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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 469/06 
 
Urteil vom 5. März 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön und Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
Z.________, 1971, 
Beschwerdeführer, vertreten durch die 
FaSo Fachstelle für Soziale Sicherheit GmbH, 
Niklaus Konrad-Strasse 18, 4501 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 
4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 25. September 2003 gewährte die IV-Stelle des Kantons Solothurn Z.________, geboren 1971, bei einem Invaliditätsgrad von 43 % für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 eine halbe Härtefallrente (nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder), mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 und Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 für die Zeit ab Juli 2002 eine Viertelsrente. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. April 2006 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Gericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]: vgl. auch BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) und zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten während des Einspracheverfahrens verschlechtert habe, was von der IV-Stelle zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. 
4.1 Die IV-Stelle hatte sich in ihren Verfügungen auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Universitätskliniken X.________ vom 7. April 2003 gestützt, wonach der Beschwerdeführer trotz verschiedener, insbesondere Rückenbeschwerden, in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 75 % arbeitsfähig ist. Das zeitlich reduzierte Arbeitspensum wurde von den Gutachtern im Wesentlichen mit einer depressiven Störung begründet, die sich durch Antriebsmangel, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit äussert. 
4.2 Den nachgereichten vier Arztberichten lässt sich lediglich entnehmen, dass sich der Versicherte im Jahr 2004 verschiedentlich in seiner Heimat behandeln lassen musste. Es handelt sich indessen nicht um neu aufgetretene Beschwerden, sondern um Leiden, die schon früher, etwa gastroenterologisch, abgeklärt werden mussten. Eine generelle Verschlechterung des Gesundheitszustands ist damit nicht ausgewiesen. 
4.3 In dem vom Versicherten veranlassten Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Y.________ vom 10. Oktober 2005 stellen die Ärzte die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Sie gehen für den Zeitpunkt der Exploration am 11. Juli 2005 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Diese Einschätzung ist hier unbeachtlich, da sich die richterliche Überprüfungsbefugnis auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides - vom 20. Januar 2005 - entwickelt hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Die Stellungnahme der Psychiater wäre höchstens insofern zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf eine frühere Entwicklung zuliessen. Diesbezüglich äussern sie sich in Form einer Kritik an der von den MEDAS-Ärzten attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 %. Zur Begründung führen die Psychiater an, dass die Einschätzung der Schwere der Depression anhand der testpsychologischen Untersuchung, aber auch aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten anders hätte ausfallen müssen. Diese nach zweieinhalb Jahren erfolgte Annahme vermag jedoch die echtzeitliche Einschätzung des Gesundheitszustandes nicht zu ersetzen, wobei die Testergebnisse allein nicht massgebend sein können. Zudem wurde damals auch nicht vermerkt, dass eine Exploration wegen sprachlicher Verständigungsprobleme erschwert sei. Dass dies nunmehr der Fall war, mag daran liegen, dass der Beschwerdeführer sich seit längerem in seiner Heimat aufhält. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb damals wie heute eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen, inzwischen aber eine Verschlechterung eingetreten sein soll. Darauf kann daher nicht abgestellt werden. 
4.4 Schliesslich lässt sich auch der letztinstanzlich eingereichten Zusammenfassung des Hausarztes lediglich entnehmen, dass ihn der Versicherte sporadisch zur Medikamentenabgabe aufgesucht hat. Damit ist eine Verschlechterung ab Februar 2004 ebenfalls nicht ausgewiesen. 
5. 
In erwerblicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, das von Verwaltung und Vorinstanz anhand von Tabellenlöhnen ermittelte Invalideneinkommen sei aufgrund der zusätzlichen somatischen Gesundheitsschädigung und der früher ausgeübten schweren Arbeit um einen Abzug von 25 % zu reduzieren anstelle der gewährten 15 %. Dafür besteht jedoch kein Raum. Das um 25 % reduzierte Pensum begründet sich, wie ausgeführt, durch die psychischen Beschwerden. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachgehen kann, ist mit einem leidensbedingten Abzug von 15 % genügend Rechnung getragen, zumal keine anderen zu berücksichtigenden Kriterien in Betracht fallen (BGE 126 V 75 E. 5 und 6 S. 78 ff.). 
6. 
Gemäss Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung (vgl. E. 2) ist das Verfahren kostenlos. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Prozesses nicht (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. März 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: