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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_662/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Februar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Willkür (Abweisung von Entlastungsbeweisen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Vorgeworfen wird X.________ von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Anklagepunkt A mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, eventuell mehrfache gewerbsmässige Hehlerei im Zusammenhang mit der A.________ AG, im Anklagepunkt B Urkundenfälschung, im Anklagepunkt C gewerbsmässiger Betrug und teilweiser Versuch dazu z.N. diverser Geschädigter mittels der B.________ GmbH, im Anklagepunkt D mehrfacher Betrug z.N. der C.________ GmbH mittels der B.________ GmbH sowie im Anklagepunkt E ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der B.________ GmbH. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Zürich bestrafte X.________ am 12. September 2012 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl aus dem Jahre 2005) und widerrief eine mit Strafbefehl aus dem Jahre 2007 bedingt ausgefällte Geldstrafe. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung [Anklagepunkt B] sprach es ihn frei. 
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ auf seine Berufung hin am 28. März 2014 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs in den Anklagepunkten A, C (mit Ausnahme C/2 letzte alinea) und D im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu 3 Jahren und 11 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl aus dem Jahre 2005). Von den Vorwürfen des versuchten Betrugs im Anklagepunkt C/2 (letzte alinea) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Anklagepunkt E sprach es ihn frei. Den bedingten Vollzug der mit Strafbefehlen aus den Jahren 2007 bzw. 2005 ausgefällten Geld- bzw. Gefängnisstrafe widerrief es nicht. Es verpflichtet ihn unter solidarischer Haftbarkeit mit seinen Mittätern zu einer Ersatzzahlung an den Staat und zu Schadenersatzzahlungen an zahlreiche Geschädigte. 
 
C.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin [der Staatsanwaltschaft]. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss auf das Urteil eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Eine blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt; neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt sein Recht auf Vernehmung von Entlastungszeugen als verletzt (Art. 139 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK, Art. 14 Ziff. 1 IPBPR).  
 
 Er macht geltend, seine Verurteilung beruhe auf unwahren Aussagen von Belastungszeugen. Die Entlastungszeugen (Urteil S. 10) seien in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung nicht befragt worden. Die Befragung hätte gezeigt, dass er von E.________, F.________ und G.________ im Anklagepunkt A falsch angeschuldigt wurde und unwahre Urkunden produziert wurden. Ferner könnten die Entlastungszeugen in den Anklagepunkten C und D Beweis erbringen, dass I.________ (bzw. dessen D.________ GmbH) über die B.________ GmbH bestellte Waren bezog und verkaufte sowie im genauen Wissen um die finanzielle Situation die B.________ GmbH übernahm, aber die Forderungen nicht beglich (Beschwerde S. 3, 18 f.). 
 
2.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzungen gilt die folgende Rechtslage:  
 
2.2.1. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert zunächst als einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 2.2).  
 
 Der Beschwerdeführer macht unter diesen Gesichtspunkten keine Rechtsverletzung geltend. 
 
2.2.2. Der Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist relativer Natur. Das Gericht hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154).  
 
 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.1). Diese Rechtsprechung gilt ebenso hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von Entlastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). Art. 14 Ziff. 1 IPBPR kommt keine weitergehende Bedeutung zu. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt zu seinen Beweisanträgen im Rahmen des Anklagepunkts A vor, dass F.________ und G.________ ihn in mehreren Einvernahmen im Jahre 2006 bezüglich der A.________ AG-Betrügereien nicht belasteten, sondern aussagten, E.________ sei der "Kopf" der A.________ AG gewesen und habe 90% des Erlöses kassiert. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass sich die Cousins E.________ und G.________ abgesprochen und zusammen mit F.________, wohl gegen Bezahlung, beschlossen hätten, ihn anzuschuldigen. Die Vorinstanz stütze sich auf widersprüchliche und unglaubwürdige Aussagen dreier Personen, welche als "Berufskriminelle" bezeichnet werden müssten, sowie auf eine ominöse und nach Aussagen von G.________ gefälschte CD (Beschwerde Ziff. 64 - 69).  
 
 Die Vorinstanz stellt zur Ausgangslage im Anklagepunkt A fest, dass E.________, F.________ und G.________, die Mittäter des Beschwerdeführers nach der Anklageschrift, ihre Tatbeiträge eingestanden hatten und bereits im Jahre 2009 bzw. 2010 rechtskräftig verurteilt wurden. Die eingestandenen Tatbeiträge sowie die Schilderung der näheren Umstände deckten sich, von geringfügigen Differenzen abgesehen, mit der Darstellung in der Anklageschrift. Nebst dem Eingeständnis ihrer Tatbeiträge bezichtigten sie den Beschwerdeführer der Mittäterschaft. Dieser machte geltend, er habe damit nichts zu tun. Zwar habe er als Geschäftsführer der B.________ GmbH bei der A.________ AG Waren bezogen (Getränke und Laptops), aber dafür bezahlt (Urteil S. 10). Die Beschuldigungen wiesen die Besonderheit auf, dass F.________ und G.________ zu Beginn der Untersuchung E.________ der Mittäterschaft beschuldigten. Nachdem dieser am 9. Januar 2008 verhaftet wurde und nach anfänglicher Aussageverweigerung als Erster auf die massgebende Mitwirkung des Beschwerdeführers hinwies (ab der Einvernahme vom 6. März 2008), bezichtigten auch F.________ und G.________ in erneuten Einvernahmen sowie in der Konfrontationseinvernahme aller vier Personen den Beschwerdeführer der Mittäterschaft (Urteil S. 11). 
 
 Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge auf Entlastungsbeweise im Anklagepunkt A wie folgt: 
 
2.3.1. Entlastungszeuge G.________: Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf eine "eidesstattliche Erklärung" des Zeugen in der Türkei vom 18. Juni 2012 geltend, dass die ihn belastenden Aussagen von E.________, F.________ und G.________ im Strafverfahren unwahr sind. Sie seien durch Druckausübung aufgrund verwandtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Er habe mit den A.________ AG-Betrügereien nichts zu tun. E.________ und dessen Schwester hätten Druck auf G.________ ausgeübt und ihm für die falsche Anschuldigung Fr. 100'000.-- in Aussicht gestellt, wobei Fr. 30'000.-- bezahlt wurden. Am 2. Juli 2013 habe der Rechtsvertreter von G.________ darum ersucht, diesen vor Gericht vorzuladen. Es müsse berücksichtigt werden, dass er (der Beschwerdeführer) im Jahre 2006 nicht belastet worden sei. F.________ und G.________ seien finanzielle Vorteile in Aussicht gestellt worden. Heute müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von G.________ bezüglich der CD nicht zuträfen (Beschwerde Ziff. 16 - 43).  
 
 Die Vorinstanz prüft insbesondere, ob E.________, F.________ und G.________ unter möglichen Einflüssen Dritter (inklusive von Mittätern) ihre spezifischen Aussagen machen konnten, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basierten, sowie weiter, warum F.________ und G.________ den Beschwerdeführer bis zur Verhaftung von E.________ nicht belasteten (Urteil S. 12). Auf die Konfrontation mit dem Vorwurf, er sei von den geständigen F.________ und G.________ massiv belastet worden, antwortete E.________, jeder habe die Schuld auf ihn geschoben, weil sie dachten, er sei in der Türkei. Er erklärte weiter, hinter den Betrügereien stünden zum Teil Leute, vor denen man Angst haben müsse. Nachdem E.________ einen italienischen Mittäter genannt hatte, räumten auch die beiden anderen dessen Beteiligung ein. Sie hatten anfänglich keine Mittäter genannt, deren Beteiligung nicht geradezu auf der Hand lag (Urteil S. 14). Die Beschuldigung des Beschwerdeführers durch E.________ war detailliert und teilweise sogar entlastend. Da sich dieser in Untersuchungshaft befand, war es ihm nicht möglich gewesen, sich mit F.________ bzw. G.________ im Hinblick auf eine zukünftige Belastung des Beschwerdeführers abzusprechen. Weil E.________ zufällig verhaftet wurde und sich mehrheitlich im Ausland aufhielt, ist es wenig wahrscheinlich, dass er sich abgesprochen hatte. Er nannte als Grund für das anfängliche Schweigen der beiden Angst und Erhalt von Geld seitens des Beschwerdeführers (Urteil S. 17). F.________ bzw. G.________ befanden sich während den Einvernahmen von E.________ in Freiheit. Sie konnten deshalb von diesem nicht erfahren, was er ausgesagt hatte, und konnten sich nicht mit ihm absprechen (Urteil S. 18). Seine anfängliche Nichtbelastung des Beschwerdeführers begründete G.________ mit Angst (Urteil S. 20). 
 
 Die Vorinstanz führt bei der Beurteilung des Beweisantrags aus, angesichts der breit abgestützten und erdrückenden Beweislage bestünden keine Zweifel. Die Hypothese einer Falschanschuldigung bzw. einer diesbezüglichen Absprache sei nach eingehender Prüfung deutlich zu verwerfen. Eine weitere Befragung von G.________ erübrige sich (Urteil S. 40). 
 
2.3.2. Entlastungszeuge H.________: Dieser lege in einem Schreiben dar, er habe den Beschwerdeführer "3x und zwar jedesmal als er eine Zahlung bar getätigt hat" in "Büros von der Firma A.________ AG" getroffen. Das widerlege die Anklageschrift und stütze die schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er bzw. die B.________ GmbH bei der A.________ AG zwar Waren gekauft, diese aber stets sogleich bezahlt habe (Beschwerde Ziff. 44 - 48).  
 
 Nach der Vorinstanz kann den Aussagen kein Beweiswert zu kommen. Die vorgebrachte Verschwörungs- bzw. Rachetheorie vermöge nicht zu überzeugen (Urteil S. 41). 
 
2.3.3. Entlastungszeuge J.________: Dieser könne aufzeigen, dass E.________ für die Verteilung der bei der A.________ AG bestellten Waren zuständig war und diese an verschiedene Abnehmer hätte liefern sollen. Das widerlege die vorinstanzlichen Annahmen, dass der Beschwerdeführer der Abnehmer war und die CD mit der Wirklichkeit übereinstimme (Beschwerde Ziff. 49 - 53).  
 
 Nach der Vorinstanz können Aussagen dieses Chauffeurs nicht belegen, dass der Beschwerdeführer kein Abnehmer war (Urteil S. 41). 
 
2.3.4. Entlastungszeugen K.________ und L.________: Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe konstant ausgesagt, dass er u.a. darum falsch angeschuldigt wurde, weil er das Geschäft mit den Betrügereien kaputt gemacht habe. E.________ habe im Namen der A.________ AG K.________ im Dezember 2005 eine grosse Menge Soft-Drinks verkaufen wollen. Er (der Beschwerdeführer) habe diesem noch im Dezember 2005 mitgeteilt, dass die A.________ AG nicht korrekt arbeite, worauf die Bestellung storniert wurde. L.________ hätten im Januar 2006 zwei Personen, eine davon E.________, für sein Restaurant Getränkelieferungen angeboten. Aufgrund der Warnung des Beschwerdeführers habe jener keine Bestellung aufgegeben. Er habe im Dezember 2005 zahlreiche Abnehmer gewarnt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Zeugen auch an frühere Perioden erinnerten (Beschwerde Ziff. 54 - 58).  
 
 Nach der Vorinstanz kommt den Aussagen kein Beweiswert zu. Selbst wenn Warnhinweise erfolgt sein sollten, vermöchten sie am Beweisergebnis nichts zu ändern (Urteil S. 41 und 42). 
 
2.3.5. CD: Der Beschwerdeführer rügt, die CD werde als wichtiges Beweismittel betrachtet, sei aber wissenschaftlich nicht ausgewertet worden. Aus Verteidigersicht habe E.________ sie erst im Nachhinein produziert. Dieser hätte durchaus Zugriff auf relevante Informationen haben können. G.________ könne darlegen, wie und wann die CD hergestellt und in das Verfahren eingebracht wurde. Es bestünden Anhaltspunkte, dass die CD gefälscht sei (Beschwerde Ziff. 59 - 83).  
 
 Die Vorinstanz stellt fest, E.________ habe nach seiner ersten Einvernahme über seinen Anwalt die CD zu den Akten eingereicht. Er habe die Tabellen während der strafbaren Tätigkeit erstellt. Sie seien damals für jeden von der A.________ AG einsehbar gewesen. Sie enthielten die Warenbezüge des Beschwerdeführers sowie die von den Tätern investierten Beträge. G.________ und F.________ bezeichneten zwei sie betreffende Einträge als zutreffend. Der Beschwerdeführer habe keine Erklärung dafür, weshalb die auf der CD gespeicherten Beträge mit Belegen von Lieferanten verifiziert werden konnten, ausser der Angabe von G.________, dass es sich um eine Fälschung handle. Dieser hatte aber auch erklärt, dass er die Tabellen schon während seiner Zeit bei der A.________ AG gesehen hatte (Urteil S. 35). Die CD enthält nicht lediglich zwei isolierte Excel-Tabellen, sondern eine Vielzahl weiterer Dokumente aus der fraglichen Zeit. Der Abgleich zwischen den Geschädigten-Akten und der CD führte zu einer derartigen Übereinstimmung, dass alles darauf hindeutet, dass die CD authentisch ist (Urteil S. 36 f.). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Beweisanträgen bezüglich der Anklagepunkte C und D fest, es werde ihm vorgeworfen, von Mai bis Juni 2008 Waren gekauft und mit Rendite verkauft zu haben ohne die Absicht, die Lieferanten zu bezahlen. Aktenkundig sei, dass die genannten Bestellungen der durch I.________ beherrschten und geführten D.________ GmbH von der B.________ GmbH bezogen, aber nicht bezahlt wurden. Die B.________ GmbH sei Mitte Juli 2008 an die D.________ GmbH verkauft worden. Nach der Übereinkunft zwischen ihm und I.________ sollte der Kaufpreis durch Übernahme aller Schulden der B.________ GmbH getilgt werden. I.________ bzw. seine D.________ GmbH hätten die Waren verkauft und den Erlös für sich behalten (Beschwerde Ziff. 70 - 72). Die Entlastungszeugen könnten dafür Beweis erbringen (Beschwerde Ziff. 98 - 105).  
 
 Die Vorinstanz kommt betreffend den Anklagepunkt C zum Ergebnis, die Erklärungen des Beschwerdeführers mit einem sehr selektiven Erinnerungsvermögen seien unglaubhaft. Dagegen erwiesen sich die Aussagen von I.________ in den wesentlichen Punkten als authentisch und plausibel. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Machenschaften das während Jahren aufgebaute Vertrauen der bislang unauffälligen B.________ GmbH und den Umstand ausgenützt, dass sein Wirken im Rahmen der u.a. in Basel durchgeführten Fussballeuropameisterschaft (EURO 2008) und der damit einhergehenden Getränkenachfrage kaum auffallen würde. Durch den Konkurs der B.________ GmbH sei den Gläubigern Schaden entstanden (Urteil S. 55 f.). 
 
 Die Vorinstanz führt zum Anklagepunkt D aus, der Beschwerdeführer habe im Juli 2008 bei den durch die C.________ GmbH betriebenen Abholgrosshandlungen mit einer Kundenkarte eingekauft, die auf die B.________ GmbH lautete. Bereits im Zeitpunkt des ersten der drei Einkäufe habe die B.________ GmbH rund eine halbe Million Schulden aufgewiesen. Vor dem Einkauf sei die Lastschriftermächtigung zurückgezogen worden (Urteil S. 60 und 63). 
 
 Der Beschwerdeführer begründet seine Beweisanträge in den Anklagepunkten C und D folgendermassen: 
 
2.4.1. Entlastungszeuge M.________: Dieser Zeuge könne Aussagen über die Geschäftsbeziehungen zwischen der B.________ GmbH und I.________ machen sowie darüber, dass dieser die B.________ GmbH im genauen Wissen über die Kreditoren und Debitoren kaufen wollte. Die Vorinstanz bezeichne den Zeugen als Strohmann. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte (Beschwerde Ziff. 73 - 79).  
 
 Die Vorinstanz hält fest, aufgrund der Beweiswürdigung sei nicht anzunehmen, dass der Zeuge über die finanzielle Situation der B.________ GmbH Bescheid wusste. Das wäre für die Würdigung als Betrug ohnehin nicht massgebend (Urteil S. 58). 
 
2.4.2. Entlastungszeuge N.________: Dieser könne entgegen der Vorinstanz über beweisrelevante Feststellungen berichten, nämlich dass I.________ im Sommer 2008 über sehr hohe Finanzbeträge verfügte. Aus der Befragung werde hervorgehen, dass I.________ mit der D.________ GmbH sehr viele Waren bezogen, verkauft und damit sehr viel Geld verdient habe. Nicht der Beschwerdeführer habe die in der Anklageschrift erwähnten Waren bezogen, verkauft und den Erlös für sich behalten (Beschwerde Ziff. 80 - 83).  
 
2.4.3. Entlastungszeuge O.________: Dieser wisse, dass I.________ die B.________ GmbH wegen des grossen Kundenpotentials übernahm. Und er wisse vom Beschwerdeführer, dass I.________ die Rechnungen nicht bezahlte, aber die B.________ GmbH und damit auch die Schulden übernahm. Dieser habe die in der Anklageschrift erwähnten Waren bezogen, verkauft und das Geld für sich behalten (Beschwerde Ziff. 84 - 87).  
 
2.4.4. Entlastungszeuge P.________: I.________ habe diesem, der selber ein Restaurant führte, gestohlene Waren angeboten. Es sei davon auszugehen, dass sie von der B.________ GmbH stammten. Auch diesem Zeugen sei aufgefallen, dass I.________ zur fraglichen Zeit erheblich Geld verdiente (Beschwerde Ziff. 88 - 90).  
 
2.4.5. Entlastungszeugen Q.________ und R.________: Q.________, ein Cousin von I.________, habe zugegeben, zusammen mit S.________ Ende September/Anfangs Oktober 2008 aus dem Lager des Beschwerdeführers im Auftrag von I.________ Waren gestohlen zu haben. Q.________ habe für I.________ Waren ausgeliefert. Die Abnehmer hätten diesen bar bezahlt. Auch ihm sei aufgefallen, dass I.________ über sehr viel Geld verfügte. Dieser habe dem mit ihm aufgewachsenen R.________ mitgeteilt, dass sein Getränkehandel während der EURO 2008 sehr gut laufe und er zusätzlich eine Getränkefirma kaufe. R.________ sei bekannt, dass I.________ wenige Monate nach der EURO 2008 in die Türkei reiste, um das Geld dort in weitere Geschäfte zu investieren. Das bestätige die Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Warenbestellungen im Auftrag von I.________ erfolgten, dieser die Getränke verkaufte und sich mit dem Erlös in die Türkei absetzte (Beschwerde Ziff. 91 - 97).  
 
2.4.6. Nach der Vorinstanz betreffen die in E. 2.4.1 - 2.4.5 erwähnten Beweisanträge nicht rechtserhebliche Tatsachen, insbesondere auch die Fragestellungen nicht, ob I.________ über viel Geld verfügte oder bestimmte Personen ihn als Inhaber eines florierenden Betriebs wahrnahmen oder ob er viele Waren bezogen und verkauft hatte. Der Beschwerdeführer setze sich mit den zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz nicht auseinander. In der Sache sei auch der angebliche Diebstahl im Warenlager unerheblich (Urteil S. 58 und 59).  
 
2.5. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nur willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.5.1. Die bundesgerichtliche Würdigung der Beschwerdevorbringen unter diesen Gesichtspunkten (oben E. 2.2.2 und E. 2.5) führt zum Ergebnis, dass die Vorinstanz willkürfrei zur Überzeugung gelangen konnte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und in antizipierter Würdigung die zusätzlich beantragten Entlastungsbeweise ablehnen durfte, ohne in Willkür zu verfallen.  
 
2.5.2. Dabei kann zum Antrag auf Einvernahme von G.________ als Entlastungszeuge angemerkt werden: G.________ will nach den Vorbringen des Beschwerdeführers erklären, dass die ihn belastenden Aussagen der beiden als Mittäter Verurteilten unwahr sind und E.________ (sowie dessen Schwester) auf G.________ Druck ausgeübt und ihn für die unwahre Beschuldigung bezahlt hatten (oben E. 2.3.1). Die Vorinstanz prüft in ihrem methodischen Vorgehen diese Möglichkeiten systematisch. Aufgrund ihrer Analyse des Aussageverhaltens und der Aussageentwicklung konnte sie eine Falschanschuldigung und eine diesbezügliche Absprache willkürfrei verwerfen (Urteil S. 40). G.________ begründete die anfängliche Nichtbelastung des Beschwerdeführers mit seiner Angst und bestätigte Aussagen von E.________, ohne von diesen zu wissen. Vor Bundesgericht wird die angebliche Falschbelastung mit Druckausübung und Bezahlung begründet. G.________ hätte demnach im Untersuchungsverfahren zunächst aus Angst geschwiegen, dann aufgrund der Bezahlung durch E.________ falsch ausgesagt und will jetzt nach den Vorbringen des Beschwerdeführers die Belastung widerrufen. Weshalb E.________, der nach anfänglicher Aussageverweigerung als Erster den Beschwerdeführer der Mittäterschaft bezichtigte, G.________ für eine Falschaussage bezahlt haben sollte, erscheint in keiner Weise plausibel.  
 
 Die Vorinstanz weist in ihrer systematischen Analyse des Aussageverhaltens aller vier in der Folge als Mittäter Verurteilten die Geltendmachung einer unwahren Beschuldigung zurück, wobei sie die Aussagen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft würdigt (Urteil S. 37). G.________ bestätigte die Aussagen von E.________ nicht pauschal oder einsilbig, sondern unter Hinzufügung von eigenen detailreichen und anschaulichen Ergänzungen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund hinwiesen (Urteil S. 21). Das belegt ihren Realitätsgehalt. Auch deshalb erscheint seine heutige gegenteilige Behauptung nicht nachvollziehbar. Sie könnte seine eigene, sich im Rahmen der Beweiswürdigung insoweit als zutreffend erwiesene Einlassung, die Aussagen der anderen Beteiligten sowie die Sachbeweise und damit das Beweisergebnis nicht ernsthaft in Frage stellen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entlastungsbeweis erweist sich um so weniger als tauglich, als der Beschwerdeführer zur Begründung ausdrücklich auf die Unter-Druck-Setzung dieses Entlastungszeugen und Mittäters durch das Umfeld sowie auf dessen Käuflichkeit hinweist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern seine heutige Behauptung einer bezahlten Falschbelastung seine damaligen detaillierten erlebnisbasierten Aussagen und den massgebenden Sachverhalt zu erschüttern vermöchte. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw