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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_46/2007 /len 
 
Urteil vom 5. April 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, Umzugskosten, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 9. Februar 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage, mit welcher er insbesondere die Zahlung von Fr. 21'886.-- verlangte, vom Mietgericht des Bezirks Zürich mit Urteil vom 3. August 2006 abgewiesen wurde; 
dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 9. Februar 2007 das Ablehnungsbegehren gegen Mietgerichtspräsident Dr. Hediger sowie die Berufung abwies und das Urteil des Mietgerichts des Bezirks Zürich vom 3. August 2006 bestätigte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 12. März 2007 einreichte und beantragte, den Entscheid des Obergerichts vom 9. Februar 2007 aufzuheben; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass gegen den Entscheid des Obergerichts die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG eingelegt werden konnte (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass mit der Beschwerde in Zivilsachen lediglich der Entscheid des Obergerichts als letzter kantonaler Instanz, nicht aber die vorangehenden Entscheide des Mietgerichts des Bezirks Zürich vom 3. August 2006 und der Schlichtungsbehörde angefochten werden konnten (Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Beschwerdebegründung diese beiden Entscheide kritisiert werden; 
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Person durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, soweit damit der Entscheid des Obergerichts vom 9. Februar 2007 kritisiert wird, womit auf die Beschwerde als Ganzes nicht eingetreten werden kann; 
dass die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, weil ihnen aus diesem Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: