Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_130/2012 
 
Urteil vom 5. April 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno A. Hubatka, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1949 geborene spanische Staatsangehörige P.________ arbeitete von 1974 bis 2005 als Textilarbeiter in der Schweiz und kehrte danach in sein Heimatland zurück. Mit Anmeldung vom 13. März 2007 ersuchte er unter anderem um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung. Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der beruflich-erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen Invaliditätsgrad von 40 %. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 sprach sie P.________ mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Viertelsrente zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 gelangte der Versicherte erneut an die IV-Stelle und ersuchte wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes um eine Revision seines Rentenanspruchs ab Juni 2008. Die Verwaltung holte Arztberichte ein, unterbreitete diese zur Stellungnahme ihrem medizinischen Dienst und lehnte anschliessend eine Rentenerhöhung mit Verfügung vom 18. September 2009 ab. 
 
B. 
Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2011 in dem Sinne teilweise gut, als es P.________ in der Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. August 2009 vorübergehend eine volle (recte: ganze) Rente zusprach und im übrigen die Beschwerde abwies. 
 
C. 
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm bereits ab Juli 2008 eine volle (recte wohl: ganze) und nach dem 1. September 2009 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei steht insbesondere in Frage, ob im massgebenden Vergleichszeitraum vom 28. Juni 2008 bis 17. November 2008, als der Versicherte - erneut - an der Schulter operiert wurde, eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, und ob, nach abgeschlossener Rehabilitation sechs Monate nach der Operation, wiederum eine zumutbare Arbeitsfähigkeit wie im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung bestand. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Höhe des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a und 88bis IVV) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz beruhte die Rentenzusprache vom 27. Juni 2008 auf den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von Restbeschwerden mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit am rechten Schultergelenk bei einem Status nach operativ behandelter Rotatorenmanschettenruptur und postoperativer "Frozen shoulder", verbunden mit einem Status mit Endgliedamputation am dritten Finger links, sowie beginnenden degenerativen Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule. Dieser Erkenntnis lag die Beurteilung des die IV-Stelle beratenden Arztes, Dr. med. M.________, vom 28. Dezember 2007 zugrunde. Demnach war dem Beschwerdeführer ab dem 17. August 2005 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Textilindustrie nicht mehr zumutbar. Indessen wurde ihm eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweisungstätigkeit ohne Heben über 10 kg, ohne Abduktion des rechten Armes über 90 Grad und ohne feinmotorische Anforderungen an die linke Hand attestiert. Gestützt auf diese medizinischen Grundlagen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab August 2006 eine Viertelsrente zu. 
 
3.2 Im Verlaufe des Sommers 2008 wurden am Universitätsspital in Spanien an der Schulter des Beschwerdeführers diagnostische Abklärungen vorgenommen und am 17. November 2008 eine arthroskopische Acromioplastik mit vollständiger Entfernung des Schleimbeutels und einer Revision der Sehnenscheide durchgeführt. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung liegen für die Zeit vom Erlass der rechtskräftigen Rentenfestsetzungsverfügung am 27. Juni 2008 bis zum operativen Eingriff im November 2008 keine ärztlichen Belege vor, welche eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes belegen würden. Dass sich eine solche innert weniger Tage und Wochen gezeigt hätte, ist denn auch sehr unwahrscheinlich, nachdem selbst der Beschwerdeführer kein plötzliches Ereignis geltend macht. 
 
In Übereinstimmung mit der IV-Stelle hat die Vorinstanz im weiteren erkannt, dass während der Rehabilitationszeit von sechs Monaten nach der Schulteroperation vom 17. November 2008 - also bis Mitte Mai 2009 - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, womit der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2009 (Art. 88a Abs. 2 IVV) bis zum 31. August 2009 (Art. 88a Abs. 1 IVV) vorübergehend Anspruch auf eine ganze Rente hatte. Das ist unbestritten. 
Schliesslich stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass für den Zeitraum ab der maximalen Dauer der postoperativen Rehabilitation (16. Mai 2009) bis zum Verfügungszeitpunkt (18. September 2009) keine ärztlichen Angaben vorhanden seien. Die nächsten orthopädischen Zeugnisse vom Oktober 2009 berichteten lediglich von nicht näher umschriebenen funktionellen Einschränkungen im Zusammenhang mit den bereits diagnostizierten Leiden und enthielten keine Angabe von anderen, noch nicht bekannten Beeinträchtigungen, weshalb eine erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen sei. 
3.3 
3.3.1 In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nichts vorgebracht, was diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder die von ihr daraus gezogenen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Namentlich unbehelflich ist der Einwand, Vergleichszeitpunkt für eine Verschlechterung sei der Gesundheitszustand im April oder Dezember 2007. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114), hier der 27. Juni 2008. Auf der anderen Seite bilden einzig die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, mithin bis zum 18. September 2009, Streitgegenstand des Verfahrens, weshalb die gesundheitliche Entwicklung nach diesem Termin nicht zur Diskussion steht. 
3.3.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag insbesondere damit, die IV-Stelle und die Vorinstanz hätten nicht ohne weitere medizinische Abklärungen mit einer Untersuchung des Versicherten entscheiden dürfen, sinngemäss also, sie hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 
 
Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit dem Exploranden rückt in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (Urteil 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 in fine mit Hinweisen, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat bis zum relevanten Zeitpunkt der Revisionsverfügung keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Operation - und der danach zugestandenen Abheilungsphase - gefunden. Es konnte daher ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von weiteren medizinischen Abklärungsmassnahmen absehen; dies auch angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung und dem Revisionsgesuch. Irrelevant ist dabei, ob die behandelnden Ärzte in Spanien von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Die Vorinstanz musste lediglich beurteilen, ob Anhaltspunkte davor vorliegen, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat und ob eine Verschlechterung gegebenenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Sie hat in tatsächlicher Hinsicht widerspruchsfrei festgestellt, dass dem nicht so ist. Es ist im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. April 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer