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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.34/2007 /len 
 
Urteil vom 5. April 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Goldmann, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
D.________, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Müller, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1 BV (Zivilprozess; Ablehnung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegenüber Oberrichter Kramis und dem juristischen Sekretär Lebeda mit Beschluss vom 28. August 2006 abwies; 
dass die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 abgewiesen wurde, soweit auf sie eingetreten werden konnte; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2007 erklärte, den Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, und den Antrag stellte, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kassationsgericht zurückzuweisen; 
dass der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2007 aufgefordert wurde, bis spätestens am 12. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, und er darauf hingewiesen wurde, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; 
dass diese Verfügung mit eingeschriebener Post an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Robert Goldmann, an die von diesem in der Beschwerdeschrift (S. 1 und 10) angegebene Adresse (Dorfstrasse 37, 8800 Thalwil) verschickt wurde; 
dass Rechtsanwalt Goldmann die ihm von der Post angezeigte Sendung innerhalb der bis am 5. März 2007 gesetzten Abholfrist nicht abgeholt hat; 
dass gemäss ständiger Rechtsprechung in einem solchen Fall die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt gilt (BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94); 
dass der verlangte Kostenvorschuss innerhalb der bis 12. März 2007 angesetzten Frist nicht bezahlt wurde, womit androhungsgemäss auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG); 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: