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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 259/02 
 
Urteil vom 5. Juni 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
H.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 18. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1947 geborene H.________ erhielt mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 7. Oktober 1996 auf Grund einer 55%igen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1. Oktober 1993 eine halbe Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zugesprochen. Der Antrag auf Gewährung einer ganzen Invalidenrente wurde in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zunächst vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. Oktober 1997 und letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 1998 (I 545/97) abgewiesen. 
 
Im Rahmen eines im Juni 1998 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem eine Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz in Luzern vom 3. Januar 2001 ein. Am 19. März 2001 teilte sie dem Versicherten mit, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb weiterhin eine Rente auf Grund des bisherigen Invaliditätsgrades ausgerichtet werde. Daran hielt sie mit Vorbescheid vom 5. Juli 2001 und Verfügung vom 19. Juli 2001 fest. 
B. 
Die hiegegen mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. März 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ seinen im kantonalen Verfahren gestellten Antrag erneuern. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und über die Rentenrevision (Art. 41 IVG; Art. 87 IVV). Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
2.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann auf die auf umfassenden Abklärungen beruhende Expertise der MEDAS vom 3. Januar 2001 abgestellt werden. Dagegen wird auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts eingewendet. 
 
Laut Gutachten der MEDAS weist der Beschwerdeführer nebst seinen durch die erhobenen rheumatologischen Befunde begründeten Rückenbeschwerden und einem Asthma bronchiale eine somatoforme Schmerzstörung auf, deren Ursache in organisch bedingten Leiden zu sehen ist. Die Ärzte der MEDAS bestätigen, dass es seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 7. Oktober 1996 zu einer stetigen leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kam. Die Gründe dafür lägen in der Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung, dem Nachweis einer ausgeprägten Osteoporose sowie im sozialen Rückzug. Eine seit der ersten Rentenverfügung vom 7. Oktober 1996 eingetretene Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse kann demnach als ausgewiesen gelten, sodass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gestützt auf Art. 41 IVG grundsätzlich erfüllt wären. Zu prüfen bleibt, ob sich die veränderte gesundheitliche Situation in einem Ausmass auf die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit auswirkt, das den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag. 
2.2 Nach Ansicht der Ärzte der MEDAS sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitives Heben und Tragen über 10 kg zu 50 % zumutbar; ausgeschlossen sind Einsätze im früher ausgeübten Beruf als Mitarbeiter im Holzbau sowie in Baugeschäften. 
 
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, im MEDAS-Gutachten werde der neu gestellten psychiatrischen Diagnose nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen; nachdem er sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig sei, könne gesamthaft nicht eine ebenfalls bloss 50%ige Einschränkung des Leistungsvermögens resultieren. Dem ist, wie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt wird, entgegenzuhalten, dass die in verschiedenen medizinischen Bereichen festgestellte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht in dem Sinne kumuliert berücksichtigt werden darf, dass die einzelnen fachärztlichen Einschätzungen addiert werden. Vielmehr ist eine gesamthafte Beurteilung vorzunehmen. 
 
Der im Rahmen der Exploration in der MEDAS beigebrachte psychiatrische Konsiliarbericht des Dr. med. R.________ vom 13. November 2000, auf welchen auch die Vorinstanz Bezug nimmt, begründet die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit der Gefahr einer erneuten Dekompensation bei einem 50 % übersteigenden Einsatz in einer Erwerbstätigkeit. Daraus ist zu schliessen, dass gegen eine trotz der somatisch bedingten Einschränkung zumutbare 50%ige Betätigung auch aus psychiatrischer Sicht keine Einwände erwachsen würden. Insofern ist die vorinstanzliche Argumentation, wonach die vom Psychiater auf 50 % veranschlagte Arbeitsunfähigkeit sowohl die organisch erklärbare Beeinträchtigung als auch die psychische Komponente erfasst, nicht zu beanstanden. 
3. 
3.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) stützte sich die Verwaltung auf eine Auskunft der Firma T.________ AG, vom 6. Februar 2001, wo der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität beschäftigt war. Danach wäre im Jahr 2001 in der Funktion als Betriebsangestellter/Sägereiarbeiter ein Jahreseinkommen von Fr. 45'860.- realisierbar gewesen. 
3.2 
3.2.1 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, eine Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit sei unrealistisch, ist der gegenteiligen Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für ungelernte Hilfsarbeiter genügend Stellen mit leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zur Verfügung stehen, beizupflichten. An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die begutachtenden Ärzte der MEDAS der Möglichkeit einer beruflichen Reintegration eher skeptisch gegenüberstehen. Bei der Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Versicherter unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen). Der so verstandene Arbeitsmarkt bietet auch Personen mit Behinderungen, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ein ausreichend weites Betätigungsfeld, etwa im gewerblichen oder im industriellen Bereich, wo sich die verbliebene Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten lässt. 
3.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, welche zuverlässige Schlüsse auf die aktuellen Verdienstmöglichkeiten erlauben würde, haben Vorinstanz und Verwaltung für die Bestimmung der trotz Gesundheitsschädigung hypothetisch erreichbaren Einkünfte (Invalideneinkommen) zu Recht die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhne beigezogen. Ausgehend vom Durchschnittslohn sämtlicher Wirtschaftszweige im privaten Sektor für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahre 1998 von Fr. 4268.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (LSE 1998 S. 25) errechnete die Vorinstanz für das Jahr 2001 bei 41,9 Wochenstunden ein mutmassliches Jahreseinkommen von Fr. 54'828.40. Diesen Betrag reduzierte sie, da schon der als Gesunder in der Firma T.________ AG erzielte Lohn um 13,7 % unter den Durchschnittslöhnen gemäss LSE lag, um den nämlichen Prozentsatz auf Fr. 47'316.90, womit sich für ein 50%iges Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 23'658.45 ergab. Bis zu diesem Punkt ist die vorinstanzliche Berechnung auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden. Unklar ist einzig, weshalb die Vorinstanz ihrer Berechnung - wie zuvor auch schon die Verwaltung - eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden zu Grunde gelegt hat. Geht man von der für das Jahr 2001 massgebenden durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden aus (Die Volkswirtschaft 2002/7 S. 88), würde bei der vorinstanzlichen Berechnungsweise ein Jahreslohn von Fr. 23'602.- resultieren. 
3.2.3 Hinsichtlich des Einkommensvergleichs bemängelt wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig, dass Vorinstanz und Verwaltung vom so errechneten Einkommen einen leidensbedingten Abzug lediglich noch im Umfang von 15 % zugelassen haben, während dieser anlässlich der der erstmaligen Rentenzusprache zu Grunde liegenden Invaliditätsbemessung noch 25 % betrug. Zu beachten ist zwar, dass die Rechtsprechung mit BGE 126 V 75 insofern eine Änderung erfahren hat, als ein so genannter leidensbedingter Abzug, wie er von auf Tabellenlöhnen beruhenden Einkommenswerten vorgenommen wird, weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen die für Gesunde geltenden Lohnansätze in der Regel nicht erreichen, neu maximal noch 25 % betragen darf. Aus diesem Grund können Versicherte in einem Rentenrevisionsverfahren nicht ohne weiteres erwarten, dass der anlässlich früherer Invaliditätsbemessungen zugelassene leidensbedingte Abzug erneut vollumfänglich zum Tragen kommt. Angesichts der Behinderungen des Beschwerdeführers, namentlich auch der weiter reduzierten psychischen Belastbarkeit, kann vorliegend indessen davon ausgegangen werden, dass sich die Annahme einer gegenüber statistisch ermittelten Durchschnittslöhnen um 25 % tiefer liegenden Entlöhnung nach wie vor rechtfertigt. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung ist deshalb entsprechend der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein 25%iger Abzug zuzulassen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 17'743.80 resp. - bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden - Fr. 17'701.50 ergibt. 
3.3 Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'860.- resultiert damit ein Invaliditätsgrad von knapp 62 %, womit die Voraussetzungen für die Gewährung einer ganzen Invalidenrente nicht erfüllt sind. Dies auch nicht, wenn mit der im Jahr 2001 üblichen Arbeitszeit von 41,8 - statt wie Vorinstanz und Verwaltung von 41,9 - Wochenstunden gerechnet wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: