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[AZA] 
I 503/99 Gb 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge- 
richtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 5. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
S.________, 1936, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vau- 
cher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- 
land wohnenden Personen, Lausanne 
 
In Erwägung,  
 
    dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Ver- 
fügung vom 3. Februar 1998 das Rentengesuch des 1936 gebo- 
renen S.________, österreichischer Staatsangehöriger, 
abwies, 
    dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV 
für die im Ausland wohnenden Personen die hiegegen erhobene 
Beschwerde am 5. Juli 1999 abwies, 
    dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die 
Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragt, 
    dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für So- 
zialversicherung sich nicht vernehmen lässt, 
    dass der Entscheid der Vorinstanz eine zutreffende 
Darstellung der für die Invalidität, die Rentenhöhe und den 
Anspruchsbeginn massgeblichen Gesetzesbestimmungen (Art. 4, 
Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2 IVG in 
Verbindung mit Art. 2, 3, und 4 des Abkommens zwischen der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Öster- 
reich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967) sowie 
die Grundsätze über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im 
Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (vgl. auch BGE 
125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), enthält, 
    dass die Vorinstanz gestützt auf die in den Akten lie- 
genden und im Einzelnen wiedergegebenen Arztberichte der 
österreichischen Gutachter Dr. W.________ und 
Dr. J.________ sowie des IV-Stellenarztes Dr. R.________ 
den zutreffenden Schluss zog, dass der Beschwerdeführer bei 
Vermeidung von Schwerarbeit sowie unter Ausschluss der Tä- 
tigkeit als Monteur in seinem bisherigen Beruf als Elektri- 
ker weiterhin voll einsatzbar wäre, was die IV-Stellenärz- 
tin Dr. E.________, in Präzisierung zu ihrem Bericht vom 
22. April 1998 im vorliegenden Verfahren bestätigt (Stel- 
lungnahme vom 8. Oktober 1999) und dem Beschwerdeführer für 
"Arbeiten zu ebener Erde, z.B. Montagearbeiten in einer 
Fabrik elektrischer Apparate" lediglich eine Arbeitsun- 
fähigkeit von 20 % attestiert, 
    dass der Beschwerdeführer aus dem von der IV-Stelle im 
vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten Einkommensver- 
gleich nichts für sich ableiten kann, weil hierbei aus- 
schliesslich berufsfremde Tätigkeitsbereiche mit wesentlich 
tieferen Löhnen zum Vergleich herangezogen wurden, während 
er weiterhin in seinem angestammten Beruf tätig sein kann, 
    dass der Beschwerdeführer, der seit 1984 keiner Arbeit 
mehr nachgeht, zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 
3. Februar 1998 in der Lage war, bei einer ihm zumutbaren 
Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (beispiels- 
weise in der Produktion von Elektro- und Elektronikappara- 
ten, Steuerungs- und Schalttafelbau usw.) im Berufe eines 
Elektrikers über die Hälfte des Erwerbseinkommens zu erzie- 
len, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden 
wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 
V 136 Erw. 2a und b), 
    dass der Beschwerdeführer auch im Übrigen in der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde nichts vorbringt, was die Fest- 
stellungen der Vorinstanz entkräften könnte, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen  
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
    dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 5. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: