Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.45/2007 /len 
 
Urteil vom 5. April 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, 
 
gegen 
 
B.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny. 
 
Gegenstand 
Haftung des Werkeigentümers, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 27. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (Klägerin) verbrachte die Nacht vom 8. auf den 9. September 2001 in der Mietwohnung ihres damaligen Freundes C.________ in D.________. Die 1-Zimmer-Wohnung befindet sich im Dachgeschoss der Liegenschaft und ist mit einer Galerie ausgestattet, die über eine mobile Leiter erreicht werden kann. Diese Galerie wurde vom Mieter als Schlafraum genutzt. Eigentümer der Mietwohnung ist A.________ (Beklagter), der die Liegenschaft aus dem Nachlass seiner im Jahr 2000 verstorbenen Mutter erhalten hat. 
Am frühen Morgen des 9. September 2001 wollte die Klägerin vom Schlafplatz auf der Galerie über die Leiter in das Wohnzimmer auf der unteren Ebene hinabsteigen. Dabei rutschte die Leiter weg, worauf die Klägerin auf den Parkettboden stürzte. Dort blieb sie zunächst bewusstlos liegen und wurde anschliessend von ihrem Freund versorgt. Tags darauf suchte sie wegen starker Kopfschmerzen ihren Hausarzt auf. Dieser diagnostizierte Prellungen am linken Kniegelenk und am rechten Oberschenkel, ein leichtes Thorax-Kompressionstrauma und eine leichte Commotio cerebri. In der Folge blieb die Klägerin zunächst der Arbeit fern, versuchte aber ab 13. September 2001 wieder zu 100 % zu arbeiten. Schliesslich wurde sie von ihrem Hausarzt ab 26. Dezember 2001 bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben. 
B. 
Am 27. Februar 2004 machte die Klägerin beim Vermittleramt des Kreises Chur eine Forderungsklage gegen den Beklagten anhängig. 
Da der Mietvertrag zwischen C.________ und dem Beklagten im März 2004 endete, stellte die Klägerin ein Gesuch um Sicherstellung eines gefährdeten Beweises, welches das Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 25. März 2004 guthiess. Mit der Beweiserhebung wurde dipl. Arch. E.________ beauftragt. Dieser erstellte nach Besichtigung vor Ort am 21. April 2004 einen Expertenbericht. 
Am 9. Juni 2004 beantragte die Klägerin dem Bezirksgericht Plessur, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 88'314.75 zu bezahlen, abzüglich allfälliger Taggeldzahlungen der Zürich Versicherung für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2003, zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Februar 2004. An der Hauptverhandlung reduzierte sie die Forderung auf Fr. 39'287.--, weil die Zürich-Versicherung mittlerweile weitere Taggeldleistungen erbracht hatte. 
Mit Urteil vom 13. Januar 2006 verurteilte das Bezirksgericht Plessur den Beklagten, der Klägerin Fr. 31'194.-- zuzüglich Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 30'129.-- seit dem 26. Februar 2004 zu bezahlen. 
Dagegen erklärte der Beklagte Berufung an das Kantonsgericht Graubünden und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 27. Juni 2006 wies das Kantonsgericht die Berufung ab. Wie das Bezirksgericht ging es unter Bezugnahme auf den Expertenbericht und die Ergänzungen von einem Werkmangel aus, indem der Zugang zum Schlaftrakt über die lediglich angelehnte Leiter, die weder mit dem Holzbalken der Galerie verankert noch mit dem Boden fest verbunden war, dem Benutzer bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bot und somit offensichtlich mangelhaft war. Es bejahte in der Folge eine Haftung des Beklagten nach Art. 58 OR, verneinte aber insbesondere ein Selbstverschulden der Klägerin, das eine Haftungsreduktion zu begründen oder gar die Kausalität zu unterbrechen vermöchte. 
C. 
Der Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Klage lediglich im Umfang von 25 % des eingeklagten Betrages, somit im Umfang von Fr. 7'798.50 gutzuheissen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an das Kantonsgericht von Graubünden zurückzuweisen, damit dieses entscheide, in welchem Umfang eine Kürzung der eingeklagten Forderung vorzunehmen sei. 
Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Der Beklagte wirft der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung vor, indem sie eine Haftung nach Art. 58 OR bejaht habe. Er stellt die Annahme eines Werkmangels nicht in Abrede, macht jedoch geltend, der Mangel sei sowohl dem Mieter als auch der verunfallten Klägerin bestens bekannt gewesen. Diese hätten jedoch nie verlangt, dass der Mangel behoben werde. Deshalb sei der Anspruch der Klägerin abzulehnen. Sodann habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Parkettboden auf Wunsch des Mieters eingebaut worden sei. Wenn - wie die Vorinstanz ausführe - das Gefährdungspotential durch den Ersatz des Spannteppichs durch einen Parkettboden wesentlich verstärkt worden sei, so habe dies der Mieter resp. die Klägerin, mit der das Vorgehen abgesprochen worden sei, zu verantworten. 
2.1 Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder denkbaren Gefahr, sondern nur jener, die sich aus der Natur des Werkes und seiner normalen Benützung ergibt (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 mit Hinweisen). Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Werk mängelfrei oder mangelhaft ist, nach objektiven Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 122 III 229 E. 5a/bb S. 235). Eine Schranke der Werkeigentümerhaftung bildet die Selbstverantwortung. Der Werkeigentümer darf Risiken ausser Acht lassen, die von den Benützern des Werkes oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742 mit Hinweisen). 
2.2 Der Beklagte scheint mit seiner Rüge geltend machen zu wollen, der mangelhafte Zugang über die mobile Leiter falle in die Selbstverantwortung der Klägerin. Mit der Vorinstanz kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es denkbar, dass einem Mieter (und allenfalls seiner Ehefrau, vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 7. Februar 1933, SJ 1934 S. 1 ff., S. 8), der durch die regelmässige Benützung des Werks in einer besonderen Beziehung zum Mangel steht, ihn genau kennt und sich entsprechend anpassen oder seine Behebung verlangen kann, unter Umständen ein Anspruch abgeht. So hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem das Treppengeländer im Interesse der verunfallten Mieterin (Umzug eines Schrankes) entfernt worden war, eine Haftung des Werkeigentümers abgelehnt. Der Mangel (Fehlen des Geländers) war augenfällig und musste der Geschädigten bei jedem Begehen der Treppe als etwas Aussergewöhnliches auffallen. Der Unfall ereignete sich einige Monate nach der Wegnahme des Geländers, nachdem die Geschädigte längst Zeit gehabt hätte, den leicht behebbaren Mangel beseitigen zu lassen (wozu sie verpflichtet gewesen wäre, nachdem sie den Mangel veranlasst hatte). Das Fehlen des Geländers wurde daher als Umstand gewertet, für den die Geschädigte im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR selbst einstehen musste (BGE 69 II 394 E. 4). 
Der vorliegende Fall präsentiert sich anders: Die Mangelhaftigkeit des Zugangs zum Schlaftrakt über eine mobile Leiter war für die Klägerin nicht ohne weiteres augenfällig. So stellte die Vorinstanz fest, die Leiter habe keine sichtbaren Defekte aufgewiesen und sei sogar mit Schutzvorrichtungen (Gummifüsse, Auflagevorrichtung) ausgestattet gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Benutzer, d.h. C.________ und die Klägerin, den mangelhaften Zustand überhaupt erkannt hätten. Dass der Zugang zum Schlaftrakt objektiv mangelhaft war, heisst nicht gleichzeitig, dass die Klägerin die Mangelhaftigkeit als solche erkennen konnte. 
Die Klägerin hat den Mangel auch nicht selbst veranlasst. Das Auswechseln des Spannteppichs durch einen Parkettboden mag, wie auch die Vorinstanz angenommen hat, das Risiko eines Abgleitens der Leiter erhöht haben. Dies kann aber nicht der Klägerin angelastet werden. Die Behauptungen des Beklagten, C.________ habe einen Parkettboden gewünscht und das Vorgehen sei mit der Klägerin abgesprochen worden, finden im angefochtenen Urteil keine Stütze und sind daher nicht zu hören (Art. 63 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a). Ohnehin liegt es im Verantwortungsbereich des Werkeigentümers, für einen genügend sicheren Zugang zum Schlaftrakt zu sorgen. Wie das Bezirksgericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz ergänzend verwies, zutreffend festhielt, war der Zugang zum Schlaftrakt über eine mobile Leiter per se mangelhaft, unabhängig davon, ob die Leiter auf die übrigen Gebäudeteile abgestimmt war. Das gilt, ob nun ein Spannteppich oder ein Parkettboden vorhanden war. Ein Schlaftrakt, der des öftern aufgesucht werden muss, manchmal in schlaftrunkenem Zustand, muss durch eine Treppe oder zumindest eine fest verankerte Leiter mit Handlauf erschlossen werden. Hier war jedoch ein Wegrutschen der Leiter mangels Fixierung trotz der Gummielemente an den oberen und unteren Enden jederzeit möglich. Mit dieser instabilen Anordnung waren Risiken verbunden, die von den Benützern des Werkes eben nicht mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden konnten (vgl. Erwägung 2.1 vorne). Die Vorinstanz hat daher eine Haftung des Beklagten nach Art. 58 OR zu Recht bejaht. 
3. 
Der Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klägerin treffe ein schweres Selbstverschulden am erlittenen Schaden. Soweit dieses den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen habe, rechtfertige es jedenfalls eine Kürzung des Schadenersatzes um mindestens 75 %. Das schwere Selbstverschulden erblickt er darin, dass die Klägerin versuchte, die Leiter vorwärts anstatt mit dem Gesicht zur Leiter hinunterzusteigen. 
3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, falls Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haftungsrechts (Oftinger/ Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, S. 385 Fn. 28; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 6. Aufl., Bern 2002, S. 99, 146 ff.; BGE 130 III 182 E. 5.5.1). 
Das Selbstverschulden des Geschädigten wird prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Im Allgemeinen wird der Geschädigte durch das Mitwirken an der Schadensverursachung denn auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten in einer - grundsätzlich erlaubten - Selbstschädigung erschöpfen. Es muss ihm jedoch vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst. Gleich wie das Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Urteil 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.1 und 5.2, FamPra.ch 3/2004 S. 653 ff.). 
3.2 Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4; 116 II 519 E. 4b S. 524). Schuldhaftes Verhalten des Geschädigten kommt als kausalitätsunterbrechend nur in Betracht, wenn es eine gewisse Schwere aufweist (BGE 91 II 201 E. 4c S. 210). Es lässt die Haftung des Werkeigentümers entfallen, wenn es derart abwegig und unvernünftig ist, dass der Werkmangel bei wertender Betrachtung als unbedeutend erscheint und damit als Unfallursache verdrängt wird (BGE 116 II 422 E. 3; vgl. auch BGE 117 II 50 E. 2c S. 56; 108 II 184 E. 2; 81 II 450 E. 3). 
3.3 Die Vorinstanz verneinte ein Selbstverschulden der Klägerin. Sie erwog, ein solches wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn das Hinabsteigen über eine Leiter von einem Obstbaum beurteilt werden müsste. In einem solchen Fall steige der Benutzer nämlich nicht aus der Leiter aus, wenn er an deren oberen Ende angekommen sei. Ein Umdrehen des Körpers müsste diesfalls mangels Aus- und Einstieg auf der Leiter vollzogen werden und wäre nicht nur unsinnig, sondern auch gefährlich. Hier aber werde die Leiter benutzt, um die Galerie aufzusuchen. Es erfolge damit jedes Mal zwangsläufig ein Ausstieg aus der Leiter, und beim Verlassen der Galerie müsse wieder ein Einstieg in die Leiter erfolgen. Dabei sei vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin bei einem rückwärtigen Einstieg in die Leiter nirgends richtig hätte festhalten können. Die beiden Seitenbalken liefen vom Querbalken am Galerieboden, an den die Leiter angelehnt sei, Richtung Abgang aus der Galerieöffnung hinaus, nicht jedoch in den Galerieraum hinein. Bei einem Einstieg mit dem Gesicht zur Leiter liege folglich sowohl in Richtung Galerie als auch seitlich bloss der offene Raum vor dem Benutzer. Er könne sich demnach - im Gegensatz zu einem Einsteigen vorwärts - weder an den Seitenbalken noch am oberen Holzbalken festhalten noch finde er irgendwo sonst auf Körperhöhe Halt. Eine Möglichkeit, sich beim Einsteigen rückwärts festzuhalten, biete zwar allenfalls der Querbalken auf der Höhe des Galeriebodens. Dies erfordere aber ein Bücken und damit eine Verlagerung des Körperschwerpunktes in Richtung zum Abgang, was den Abstieg rückwärts jedenfalls nicht weniger gefährlich erscheinen lasse als den von der Klägerin gewählten Einstieg vorwärts, der ihr erlaubt habe, sich beim Einstieg an den Seitenbalken und am oberen Holzbalken festzuhalten. 
Auf der Grundlage dieser für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 OG) der Vorinstanz zu den baulichen Gegebenheiten beim Einstieg in die Leiter und den Festhaltemöglichkeiten kann der Klägerin in der Tat nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem Einstieg vorwärts nicht genügend Sorgfalt und Umsicht walten lassen. Auch ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der Lage der Klägerin hätte einen solchen Einstieg wählen können, vor allem, weil er sich bei einem solchen Vorgehen festhalten konnte. 
Der Beklagte hält diesen Überlegungen denn auch nichts entgegen. Er bringt jedoch vor, bei einem rückwärtigen Einstieg werde die Leiter je nach der Grösse der Person erst auf der dritten oder vierten Sprosse betreten. Rutsche die Leiter weg, habe man genügend Zeit um zu reagieren und sich am Querbalken festzuhalten. Auf jeden Fall erfolge der Sturz aus einer tieferen Höhe und man falle auf die Füsse oder pralle höchstens mit den Händen auf dem Boden auf. Die Verletzungen seien somit bedeutend weniger gravierend. Mit diesen frei gehaltenen Mutmassungen vermag der Beklagte den (wohl teilweise aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gezogenen und vorliegend soweit überprüfbaren [vgl. dazu BGE 115 II 440 E. 5b; ferner BGE 122 III 61 E. 2c/bb; 117 II 256 E. 2b]) Schluss der Vorinstanz nicht zu entkräften, der Beklagte habe nicht nachzuweisen vermocht, dass der Schaden bei rückwärtigem Betreten der Leiter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten oder geringer ausgefallen wäre. Ohnehin ist diese Frage hinfällig, wenn der Klägerin nicht vorgeworfen wird, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, rückwärts einzusteigen. Wie ausgeführt, liegt im Einstieg vorwärts keine Sorgfaltswidrigkeit. 
Da die Verneinung eines Selbstverschuldens bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt von vornherein keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wegen Selbstverschuldens in Betracht. Ebenso entfällt eine Reduktion des Schadenersatzes wegen Selbstverschuldens. 
 
4. 
Die Berufung ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: