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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 810/05 
 
Urteil vom 5. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
G.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am 28. März 1976 geborene, aus Serbien-Montenegro stammende G.________ reiste am 1. März 1995 in die Schweiz ein. Wegen eines psychotischen Zustandes wurde er am 4. März 1995 notfallmässig ins Kantonsspital X.________ eingewiesen. Am 7. März 1995 sprang er dort aus dem Fenster des dritten Stockwerks. Seither leidet er an einer kompletten sensomotorischen Paraplegie und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Vom 19. Januar 1998 bis 30. Juni 2003 arbeitete er in der geschützten Werkstätte P.________. Am 8. September 2003 meldete sich der seit 11. April 2003 mit einer Schweizerin verheiratete G.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts holte die IV-Stelle des Kantons Zürich Berichte des Kantonsspitals X.________, der Klinik Y.________ und der Klinik C.________ ein. Mit Verfügung vom 9. September 2004 wies sie das Leistungsbegehren ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. September 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, es sei festzustellen, dass ein Anspruch auf eine ganze ausserordentliche Invalidenrente bestehe und die Sache zur Überprüfung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an das Amt für Zusatzleistungen zu überweisen sei. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 23. September 2005 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006 [I 618/06]; Plädoyer 2006 Nr. 6 S. 80). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wobei das Gericht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig gemachten Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; zum Ganzen BGE 131 V 243 Erw. 2.1). 
4. 
4.1 Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht. Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und weiterhin zumindest in diesem Umfang erwerbsunfähig ist (lit. b; BGE 119 V 102 Erw. 4a). 
 
Auf den 1. Januar 2001 ist die Versicherungsklausel dahingefallen (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f.). Art. 6 Abs. 1 IVG sieht nunmehr vor, dass schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen haben. 
Laut Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren (die somit die Versicherungsklausel nicht erfüllten), verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung. Das bedeutet, dass eine Person, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch hinsichtlich Beiträgen und Invalidität erfüllt, eine Rente beziehen kann, selbst wenn sie bei Eintritt der Invalidität nicht (mehr) versichert ist (Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 43 f.). Die bilateralen Sozialversicherungsabkommen enthalten diesbezüglich keine günstigeren Bestimmungen (vgl. Edgar Imhof, Ausländer/innen von ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen - ein Überblick, in: SZS 2006, S. 445). 
4.2 Verwaltung und Vorinstanz haben einen Anspruch auf ordentliche Rente verneint. Im angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Unterlagen erwogen, der Beschwerdeführer habe bereits vor der Einreise in die Schweiz am 1. März 1995 an Epilepsie mit konvulsiven Anfällen gelitten. Indessen bestünden keine Hinweise, dass er deswegen in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich vor dem Verlassen der Heimat eine psychische Störung mit Krankheitswert entwickelt hätte. Aufgrund der Schwere des am 7. Mai 1995 erlittenen Gesundheitsschadens sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Wartejahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) am 6. Mai 1996 abgelaufen sei. In der Folge habe eine zumindest 40%ige und somit rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit bestanden. Bei Eintritt der Invalidität habe der Beschwerdeführer nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet, weshalb die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüllt seien. 
4.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausdrücklich anerkannt, dass die Invalidität (Versicherungsfall) am 6. Mai 1996 eingetreten ist. Es wird auch nicht bestritten, dass es im massgebenden Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles an der Erfüllung der erforderlichen Beitragspflicht fehlte. Da sich weder aufgrund der Akten noch der Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte ergeben, welche einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zu begründen vermöchten, hat die Vorinstanz diesen zu Recht verneint. 
5. 
5.1 Laut Art. 39 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die 10. AHV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 1997, richtet sich der Anspruch der Schweizer Bürger auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des AHVG. Überdies haben gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Die ausserordentlichen Renten entsprechen grundsätzlich dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 IVG). 
5.2 
5.2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG, auf den Art. 39 Abs. 1 IVG verweist, haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, wenn sie während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Dieses Erfordernis wurde mit der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 eingeführt (10. AHVG-Revision), welche am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Betroffen sind jene Versicherungsjahre ab dem 1. Januar, der dem Datum folgt, an welchem die Person ihr 20. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 AHVG sowie Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2, 29bis und 29ter AHVG; BGE 131 V 393 Erw. 2.4 mit Hinweis auf die Materialien). 
5.2.2 Indem Art. 42 Abs. 1 AHVG verlangt, dass die betreffenden Personen dieselbe Anzahl Versicherungsjahre wie der Jahrgang ausweisen, ist er nicht auf Antragsteller ausgerichtet, welche aufgrund ihrer Nichtunterstellung unter die Versicherung während eines gewissen Zeitraumes ihres Lebens ab dem 1. Januar nach ihrem vollendeten 20. Altersjahr eine Beitragslücke aufweisen. Er richtet sich an Personen, die - weil sie das massgebende Alter noch nicht erreicht hatten oder obschon sie seit dieser Altersgrenze der schweizerischen Invalidenversicherung unterstellt waren - vor dem Eintritt des Risikos in Ermangelung einer Verpflichtung dazu überhaupt keine Beiträge oder keine solchen während eines Jahres einbezahlt haben (SVR 2003 IV Nr. 34 S. 106 Erw. 5.1.2 [Urteil P. vom 1. Mai 2003, I 780/02]). Folglich kann eine ausserordentliche Invalidenrente ausschliesslich jenen Personen zugesprochen werden, die noch in der Lage sind, im Hinblick auf die Gewährung einer AHV-Altersrente bis zum 31. Dezember vor dem Rentenalter eine vollständige Versicherungsdauer zu erreichen. Der Zweck der Regelung über die ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung besteht darin, Personen, die im Hinblick auf die Zusprechung einer Altersrente der AHV eine vollständige Versicherungsdauer erreichen können, nicht deswegen zu bestrafen, weil sie nicht dazu verpflichtet waren, während eines Jahres vor dem Eintritt des Risikos Beiträge einzuzahlen. Das Gesetz gewährt ihnen eine ausserordentliche Invalidenrente, die grundsätzlich dem Mindestbetrag einer ordentlichen Vollrente entspricht (BGE 131 V 402 Erw. 7.3.1). 
 
Der Rentenanspruch steht somit Schweizerbürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt zu, die vor dem 1. Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres als Versicherte invalid wurden, ohne zu diesem Zeitpunkt während mehr als elf Monaten Beiträge bezahlt zu haben (vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 29bis AHVG in Verbindung mit Art. 50 AHVV). Tritt der Versicherungsfall nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres ein, muss die invalide Person ab Jahresbeginn bis zum Risikoeintritt grundsätzlich lückenlos Beiträge geleistet haben (vgl. Edgar Imhof, a.a.O., S. 442). 
5.3 Seit der 10. AHV-Revision betrifft Art. 42 Abs. 1 AHVG nur noch den Anspruch auf ausserordentliche Renten ohne Einkommensgrenze. Von dieser Bestimmung nicht mehr erfasst sind Personen, die eine Beitragslücke aufweisen, weil sie während einer gewissen Zeit der Versicherung nicht unterstellt waren. Die altrechtlichen ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen, auf welche Personen Anspruch hatten, denen keine ordentliche Rente zustand oder deren ordentliche Rente kleiner war als die ausserordentliche Rente (vgl. Art. 42 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung), wurden ins Ergänzungsleistungsgesetz überführt (SVR 2003 IV Nr. 34 S. 104 ff; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 339; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 36 ff.). Davon betroffen sind auch die altrechtlichen ausserordentlichen Renten, welche Personen zugesprochen wurden, die keine ordentliche Invalidenrente beanspruchen konnten, weil sie nicht der schweizerischen Alters- und Invalidenversicherung unterstellt waren und somit nicht während mindestens eines Jahres vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge geleistet hatten (SVR 2003 IV Nr. 34 S. 104 ff.). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen steht seit dem 1. Januar 1997 schweizerischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz somit nicht nur dann zu, wenn ihre Mittel das Existenzminimum nach ELG nicht erreichen und sie eine Rente der AHV oder der IV beziehen, sondern auch dann, wenn sie keine Rente der AHV oder der IV beziehen können, obwohl sich das entsprechende Risiko - Alter, Tod, Invalidität - verwirklicht hat (vgl. lit. b der Art. 2a bis 2c ELG; Ralph Jöhl, a.a.O., Rz 36; Edgar Imhof, a.a.O., S. 442). Für die Prüfung der Leistungsgesuche sind ausschliesslich die EL-Organe zuständig (Ralph Jöhl, a.a.O., Rz 39). 
6. 
6.1 Gemäss Art. 7 lit. b in Verbindung mit Art. 8 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, welches mangels eines Abkommens mit den entsprechenden Nachfolgestaaten, darunter Serbien-Montenegro, weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 119 V 101 Erw. 3 sowie die Zusammenstellung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch), steht den betroffenen Staatsangehörigen ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Nach der Rechtsprechung ist der "Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird" (date à partir de laquelle ils demandent la rente; da cui domandono la rendita) weder mit dem Datum der Einreichung der Anmeldung (Art. 67 IVV; vgl. auch Art. 29 ATSG), welches den Umfang des Anspruchs in zeitlicher Hinsicht (Art. 48 Abs. 2 IVG) bestimmt, noch mit dem Datum des Eintritts des Versicherungsfalles (Invalidität), das den Tag festlegt, an welchem theoretisch der Rentenanspruch entstanden ist, zu verwechseln. Massgebend ist das Datum, ab welchem der versicherten Person die Invalidenrente zugesprochen werden kann, somit der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Die Fünfjahresfrist ist rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zu berechnen (BGE 122 V 389 Erw. 1a, 108 V 75 Erw. 2a und 2b; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 18. Juli 1989 [I 115/89], das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen betreffend). 
6.2 Der Beschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB), auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, sieht in Art. 1 Abs. 2 (in der mit der 10. AHV-Revision in Kraft getretenen Fassung) vor, dass Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung haben, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. dazu auch Edgar Imhof, a.a.O., S. 450). 
6.3 Die Ausrichtung von ausserordentlichen AHV- und IV-Renten an Vertragsausländer, Flüchtlinge und Staatenlose ist somit unter den gleichen Voraussetzungen wie an Schweizer vorgesehen, sobald sie sich unmittelbar vor der Antragstellung (nicht vor dem Risikoeintritt) während der Karenzfrist ohne Unterbruch in der Schweiz gewöhnlich aufhalten. Damit können sie einen Anspruch auf eine einkommensunabhängige ausserordentliche Rente erwerben, wenn die Invalidität vor dem 1. Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres eingetreten ist und sie zu diesem Zeitpunkt noch kein ganzes Jahr Beiträge geleistet haben (vgl. dazu auch Erw. 5.2.2 hievor). Darüber hinaus können Vertrags- und Nichtvertragsausländer sowie Flüchtlinge und Staatenlose gegebenenfalls einen Anspruch auf einkommensunabhängige ausserordentliche IV-Renten gestützt auf Art. 39 Abs. 3 IVG geltend machen (Edgar Imhof, a.a.O., S. 447 und S. 451 f.). 
6.4 Sodann sehen die bilateralen Sozialversicherungsabkommen und das FlüB die Ausrichtung von einkommensabhängigen ausserordentlichen AHV- und IV-Renten vor, welche seit dem 1. Januar 1997 nunmehr jedoch nicht mehr im AHVG und im IVG, sondern im ELG als rentenlose Ergänzungsleistungen enthalten sind (vgl. Erw. 5.3 hievor sowie Edgar Imhof, a.a.O., S. 447 ff.; Ralph Jöhl, a.a.O., Rz 38). 
7. 
7.1 In der Verfügung vom 9. September 2004 hat die IV-Stelle einzig den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente geprüft und verneint. Mit Einsprache vom 23. September 2004 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf ausserordentliche Rente für Frühinvalide geltend, welche Personen zustehe, die von Geburt an invalid seien oder vor Vollendung des 21. Altersjahres invalid geworden seien und keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente hätten. Die IV-Stelle prüfte daraufhin einzig, ob ein Anspruch gestützt auf Art. 39 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG bestehe und verneinte dies (Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004). Nicht geprüft hat sie, ob ein Anspruch nach Art. 39 Abs. 1 IVG gegeben ist (vgl. dazu Erw. 5.2.2 und 6.3 hievor). Das kantonale Gericht hat sich mit der Frage befasst, ob in Anwendung des bilateralen Sozialversicherungsabkommens mit dem ehemaligen Jugoslawien oder dem FlüB ein Anspruch auf ausserordentliche Rente besteht. Es hat dies verneint mit der Begründung, der Versicherungsfall sei am 6. Mai 1996 eingetreten, als der Beschwerdeführer sich noch nicht während fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten habe. Damit wird jedoch verkannt, dass die fünfjährige Karenzfrist rückwirkend ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, in dem der versicherten Person die Invalidenrente zugesprochen werden kann (vgl. Erw. 6.1 und 6.2 hievor). Dabei ist der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz nur dann an die Mindestdauer anrechenbar, wenn er auch rechtmässig, d.h. fremdenpolizeilich abgestützt ist (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 18. Juli 1989, I 115/89). Diesbezüglich ist den Akten einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zufolge Heirat mit einer Schweizerin (11. April 2003) über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Welchen Aufenthaltsstatus er in der vorangegangenen Zeit hatte, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Daraus folgt, dass zunächst die IV-Stelle über den Anspruch auf eine einkommensunabhängige ausserordentliche Frühinvalidenrente gestützt auf Art. 39 Abs. 1 IVG und die massgebenden Bestimmungen für Vertragsausländer oder Flüchtlinge und Staatenlose zu verfügen hat. Die Akten werden ihr zu diesem Zweck überwiesen. 
7.2 Sodann hat das kantonale Gericht erwogen, da der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität weder eine ordentliche noch eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen könne, sei ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von vornherein ausgeschlossen, weshalb sich die beantragte Überweisung der Sache an das Amt für Zusatzleistungen erübrige. Dem kann nach dem Gesagten nicht beigepflichtet werden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rentenlose Ergänzungsleistungen (vgl. Erw. 6.4 hievor) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zuständig dafür ist die EL-Durchführungsstelle. Eine entsprechende Verfügung liegt nicht vor. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hätte somit in diesem Punkt auf die Beschwerde gar nicht eintreten dürfen. Aus demselben Grund kann auch das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten, soweit damit die Feststellung des Anspruchs auf eine einkommensunabhängige ausserordentliche Rente (sogenannte plafonierte Ergänzungsleistung; vgl. Edgar Imhof, a.a.O., S. 447) beantragt wird. Der Beschwerdeführer wird sich diesbezüglich an die zuständige EL-Durchführungsstelle zu wenden bzw. die IV-Stelle wird dieser die Akten zuständigkeitshalber zu überweisen haben. 
8. 
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2005 mit Bezug auf den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bzw. auf eine rentenunabhängige Ergänzungsleistung aufgehoben wird. 
2. 
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu bezahlen. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Februar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: