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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_120/2010 
 
Urteil vom 5. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Januar 2010 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Januar 2010 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (mit Wirkung ab Oktober 2009 verfügte) Pfändung seines - das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'860.-- übersteigenden - Mehrverdienstes abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde im Entscheid vom 5. Januar 2010 erwog, der Beschwerdeführer sei selbstständiger, als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragener Wirt eines Vereinslokals, die Unkosten würden vom Verein getragen, der Beschwerdeführer erhalte lediglich eine stark veränderliche Umsatzprovision, die vom Betreibungsamt vorgenommene Pfändung der - jeweils auf Grund künftiger Abrechnungen zu ermittelnden - Einkommensüberschüsse entspreche den speziellen Verhältnissen des vorliegenden Falles, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne diesem für den Geschäftswagen und den Lohn einer Angestellten nicht ein Zuschlag zum Grundbetrag (in der Notbedarfsberechnung) zugestanden werden, diese Kosten seien vielmehr als vom Bruttoeinkommen abzuziehende Gestehungskosten zu behandeln, wobei ein Abzug für das Auto nur dann zugelassen werden könne, wenn diesem tatsächlich Kompetenzcharakter zukomme, schliesslich seien die vom Beschwerdeführer monierten Unterhaltsbeiträge und Krankenversicherungsprämien bereits als Zuschläge zum Grundbetrag berücksichtigt, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die einlässlichen Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Berücksichtigung der Lohn- und Autokosten zu fordern, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 5. Januar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann