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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_197/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Reinach, 5734 Reinach AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 26. Februar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die von A.________ als Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung bezeichneten Eingaben vom 2. und 5. März 2015, welchen eine Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau betreffend Verbesserung der Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2015 beigelegt war, 
in die auf Grund der Reaktion von A.________ auf die Eingangsanzeige am 27. März 2015 erfolgte Anfrage des Bundesgerichts, ob er denn mit den beiden Eingaben vor Bundesgericht habe Beschwerde führen wollen, 
in die daraufhin erfolgten Eingaben von A.________ vom 31. März, 16., 19., 23. April und 8. Mai 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass vorgängig der Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht zwingend der innerkantonale Instanzenzug auszuschöpfen ist (für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Art. 86Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 ff. BGG ), 
dass gemäss § 58 Abs. 2 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz des Kantons Aargau das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen Entscheide des Departements Gesundheit und Soziales zunächst anzurufende Rechtsmittelinstanz ist, 
dass daher ungeachtet dessen, ob der Einleger mit den Schreiben vom 2. und 5. März 2015 überhaupt Beschwerde gegen Verfügungen des Departements Gesundheit und Soziales beim Bundesgericht erheben wollte, darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, woran die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 31. März und 8. Mai 2015 nichts zu ändern vermögen, 
dass sich eine Überweisung an das kantonale Gericht erübrigt, nachdem er auch dort Beschwerde erhoben hat, 
dass die Angelegenheit, soweit die Eingaben vom 16., 19. und 23. April 2015 betreffend, unter den Verfahrensnummern 8C_371/2015 und 8C_372/2015 fortgeführt wird, 
dass dieses Urteil in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kostenfrei ergeht, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Eingaben vom 2. und 5. März 2015 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel