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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.114/2003 /bnm 
 
Urteil vom 5. Mai 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
A.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Jean-Pierre Gallati, Bahnhofstrasse 3, Postfach 15, 8965 Berikon 1, 
 
gegen 
 
B.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Gabi Kink, Postfach 323, 5620 Bremgarten AG, 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 20. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwischen B.________ (nachfolgend: Klägerin oder Beschwerdegegnerin) und A.________ (nachfolgend: Beklagter oder Beschwerdeführer) stellte der Präsident 2 des Bezirksgerichts Baden fest, dass die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB berechtigt seien, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Er stellte die Kinder C.________ (23. Juli 1985), D.________ (10. Juni 1997), E.________ (25. November 1989) und F.________ (29. Juli 1992) unter die Obhut der Klägerin, regelte das Besuchsrecht des Beklagten sowie die an den Unterhalt der Kinder zu leistenden Beiträge und traf die sich sonst noch aufdrängenden Massnahmen. Insbesondere wurde der Beklagte dazu verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig Fr. 2'900.-- vom 1. März 2002 bis 31. Januar 2003 bzw. Fr. 2'566.-- ab 1. Februar 2003 zu bezahlen (Ziff. 6). 
B. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin hob das Obergericht des Kantons Aargau, Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils auf und verhielt den Beklagten dazu, an ihren Unterhalt monatlich und vorschüssig vom 1. März bis 31. Juli 2002 mit Fr. 2'765.--, ab 1. August 2002 mit Fr. 2'744.-- beizutragen. Das Obergericht hielt mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität der Klägerin dafür, ihr könne mit Rücksicht auf die Kinderbetreuung, ihre Gesundheit und ihr Alter einstweilen nicht zugemutet werden, auch nur teilweise eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urteil vom 20. Januar 2003). 
C. 
Der Beklagte führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV und beantragt im Wesentlichen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Beanstandet werden die Ausführungen des Obergerichts zur Eigenversorgungskapazität der Klägerin. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich der Verhandlung vor erster Instanz zu ihrer Eigenversorgungskapazität dahingehend geäussert, sie könne zu 30% einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Er habe in seiner Beschwerdeantwort auf diese Aussage der Beschwerdegegnerin hingewiesen; das Obergericht sei indes in seiner Begründung überhaupt nicht auf dieses Element eingegangen und habe damit das durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährte rechtliche Gehör verletzt. 
1.1 Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Aufgrund dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruchs lassen sich allerdings keine generellen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hätte. Sie muss immerhin so abgefasst sein, dass der Betroffene gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann, was nur dann möglich ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei hat sich der Richter nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinanderzusetzen. Es genügt, wenn er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109; 121 I 108 E. 3a S. 112; 124 I 241 E. 2 S. 242). Im vorliegenden Fall fragt sich, ob die Aussage der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung vom 17. April 2002 zu ihrer Eigenversorgungskapazität als wesentlich zu betrachten ist, so dass sie vom Obergericht in der Begründung zu berücksichtigen war. 
1.2 Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall ist das Obergericht unwidersprochen der Ansicht, dass es zur Scheidung kommt. Ist mit der Wiederaufnahme des ehelichen Haushaltes nicht mehr zu rechnen, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung; es erscheint daher sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen. Ob eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen ist, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang deren Wiederaufnahme oder Ausdehnung zumutbar ist, hängt damit vor allem von Alter und Gesundheit der Ehegatten, ihrem Einkommen und Vermögen, von Umfang und Dauer der noch zu leistenden Betreuung der Kinder, aber auch von der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten der Ehegatten ab; massgebend ist schliesslich der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Art. 125 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 65 E. 4a). 
1.3 Das Obergericht hat ausgeführt, die Parteien hätten 1985 geheiratet; die Beschwerdegegnerin sei während der Ehe ausschliesslich mit Hausarbeit und Kindererziehung beschäftigt gewesen, und habe heute als Alleinerziehende vier Kinder zu betreuen, wovon das Jüngste im Juli 2002 erst zehn Jahre alt geworden sei. Simone sei 13 Jahre alt. Auch wenn die beiden ältesten Kinder im Alter von 15 und 17 Jahren eine ihrem Alter entsprechende Selbstständigkeit erlangt hätten, bedürften die beiden Jüngsten noch einer umfassenden Betreuung. Die Führung eines Haushaltes mit fünf Personen lasse keine Erwerbstätigkeit zu. Die Beschwerdegegnerin leide überdies an einem "burn out" Syndrom mit Kopfschmerzen und Migräne, wobei die gesundheitlichen Beschwerden gemäss Arztzeugnis auf die Überlastung durch Kinderbetreuung und Haushaltarbeit, aber auch auf die eheliche Konfliktsituation zurückzuführen sei. Gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin vor erster Instanz bedeute der ganze Haushalt immer noch ein "Berg" für sie; sie gelange schnell an ihre Grenze, auch wenn es ihr seit der Trennung gefühlsmässig besser gehe und sie auch weniger Migräne habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne nach einer mehrjährigen psychischen Überlastung der Beschwerdegegnerin nicht damit gerechnet werden, dass sie allein als Folge der Beendigung des Eheschutzverfahrens schnell eine derartige Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erfahre, dass sie neben Kinderbetreuung und Haushalt auch noch die Belastung einer Erwerbstätigkeit ertragen könnte; denn das Scheidungsverfahren stehe noch bevor. Berücksichtigt hat das Obergericht alsdann auch das Alter der Beschwerdegegnerin von 50 Jahren. 
 
 
Diese Begründung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und hätte vom Beschwerdeführer ohne weiteres sachgerecht angefochten werden können. Was nun die strittige Aussage vor erster Instanz anbelangt, wonach eine 30-prozentige Erwerbstätigkeit möglich wäre, so ist die Beschwerdegegnerin vor Obergericht darauf zurückgekommen; sie hat in der Beschwerde betont, die Verpflichtung, ab 1. Februar 2003 wenigstens eine Teilzeitarbeit aufzunehmen, erscheine angesichts ihrer gesundheitlichen Situation, der Betreuungspflichten für vier Kinder, ihres Alters und der Berufsabwesenheit von mehr als 18 Jahren und der heutigen Wirtschaftslage als unangemessen und zweifelhaft. Zudem war die Aussage zu ihrer Eigenversorgungskapazität vor erster Instanz unbestimmt, führte die Beschwerdegegnerin doch auf die Frage nach ihren beruflichen Zukunftsplänen aus: "Es ist schwierig, so viele Prozente könnte ich nicht arbeiten. Es lägen wohl höchstens 30% drin". Angesichts dieser Umstände, aber auch unter Berücksichtigung der übrigen aufgeführten, von der Rechtsprechung als wesentlich beurteilten Kriterien, die allesamt zur Zeit gegen eine teilweise Erwerbstätigkeit sprechen, erscheint die strittige Aussage der Beschwerdegegnerin als unwesentlich und durfte daher vom Obergericht ohne weiteres übergangen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 
2. 
In der Tatsache, dass das Obergericht die Aussage der Beschwerdegegnerin vor der ersten Instanz nicht berücksichtigt hat, erblickt der Beschwerdeführer ferner willkürliche Beweiswürdigung. Willkürlich ist die Beweiswürdigung seiner Ansicht nach deshalb, weil das Obergericht nicht auf die von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Erwerbstätigkeit von 30% abgestellt, sondern zum Instrument der "Tatsachenvermutung" gegriffen und so die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit als unzumutbar bezeichnet hat. 
2.1 In der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen Richter ein grosses Ermessen zu. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht schon dann vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Willkürlich ist die Beweiswürdigung indes, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenbaren Versehen beruht (BGE 105 Ia 190 E. 2 mit Hinweisen; 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Als willkürlich kann die Würdigung von Beweisen namentlich auch dann bezeichnet werden, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 112 Ia 315 E. 3b S. 317; 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweis). 
2.2 Wie bereits dargelegt, erweist sich die Aussage vor dem erstinstanzlichen Richter als unbestimmt und ist die Beschwerdegegnerin im obergerichtlichen Verfahren darauf zurückgekommen. Damit aber verfiel das Obergericht nicht in Willkür, indem es die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nach den durch die Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 128 III 65 E. 4a) ermittelte und daraus den Schluss auf die Eigenversorgungskapazität zog; die konkreten Umstände schliessen seiner Ansicht nach gegenwärtig eine auch nur teilweise Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin aus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die im konkreten Fall festgestellten tatsächlichen Umstände den vom Obergericht gezogenen Schluss als willkürlich erscheinen lasse, weshalb seine Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermag (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen). Gesamthaft lässt sich die Beweiswürdigung des Obergerichts denn auch nicht als im Ergebnis willkürlich bezeichnen. 
3. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Mai 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: