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[AZA 0] 
I 304/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 5. März 2002 
 
in Sachen 
O.________, 1955, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle Glarus, Sandstrasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
Mit Verfügung vom 27. Oktober 1999 sprach die IV-Stelle Glarus der 1955 geborenen O.________ eine ab 
1. August 1998 laufende halbe ordentliche Invalidenrente nebst Zusatzrente für den Ehegatten sowie Kinderrenten zu. 
Eine gegen diese Verfügung insbesondere mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 1. Mai 2001). 
O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem sie ihr Begehren um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente erneuert. Der Beschwerde sind Zeugnisse des Dr. med. 
B.________ vom 21. März 2001 und des Spitals X.________ vom 15. Februar 2001 beigelegt. - Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 27. Oktober 1999 zu Recht lediglich eine halbe - statt der von ihr anbegehrten ganzen - Invalidenrente zugesprochen worden ist. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich bereits das kantonale Verwaltungsgericht eingehend auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Es wird auf die überzeugenden Ausführungen des vorinstanzlichen Gerichts verwiesen, bei denen es sein Bewenden haben muss. 
 
2.- Da nach der Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung auf die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (27. Oktober 1999) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist (BGE 124 V 167 Erw. 1b, 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Gesundheitszustand - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Berufung auf die damit beigebrachten Zeugnisse angeführt - in der Zwischenzeit eine Verschlechterung erfahren hat und wie es sich mit der derzeitigen Situation verhält. Es steht der Beschwerdeführerin aber frei, sich nach Massgabe des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV allenfalls erneut an die Verwaltung zu wenden. 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweisung auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie und dem Bundesamt für 
 
 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: