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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_12/2013 
 
Urteil vom 5. März 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.a.________ und X.b.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staatssteuern 2011; Erlass, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn 
vom 26. November 2012. 
 
Erwägungen: 
Mit Verfügung vom 31. August 2012 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn ein Gesuch von X.a.________ um Erlass der Staatssteuer 2011 im Betrag von Fr. 1'569.35 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. November 2012 ab. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. März 2013 beantragen X.a.________ und X.b.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben und es sei ihnen für die Staatssteuer 2011 Steuererlass zu gewähren. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG), steht zur Anfechtung des Urteils des Steuergerichts in der Tat - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Mit der Verfassungsbeschwerde kann - allein - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Gesetzgebung des Kantons Solothurn räumt keinen Rechtsanspruch auf Steuerlass ein; dem Steuerpflichtigen fehlt damit weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde, soweit er die Verweigerung des Steuererlasses als solche bemängeln will (2D_21/2010 vom 24. April 2010 E. 2 mit Hinweisen; neuerdings 2D_17/2012 vom 19. März 2012); jedenfalls ist er mit einer Willkürrüge nicht zu hören (vgl. BGE 133 I 185). Was die Anrufung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) betrifft, legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch die Nichtgewährung einer Vergünstigung, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht, ein einer gesetzlichen Grundlage bedürfender Grundrechtseingriff vorliege; es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen qualifizierten Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sodann wird mit dem Hinweis auf Art. 12 (Anspruch auf Hilfe in Notlagen) und der damit verbundenen Behauptung, der Verkauf einer der beiden Liegenschaften führte zu einer Notlage, eine Verletzung dieses Grundrechts offensichtlich nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan. 
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. März 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller