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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_192/2013 
 
Urteil vom 5. April 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, 
Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 4. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2013, mit welchem die Beschwerde gegen den auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2012 abgewiesen worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weil der Beschwerdeführer weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt, sondern sich mit der durch nichts belegten (neuen) Behauptung begnügt, die Strafbehörden qualifizierten die von ihm angestellten Fahrer im Rahmen des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens als Selbständigerwerbende (an welche Betrachtungsweise der Sozialversicherungsrichter ohnehin nicht gebunden wäre; vgl. Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44), 
dass sodann der Beschwerdeführer nichts zur Eintretensfrage (im Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin) sagt, welche den Streitgegenstand des kantonalen Rechtsmittelverfahrens ausmachte, 
dass demnach kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. April 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann