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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 426/03 
 
Urteil vom 5. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
R.________, 1946, Frankreich, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Barbara Pauen Borer, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 26. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene R.________, Staatsangehöriger von Frankreich und dort wohnhaft, war seit 1972 als Grenzgänger in der Funktion eines Mitarbeiters der Buchbinderei bei der Firma X.________ tätig. Ungefähr im Februar 2000 stellte er im Bereich des rechten Unterkiefers eine Schwellung fest, welche in der Folge als Karzinom diagnostiziert und am 31. März 2000 operativ sowie von Mai bis Juli 2000 radiotherapeutisch behandelt wurde. Im Dezember 2000 meldete sich R.________ unter Hinweis auf diesen Sachverhalt sowie auf ein Rückenleiden bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte Berichte der Arbeitgeberin (vom 12. Dezember 2000) sowie des Hausarztes Dr. med. S.________, Médecine Générale (vom 15./21. Dezember 2000 mit beigelegten Berichten der weiteren behandelnden Ärzte), ein und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.________ klinisch untersuchen (Bericht vom 11. April 2001). Gestützt auf diese Unterlagen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Juni 2001 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % in Aussicht. Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland R.________ diese Leistung (nebst einer ab 1. April 2001 laufenden Zusatzrente für die zwischenzeitlich geehelichte Gattin) zu. 
B. 
R.________ liess hiegegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen einreichen. Diese trat mit Entscheid vom 28. Januar 2002 zuständigkeitshalber auf die Rechtsvorkehr nicht ein und überwies die Akten an die Rekurskommission für die Ausgleichskassen des Kantons Basel-Stadt (seit 1. April 2002: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt). Das kantonale Gericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ab (Entscheid vom 26. März 2003). 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung resp. Abänderung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % ab 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente (nebst der entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau) zuzusprechen. Weiter wird die Anordnung einer unabhängigen fachärztlichen Expertise beantragt. 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lässt durch die IV-Stelle Basel-Stadt Stellung nehmen, welche auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
D. 
R.________ hat sich mit Eingabe vom 15. September 2003 nochmals vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, werden nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt, womit im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2003) entfällt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
Dasselbe gilt in Bezug auf die 4. IVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) sowie auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (in Kraft seit 1. Juni 2002; vgl. BGE 128 V 315), womit vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 (nachfolgend: Abkommen) anwendbar ist. Danach gilt, dass der Versicherte als französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich den gleichen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung wie Schweizer Bürger hat, wobei sich vorliegend der Rentenanspruch mangels abweichender staatsvertraglicher Regelung allein nach schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) beurteilt (Art. 3 und 6 des Abkommens; Urteil M. vom 18. Juni 2003, I 633/02). 
1.2 Im angefochtenen Entscheid werden sodann die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 bis 1ter IVG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten mittels Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) und den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Gemäss Bericht des Dr. med. Z.________ vom 11. April 2001 ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt durch einen Status nach Cordectomie rechts und partieller hinterer Pharyngektomie bei infiltrierendem Epitheliom, eine Bewegungseinschränkung rechte obere Extremität bei Zustand nach der besagten Operation sowie ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei radiologisch nachgewiesener Antelisthese (L5/S1) mit anamnestisch möglicher degenerativer Diskopathie. Aufgrund der eingeschränkten Funktion des rechten Arms sind Arbeiten mit Überkopfbewegungen nicht mehr zumutbar. Die Rückenproblematik lässt eine Tätigkeit mit Wechseln zwischen sitzender, gehender und stehender Position als ideal erscheinen, wobei Lasten von maximal 5-10 kg gehoben werden können. Für eine entsprechend adaptierte Tätigkeit besteht nach Dr. med. Z.________ seit ca. September 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Keine Beeinträchtigung ergibt sich gemäss dem Bericht erstattenden Arzt aus dem weiter geäusserten Verdacht auf beginnende Gonarthrose links und dem festgestellten Status nach Nikotinabusus. 
Der Bericht des Dr. med. Z.________ beruht auf eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen des Versicherten und der Kenntnis der medizinischen Vorakten. Er ist für die streitigen Belange umfassend und widerspruchsfrei. Die darin enthaltenen Folgerungen sind eingehend begründet und nachvollziehbar. Verwaltung und Vorinstanz haben daher in Bezug auf die Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Tätigkeiten - als Grundlage der Invaliditätsbemessung - zu Recht darauf abgestellt. 
2.2 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. S.________ vom 15. Dezember 2000 (mit Ergänzungsblatt vom 21. Dezember 2000) sowie auf dessen im vorinstanzlichen Verfahren nach Konfrontation mit dem Bericht des Dr. med. Z.________ vom 11. April 2001 hin abgegebene Stellungnahmen vom 22. Oktober und 4. November 2002. 
Im Ergänzungsblatt vom 21. Dezember 2000 hat Dr. med. S.________ angegeben, dass dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten im Wechsel sitzen/stehen/gehen zumutbar sind, wobei der rechte Arm nicht voll gebrauchsfähig ist. Zu vermeiden sind Arbeiten, welche mit dauerndem Sitzen, dauerndem Stehen, längeren Gehstrecken, häufigem Bücken, Arbeit auf Gerüsten/Leitern oder mit Sturzgefahr, Wechsel- oder Nachtschicht sowie häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten verbunden sind. Diese Beurteilung weicht aber von den Erkenntnissen des Dr. med. Z.________ nicht erheblich ab. Zwar äusserte sich Dr. med. S.________ weiter dahingehend, eine Arbeitsaufnahme sei nicht ins Auge zu fassen (Bericht vom 15. Dezember 2000) resp. "die totale und definitive Invalidität des Beschwerdeführers" erscheine gerechtfertigt und sei die einzige Lösung (Stellungnahme vom 4. November 2002). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung, welche auch in Widerspruch zu der eine Arbeitstätigkeit nicht völlig ausschliessenden Aussage im Ergänzungsblatt vom 21. Dezember 2000 steht, wird vom Hausarzt aber nicht abgeben und könnte auch nicht in der ihrerseits nicht weiter erläuterten Bemerkung in den Stellungnahmen vom 22. Oktober und 4. November 2002 gesehen werden, wonach der Beschwerdeführer zu einer Arbeitsaufnahme psychisch nicht bereit sei. Insgesamt vermögen die von Dr. med. S.________ abgegebenen Berichte die Feststellungen des Dr. med. Z.________ nicht in Frage zu stellen, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 
2.3 Entgegen dem letztinstanzlich erneuerten Vorbringen des Beschwerdeführers kann mit Verwaltung und Vorinstanz auch kein Anlass zur Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen gesehen werden, da hievon keine wesentlichen neuen Ergebnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c in fine). Die verschiedenen Arztberichte zu den somatischen Krankheitsbildern und deren noch bestehenden Auswirkungen vermitteln, zusammen mit der anschaulichen zusammenfassenden Würdigung durch Dr. med. Z.________, einen überzeugenden Gesamteindruck des relevanten medizinischen Sachverhaltes. Anzeichen für ein - gegebenenfalls invalidisierendes - psychisches Leiden, werden - abgesehen von der erwähnten, wenig aussagekräftigen und nicht näher begründeten Bemerkung des Dr. med. S.________ - in keinem der Arztberichte erwähnt, weshalb hiezu ebenfalls keine Abklärungen angezeigt sind. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist es im Übrigen keineswegs zwingend erforderlich, bei Vorliegen verschiedener, zusammenwirkender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, wie dies einem grossen Teil der Invaliditätsfälle eigen sein dürfte, stets ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer angeführten, von Meyer-Blaser (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 228) und in Plädoyer 6/1994 S. 67 zitierten Urteil B. vom 29. Dezember 1992 (I 169/92). 
3. 
Die Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit auf erwerbliche Tätigkeiten haben Verwaltung und Vorinstanz nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) geprüft, was unbestritten und nicht zu beanstanden ist. 
Massgebend für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des eventuellen Rentenanspruchs - vorliegend unbestrittenermassen der 1. März 2001 -, wobei das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) und das trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1; Urteile F. vom 15. Juli 2003 Ew. 1.2.2, I 789/02, und M. vom 15. April 2003 Erw. 5.1, I 1/03). 
3.1 Den Lohn, den der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ohne Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielt hätte, gibt die Arbeitgeberin mit Fr. 4825.- im Monat, entsprechend (x 13) Fr. 62'725.- im Jahr, an. Für das Jahr 2001 resultiert somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, 2/2004, Tabelle B10.2 S. 91) ein Valideneinkommen von Fr. 64'293.-. 
3.2 
3.2.1 Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). 
Aus dem Anstellungsverhältnis bei der Firma X.________ ergeben sich, auch wenn es gemäss deren Schreiben vom 14. Januar 2002 im Jahr 2001 offenbar noch Bestand hatte, keine zuverlässigen Anhaltspunkte für die Festlegung des Invalideneinkommens, zumal der Versicherte ab 6. März 2000 krank geschrieben war und gemäss den vorinstanzlich aufgelegten Taggeldkarten, welche den Zeitraum bis September 2001 umfassen, Leistungen der Kollektiv-Taggeldversicherung flossen. Verwaltung und Vorinstanz haben daher das Invalideneinkommen zu Recht anhand von lohnstatistischen Angaben bestimmt (vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 209 f.), was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. 
3.2.2 Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr 2000 auf Fr. 4437.- (LSE 2000 Tabelle TA1). Die Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2 S. 90) und Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B10.2 S. 91; Erw. 3.1 hievor) führt bei der noch gegebenen hälftigen Arbeitsfähigkeit aufs Jahr zu einem Einkommen von Fr. 28'447.- (Fr. 4437.- : 40 x 41,7 x 1,025 : 2 x 12). 
3.2.3 Vom anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und je nach den gegebenen Umständen einen höheren Maximalabzug zuzulassen, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befürwortet wird. 
Der wegen der noch möglichen Teilzeitarbeit in einer überdies notwendigerweise der Behinderung angepassten Tätigkeit zu erwartenden Lohnminderung gegenüber dem statistischen Durchschnitt haben Verwaltung und Vorinstanz mit einem Abzug von insgesamt 10 % Rechnung getragen, was im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; BGE 126 V 362 Erw. 5d mit Hinweis) nicht zu beanstanden ist. Die entsprechende Herabsetzung des Tabellenlohnes führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 25'602.- (90 % von Fr. 28'447.-) und bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'293.- (Erw. 3.1 hievor) zu einem Invaliditätsgrad von 60,18 %. 
3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der anhand von statistischen Angaben ermittelte Invalidenlohn sei um mehr als 10 % herabzusetzen, womit sich der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergebe, ist Folgendes festzuhalten: Die Zusprechung einer ganzen Rente setzte einen Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % voraus (Art. 28 Abs. 1 IVG). Um diesen Wert im vorliegenden Fall zu erreichen, dürfte das dem Valideneinkommen von Fr. 64'293.- (Erw. 3.1) gegenüberzustellende Invalideneinkommen maximal Fr. 21'431.- betragen (Erwerbseinsbusse = Fr. 42'862.- = 66 2/3 %). Dies setzte voraus, dass der leidensbedingte Abzug vom anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Einkommen von Fr. 28'447.- (Erw. 3.2.2 hievor) auf 24,66 % (= Fr. 7016.- [Fr. 28'447.- - Fr. 21'431.-]), mithin nahezu den maximal möglichen Ansatz von 25 % festgelegt würde. Dies lässt sich indessen entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung mit den vorliegend gegebenen Verhältnissen nicht rechtfertigen. 
Inwiefern dem zur Begründung angeführten Umstand der fehlenden Umplatzierungsmöglichkeiten bei der Firma X.________ eine für die Frage des behinderungsbedingten Abzuges massgebende Bedeutung zukommen soll, ist nicht ersichtlich. Es hängt bei einer einzigen Arbeitgeberin auch von Zufälligkeiten ab, ob gerade für einen behinderten Mitarbeiter eine Stelle frei ist oder nicht. Die Berücksichtigung eines solchen Kriteriums hätte letztlich zur Folge, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens entgegen dem Gesetz (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. zum neuen Recht: Art. 16 ATSG) nicht mehr auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen wäre. Es genügte dann, dass in einem einzigen Betrieb für einen teilinvaliden Arbeitnehmer keine Arbeitsstelle vorhanden wäre, um diesen dann in den Genuss eines höheren Leidensabzuges und somit letztlich dann je nach der tatsächlich gegebenen Situation einer höheren Invalidenrente zu bringen, was nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht. Dieser Umstand ist daher im Rahmen der Ermittlung des Leidensabzuges nicht zu berücksichtigen. Sodann lassen die Aufenthaltskategorie und die ausländische Nationalität nicht automatisch auf einen tiefen Lohn schliessen (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc). Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Vertrautheit mit einem Arbeitsplatz in der Schweiz, und es kann davon ausgegangen werden, dass er als Grenzgänger auch nach Eintritt seiner Behinderung hinsichtlich der Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten gegenüber dem Personenkreis, auf welchem die statistischen Lohnerhebungen basieren, nicht wesentlich benachteiligt ist. Die Behauptung, Staatsangehörigkeit und Grenzgängerstatus wirkten sich im vorliegenden Falle unvorteilhaft aus, wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht näher begründet. Geltend gemacht wird darin aber weiter, der Beschwerdeführer habe bei der Begründung eines neuen Anstellungsverhältnisses die tieferen Lohnansätze der neu in einem Betrieb anfangenden Personen zu gewärtigen. Die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor nimmt indessen gemäss der damit nur unvollständig zitierten Aussage im Urteil N. vom 24. März 1999 (AHI 1999 S. 177 ff.) ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 S. 181; vgl. auch BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc). Der Beschwerdeführer war gemäss eigener Angabe in der Anmeldung vom Dezember 2000 bei der Firma X.________ als Hilfsarbeiter tätig. Dem Kriterium der fehlenden Dienstjahre kann daher nach dem Gesagten für die Festsetzung des Abzuges vom Tabellenlohn keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird schliesslich vorgebracht, es sei auch das Alter des Versicherten (Jahrgang 1946) zu berücksichtigen. Es erübrigt sich aber, näher zu prüfen, ob das Lebensalter des Beschwerdeführers unter den hier gegebenen Verhältnissen überhaupt eine Erhöhung des leidensbedingten Abzuges rechtfertigen könnte. Denn auch bejahendenfalls könnte dieser jedenfalls nicht auf die fast 25 % angesetzt werden, welche für die Erreichung des Anspruch auf eine ganze Rente vermittelnden Invaliditätsgrades erforderlich wären. Die verfügte und vorinstanzlich bestätigte Zusprechung einer halben Invalidenrente ist somit rechtens, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Schweizerischen Ausgleichskasse, der IV-Stelle Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. März 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: