Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_46/2013 
 
Urteil vom 5. Februar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 13. November 2012. 
 
In Erwägung, 
dass die Vorinstanz mit Entscheid VBE.2012.335 vom 13. November 2012 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 27. April 2012 bestätigt hat, wonach S.________ in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; im Einzelnen durch die Dres. A.________, H.________, B.________ und N._________) begutachtet werden soll, 
dass S.________ diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechten lässt, 
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen der IV-Stellen über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271), 
dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - die formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, 
dass die Berufung auf negative Erfahrungen mit einer bestimmten MEDAS in früheren Fällen letztlich allein in der Behauptung besteht, in den angeblichen Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277), 
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift (mündend in das Postulat, objektive Begutachtungen durchzusetzen, indem einseitig tätige Sachverständige identifiziert werden und nicht mehr für die Sozialversicherer und die Sozialversicherungsgerichte tätig sein dürfen; vgl. Ziff. 13 in fine) in grossen Teilen allgemein und fallunabhängig gehalten sind, 
dass auch diejenigen Ausführungen, welche sich mit der von der IV-Stelle nominierten Gutachterstelle oder mit einzelnen bezeichneten Experten befassen (Ziff. 14 ff.), entweder materielle Einwendungen darstellen (vgl. dazu BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274) oder nicht auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezogen - und damit allgemeiner Natur - sind, 
dass der angefochtene Entscheid insgesamt nicht als gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG letztinstanzlich anfechtbarer Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren qualifiziert werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeerhebung aussichtslos war und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG zufolge Erledigung im vereinfachten Verfahren reduzierte Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012), 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Februar 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub