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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 43/03 
 
Urteil vom 5. April 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
S.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach, Herrenweg 17, 8303 Bassersdorf, 
 
gegen 
 
Concordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6000 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 12. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1949, ist bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia) für ein Taggeld von Fr. 80.-- ab 31. Tag und von Fr. 70.-- ab 61. Tag im Krankheitsfall und bei Unfall versichert. Am 7. September 2000 erlitt er einen Unfall, bei dem ein Lastwagen ungebremst auf seinen Traktor mit Anhänger auffuhr. Die Concordia kam für die Kosten der Heilbehandlungen auf und richtete dem Versicherten Taggelder seit dem Unfalldatum bis 30. Juni 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 92'700.-- aus. Am 8. Januar 2001 machte die Concordia gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Lastwagenhalters, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar), eine Regressforderung aufgrund der von ihr bezahlten Taggeldleistungen geltend. Mit Eingabe vom 22. Februar 2002 stellte die Mobiliar beim Gericht X.________ ein Gesuch um gerichtliche Hinterlegung der Entschädigungssumme im Umfang der Rückgriffsansprüche der Concordia. Das angerufene Gericht entsprach diesem Begehren mit Entscheid vom 11. März 2002. 
 
Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 stellte die Concordia fest, dass der Versicherte infolge gesetzlicher Subrogation keine Ansprüche, welche bereits durch KVG-Leistungen abgegolten worden seien, gegenüber der Mobiliar geltend machen könne. An der beim Gericht hinterlegten Entschädigungssumme sei einzig die Concordia berechtigt und die Mobiliar könne sich nur durch Leistung an diese befreien. Auf Einsprache hin hielt sie an dieser Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass die Leistung eines freiwilligen Taggeldes im nicht obligatorischen KVG-Bereich keinen Subrogationsanspruch des leistenden KVG-Versicherers begründe, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Februar 2003 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die Concordia auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (hier: 3. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen unberücksichtigt zu bleiben haben, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen; zur Anwendbarkeit neuer Verfahrensvorschriften vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2). Entgegen den im vorinstanzlichen Entscheid enthaltenen rechtlichen Erwägungen findet der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts, insbesondere Art. 72 Abs. 1 ATSG, mithin keine Anwendung auf das vorliegende Verfahren. 
2. 
Die Frage, ob die soziale Krankenversicherung gemäss Art. 79 KVG Rückgriff gegenüber Dritten nehmen kann, ist sozialversicherungsrechtlicher Natur. Demzufolge sind Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Gesetzesbestimmung durch die kantonalen Versicherungsgerichte und letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht zu entscheiden (BGE 129 V 396). 
3. 
Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Concordia nach KVG taggeldversichert ist. Entgegen dessen Darstellung hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung nicht über Leistungen der Zusatzversicherung, die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterliegen (Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG) befunden: die freiwillige Taggeldversicherung ist zwar nicht obligatorisch, fällt indessen nicht in den Bereich der Zusatzversicherungen, sondern es handelt sich um eine auf öffentlichem Recht beruhende Versicherung (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, S. 108). Durch ihre Ausgestaltung als Sozialversicherung mit zahlreichen Schutzbestimmungen unterscheidet sich die Taggeldversicherung nach KVG von jener nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Beschwerdegegnerin war demnach zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt. 
4. 
4.1 Gemäss Art. 79 KVG tritt der Versicherer gegenüber Dritten, die für den Versicherungsfall haften, im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person ein. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Subrogation des Sozialversicherers. Diese lässt nur für den durch die Krankenversicherung nicht obligatorisch gedeckten Schaden Raum für eine direkte Klage des Geschädigten gegen den haftpflichtigen Dritten (BGE 129 V 398 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Die Subrogation setzt voraus, dass der Sozialversicherer mit seinen Leistungen einen entsprechenden Schaden ausgleicht. Dabei gehen ausschliesslich Ansprüche gleicher Art auf den Versicherer über (Art. 124 Abs. 1 KVV; sachliche Kongruenz). Die Leistung des Krankenversicherers hat einer haftpflichtrechtlichen Schadenskategorie zu entsprechen (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 220 Rz 398). Was solche sachlich kongruenten Schadenspositionen sind, wird in Art. 124 Abs. 2 lit. d KVV beispielhaft aufgezählt; darunter fallen namentlich Taggelder und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer. 
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Taggelder ab Unfalldatum bis zum 30. Juni 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 92'700.-- ausgerichtet. Die Mobiliar hat als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers das entsprechende Betreffnis beim Gericht X.________ gestützt auf Art. 168 OR hinterlegt. Dieser Hinterlegung hat die Gerichtspräsidentin 2 des Gericht X.________ mit Entscheid vom 11. März 2002 zugestimmt. Da entsprechend den vorstehenden Erwägungen die Haftpflichtansprüche des Beschwerdeführers gemäss Art. 79 KVG im Umfang der erbrachten Taggeldleistungen auf die Beschwerdegegnerin übergegangen sind, stehen dem Versicherten diesbezüglich keine eigenen Ansprüche mehr zu (vgl. zum Ganzen auch Maurer, a.a.O., S. 125 ff. und Eugster, a.a.O., S. 219 Rz 397, wonach dem Krankenversicherer gegenüber dem Haftpflichtversicherer ein integrales Regressrecht zukommt). Mithin steht fest, dass die Beschwerdegegnerin an der beim zuständigen Gericht hinterlegten Entschädigungssumme für den Erwerbsschaden allein berechtigt ist. 
5. 
Was der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Insbesondere ist, soweit der Versicherte geltend macht, er verliere durch den vorinstanzlichen Entscheid sein Quotenvorrecht, darauf hinzuweisen, dass sich ein derartiges Vorrecht (Art. 123 Abs. 1 KVV) nur im Falle einer Leistungskürzung ergeben könnte. Eine solche ist indes, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt, vorliegend nicht erfolgt, beträgt doch die Haftungsquote des Haftpflichtversicherers unbestritten 100 Prozent. Zu Unrecht rügt der Versicherte überdies, die allgemeinen Versicherungsbedingungen sähen die Subrogation gemäss Art. 79 KVG nicht vor. Aus dem Reglement über die freiwillige Taggeldversicherung, Ausgabe 2001, ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin darin die gesetzliche Regelung wörtlich übernimmt (Ziff. 34.5 des Reglementes). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 5. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: