil vom 5. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
B.________, 1970, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli, Stadthausquai 1, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1970 geborene B.________ war seit 1998 als Kundenbetreuerin bei der Bank Q.________ AG tätig. Sie meldete sich am 18. April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an, nachdem sie am 16. Januar und am 6. Dezember 2001 je eine Auffahrkollision erlitten hatte. Per 30. Juni 2002 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf. 
Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, u.a. nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 28. Oktober 2004, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Februar 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie mit Verfügung vom 3. Februar 2005 denjenigen auf berufliche Massnahmen. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Einholung eines gerichtlichen Ergänzungsgutachtens sowie gestützt darauf die Neufestsetzung des Invaliditätsgrades und die rückwirkende Zusprechung einer Rente beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern und einen von ihr eingeholten Bericht des Dr. med. M.________, Chefarzt des Instituts für Physikalische Schmerz- und Rehabilitationsmedizin des Spitals X.________, vom 10. April 2006 einreichen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445), weshalb mit Blick auf einen allfälligen Rentenbeginn vor dem 31. Dezember 2002 die bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Vorschriften anwendbar sind und ab 1. Januar 2003 sich die Rechtslage nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen richtet. Was die Beurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision), anbelangt, ist der neuen Rentenabstufung gemäss revidiertem Art. 28 Abs. 1 IVG Rechnung zu tragen. 
2.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) mit der hiezu ergangenen, unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltenden Rechtsprechung zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. E. 3.1 bis 3.3) sowie zu der für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen massgebenden allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. E. 3.4; 128 V 30 E. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen), zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3) sowie zu den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 50 E. 1.2; 130 V 353 E. 2.2.1 bis 2.2.3). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage der zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit. 
3.1 Verwaltung und Vorinstanz erachteten das Gutachten der MEDAS vom 28. Oktober 2004 als voll beweiskräftig und gingen gestützt darauf davon aus, es bestehe eine noch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlageberaterin/ Prokuristin einer Bank und von 75 % für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit. 
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, das MEDAS-Gutachten leuchte weder in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge noch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und vermöge mit seinen Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Sie stützt sich bei ihrer Kritik im Wesentlichen auf einen von ihr eingeholten Bericht des Dr. med. M.________ vom 10. April 2006, welcher der Versicherten in der angestammten Berufstätigkeit höchstens noch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, und beantragt die Einholung einer Ergänzungsabklärung zum Gutachten der MEDAS. 
3.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, erfüllt die Expertise der MEDAS die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 E. 3 mit Hinweisen). Sie ist in Kenntnis der Vorakten erfolgt und umfasst eine allseitige Abklärung der Beschwerden durch ein neurologisches, psychiatrisches, rheumatologisches und neuropsychologisches Konsilium sowie eine interdisziplinäre Synthesediskussion durch einen Internisten und einen Rheumatologen. Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage dargelegt, dass bezüglich Diagnose und Befunderhebungen im Wesentlichen Übereinstimmung besteht. Dies wird weder in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch im Bericht des Dr. med. M.________ grundsätzlich in Frage gestellt, sodass von der Diagnose gemäss MEDAS-Gutachten ausgegangen werden kann. Sie lautet auf Residuen nach zwei HWS-Distorsionsunfällen (Heckauffahr-Unfällen) vom 16. Januar respektive 6. Dezember 2001 mit einem chronischen zerviko-zephalen Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont, mit/bei ausgeprägter myofaszialer Irritation der Nacken- und Schulterpartie beidseits, rechtsbetont, mit leichtem Thoracic-outlet-Syndrom beidseits, rechtsbetont, mit nach kranial zunehmender Fehlrotation der Halswirbelsäule, insbesondere C2 und C3 nach rechts, bei beginnenden degenerativen Veränderungen der HWS und kleiner Diskushernie C3/4 links, mit gewissen Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung respektive Übergang in eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, auf ein chronisches tendomyotisches lumbales Schmerzsyndrom mit pelvitrochantärem Reizzustand beidseits bei abgeflachter Lendenlordose und auf Hyperlaxitätstendenz. Die meisten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und im Bericht des Dr. med. M.________ betreffen die Frage der Unfallkausalität gewisser Beschwerden oder der Zuordnung einzelner Beeinträchtigungen auf einen der beiden Unfälle, was infolge des Finalcharakters der Invalidenversicherung (vgl. BGE 124 V 178 E. 3b mit Hinweisen) vorliegend jedoch nicht relevant ist. Massgebend ist vielmehr, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides insgesamt vorhanden waren und welche Auswirkungen sie auf die Arbeitsfähigkeit hatten. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, wenn Dr. med. M.________ in seinem Bericht festhält, er würde nicht von einer somatoformen Schmerzstörung, sondern von somatischen, psychischen und seelischen Folgen nach zweimaligem HWS-Beschleunigungstrauma sprechen. Entscheidend ist - wie das kantonale Gericht überzeugend dargelegt hat - das Gesamtbild der Beschwerden und dabei die weitgehend übereinstimmend festgestellte Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiv angegebenen Beschwerden, welche im Rahmen der psychiatrischen Abklärung nachvollziehbar erklärt wurde. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 
3.4 Abweichungen zwischen den verschiedenen Berichten bestehen insbesondere in der Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Während der Beschwerdeführerin durch die MEDAS eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde, gingen Dr. med. M.________ von einer höchstens 40%igen Arbeitsfähigkeit und der Hausarzt Dr. med. F.________ von einer nach wie vor bestehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit aus. Auch diesbezüglich hat das kantonale Gericht mit sorgfältiger und überzeugender Begründung, auf welche verwiesen wird, dargelegt, dass auf das Gutachten der MEDAS abgestellt werden kann. Entgegen den mehrheitlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sich jeder der beigezogenen Experten mit der Frage der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt und sich dazu geäussert. Die Synthese wurde im Rahmen einer interdisziplinären Diskussion zweier weiterer Spezialisten unter Berücksichtigung der Vorakten, der Anamnese sowie der geklagten Schmerzen gefunden und nachvollziehbar dargelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der abweichenden Beurteilungen durch Dr. med. M.________ und Dr. med. F.________ ist mit der Vorinstanz der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen; Urteil H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, E. 5.1), was vorliegend namentlich bei den subjektiven Schmerzangaben zu berücksichtigen ist. Zudem ist bezüglich des Berichts des Dr. med. M.________ vom 10. April 2006 nochmals festzuhalten, dass er sich weitgehend mit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Fragen auseinandersetzt. Schliesslich hat das kantonale Gericht festgestellt, dass die Ausführungen des R.________ im Abschlussbericht vom 3. März 2005 über das von der Versicherten bei der E.________ AG vom 1. November 2002 bis 31. Dezember 2003 durchgeführte Arbeitstraining keine Zweifel an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS zu wecken vermögen, ist doch die Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten. 
3.5 Zusammenfassend ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass IV-Stelle und Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 28. Oktober 2004 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sind. Von der Einholung eines medizinischen Ergänzungsgutachtens kann abgesehen werden. 
4. 
Für den zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG bzw. Art. 16 ATSG sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 
4.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Angaben der damaligen Arbeitgeberin vom 7. Juni 2002 und den Auszug aus dem individuellen Konto vom 19. April 2005 davon ausgegangen, dass die Versicherte vor den Unfällen im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 111'775.- erzielt hatte, was angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 117'185.- ergeben hätte. Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin dank ihrer sehr guten Ausbildung und reichhaltigen Berufserfahrung trotz der leidensbedingten Einschränkungen eine Tätigkeit im Kredit- und Versicherungsgewerbe im Anforderungsniveau 1 und 2 verrichten könne. Das entsprechende Monatsbetreffnis von Fr. 8095.- rechnete sie auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden um, was für ein 75 %-Pensum ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 75'591.- ergab. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ermittelte das kantonale Gericht einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35,49 %. 
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen bezüglich Ermittlung des Valideneinkommens ein, das Abstellen auf das Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto werde dem tatsächlich erzielten Verdienst nicht gerecht. Sie habe sich in einem Nachdiplomstudium Bankmanagement befunden, welches von der Arbeitgeberin unterstützt worden sei. Einerseits habe die Arbeitgeberin die Hälfte der Ausbildungskosten sowie sämtliche Spesen übernommen, andrerseits sei trotz Reduktion der Arbeitszeit auf ca. 85 % der Lohn auf der Basis von 100 % ausgerichtet worden. Der tatsächliche Lohn im Jahr 2000 hätte daher für ein Vollpensum Fr. 134'727.- betragen. 
4.3 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 E. 4.3.1). Berufliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten sind nur zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. 
Wie das kantonale Gericht mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, dargelegt hat, ist es mangels konkreter Anhaltspunkte und Zusicherungen der damaligen Arbeitgeberin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte im Jahr 2002 ein entsprechend höheres Einkommen erzielt hätte. Vielmehr geht aus dem Schreiben der Bank Q.________ AG vom 20. Dezember 2005 klar hervor, dass das Salär der Versicherten voraussichtlich gleich geblieben wäre, da eine abgeschlossene Ausbildung nicht zu einer automatischen Erhöhung führe. Eine individuelle Erhöhung wie auch die im individuellen Entwicklungsplan vorgesehenen Funktionsänderungen seien von der persönlichen Leistung abhängig, wobei auch eine Funktionsänderung nicht zu einer automatischen Lohnerhöhung führe. Entsprechende individuelle Entscheide betreffend der Beschwerdeführerin seien nicht gefällt worden. Nicht zu einer Erhöhung des Valideneinkommens führt sodann der Umstand, dass die Arbeitgeberin einen Teil der Ausbildungskosten sowie Spesen übernommen und der Versicherten Zeit für das Nachdiplomstudium zur Verfügung gestellt hatte, betraf dies doch lediglich die Zeit der Ausbildung und hatte keine Auswirkungen auf das Einkommen nach Abschluss des Studiums. 
4.4 Mit der Vorinstanz ist demzufolge von einem Valideneinkommen von Fr. 117'185.- für das Jahr 2002 auszugehen, was in Gegenüberstellung mit dem vom kantonalen Gericht ermittelten, unbestritten gebliebenen und nach der Aktenlage nicht zu beanstandenen Invalideneinkommen von Fr. 75'591.- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % ergibt. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse für das schweiz. Bankgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Februar 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: