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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.187/2006 /scd 
 
Urteil vom 5. Juli 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Peter Wüthrich, 
 
gegen 
 
H.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli, 
Einwohnergemeinde Langnau, vertreten durch die Baukommission, Alleestrasse 8, Postfach 566, 
3550 Langnau, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Abbruch- und Baubewilligung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 20. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. Dezember 2003 ersuchte H.________ um eine Baubewilligung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes Nr. 3A (Remise) und zum Neubau eines Zweifamilienhauses auf der Parzelle Langnau Gbbl. Nr. 1284. Gleichzeitig stellte sie ein Ausnahmegesuch, um den laut Überbauungsordnung Dorfkernschutzzone geltenden Gebäudeabstand zu unterschreiten. Gegen das Bauvorhaben gingen insgesamt vier Einsprachen ein. Hierauf änderte H.________ ihr Projekt mit Bezug auf den Grundriss sowie die Anordnung der Parkplätze ab und reichte am 18. Februar 2004 entsprechend überarbeitete Pläne ein (1. Projektänderung). Dagegen gingen erneut drei Einsprachen ein. Die Einwohnergemeinde Langnau holte Fachberichte bei der kantonalen Denkmalpflege und bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK Gruppe Emmental-Oberaargau) ein und erteilte am 7. Mai 2004 die nachgesuchte Baubewilligung. 
Gegen die Baubewilligung erhoben die unterlegenen Einsprechenden Baubeschwerden. Hierauf reichte H.________ mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2004 bezüglich der Parkierung abgeänderte Pläne ein (2. Projektänderung). Die Bau‑, Verkehrs‑ und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) holte beim Amt für Gemeinden und Raumordnung eine Stellungnahme zu Fragen betreffend Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäudehöhe, Anzahl Geschosse sowie zu den aufklappbaren Dachflächen ein. Mit Blick auf diesen Bericht änderte H.________ ihr Vorhaben erneut ab, indem sie die Geschosshöhen unter Beibehaltung der Gebäudehöhe so veränderte, dass die Kniewandhöhe im Dachgeschoss weniger als 1 m beträgt (3. Projektänderung). Die BVE holte beim Amt für Gemeinden und Raumordnung einen ergänzenden Fachbericht ein, liess die Gemeinde unter Verzicht auf eine Neupublikation ein Anhörungsverfahren durchführen und verlangte von der OLK Gruppe Emmental-Oberaargau eine Fotodokumentation. Soweit hier interessierend, wies sie die Beschwerden schliesslich mit Entscheid vom 4. Mai 2005 ab. Sie bestätigte den Bauentscheid der Einwohnergemeinde Langnau vom 7. Mai 2004 und bewilligte die Projektänderungen betreffend Erschliessung (Parkplatzanordnung) sowie Neuanordnung der Geschosshöhen und Reduktion der Kniewandhöhe gemäss am 13. September 2004 von ihr abgestempelten Plänen. 
Gegen diesen Entscheid gelangten A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2006 abwies. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. März 2006 beantragen die vor dem Verwaltungsgericht unterlegenen Beschwerdeführer im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2006 sei wegen Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) aufzuheben. 
H.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde Langnau und die BVE verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
C. 
Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung ein Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179; 128 II 13 E. 1a S. 16, 259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315, je mit Hinweisen). 
1.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 88 OG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je mit Hinweisen). 
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteistellung im kantonalen Verfahren die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen). Dagegen setzt die Rüge, ein Entscheid sei mangelhaft begründet, nach ständiger Rechtsprechung die Legitimation in der Sache voraus, weil die Beurteilung dieser Frage nicht von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden kann. Dies ist der Fall, wenn gerügt wird, die Begründung sei unvollständig, zu wenig differenziert oder materiell unzutreffend. Etwas anderes gilt nur bei gänzlichem Fehlen einer Begründung, da diese Frage getrennt von der Prüfung der Sache selbst beurteilt werden kann (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen). 
1.2 Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 58 des kommunalen Baureglements vom 12. Juni 1994 (GBR) und machen geltend, ihre Grundstücke grenzten direkt an das Baugrundstück, so dass sie von der geplanten Baute sowohl in räumlicher als auch in ästhetischer Hinsicht beeinträchtigt würden. Nach Art. 58 Abs. 1 GBR sind die Elemente der traditionellen Bauweise sowie die Strassen und Platzverhältnisse in den historisch bedeutsamen Teilen des Dorfkerns zu erhalten. Neu-, Um- und Anbauten haben sich in Ausmassen, Proportionen, Material, Farbe, Fassadengestaltung, Dachform, Dachneigung, Dachbedeckung und Dachvorsprüngen in die überlieferte Bauweise einzuordnen (Art. 58 Abs. 3 GBR). 
 
Diese Bestimmungen über den Ortsbildschutz dienen der Sicherstellung der ästhetischen Einordnung neuer Bauten und Anlagen in das bestehende Ortsbild und bezwecken damit hauptsächlich den Schutz von Interessen der Allgemeinheit. Eine ästhetisch befriedigende Einordnung setzt regelmässig ein über den bloss nachbarschaftlichen Rahmen hinausreichendes Bezugsfeld voraus. Das Bundesgericht hat daher verschiedentlich die Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde verneint, wenn sie sich allein auf Normen über die ästhetische Gestaltung der Bauten beriefen, da diese Bestimmungen nicht dem Schutz der nachbarlichen Interessen dienen. Soweit allerdings solchen Normen weitere, über die Ästhetik im engeren Sinne hinausreichende Zwecke zukommen, etwa weil Vorschriften über die Gebäudehöhe oder Grenzabstände fehlen, erkennt ihnen die Rechtsprechung auch eine nachbarschützende Funktion zu (BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235 mit Hinweisen). Eine solche, über den ästhetischen Bereich hinausgehende Funktion kommt den von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen des Gemeindebaureglements von Langnau nicht zu. Die Anwendung der für das Bauen im Dorfkern massgebenden Vorschriften der Überbauungsordnung Dorfkernschutzzone über Gebäudehöhe und -abstände wurde im kantonalen Verfahren überprüft und ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr umstritten. Den Bestimmungen von Art. 58 GBR kommt darüber hinaus keine nachbarschützende Funktion zu, auf welche sich die Beschwerdeführer im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde berufen könnten. Auf ihre Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie die Anwendung von Art. 58 GBR und die Sachverhaltsfeststellungen in diesem Zusammenhang bemängeln. 
1.3 Die Beschwerdeführer rügen auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Wie vorne erwähnt, sind sie zu dieser Rüge trotz fehlender Legitimation in der Sache grundsätzlich berechtigt. Sie dürfen jedoch im Rahmen der Rüge der formellen Rechtsverweigerung nicht die mangelhafte Anwendung der Ästhetikvorschriften und der Bestimmungen über die Dachgestaltung beanstanden (s. E. 1.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführer zudem erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 26 GBR geltend machen, liegt ein unzulässiges Novum vor, auf welches nicht eingetreten werden kann (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen; vgl. auch Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 ff.). Zulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf ein gerichtliches Gutachten verzichtet und eine allfällige Gehörsverweigerung der BVE, weil sie keinen Augenschein durchgeführt habe, zu Unrecht als geheilt bezeichnet. 
1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die in E. 1.3 hiervor genannten Rügen der formellen Rechtsverweigerung ist somit einzutreten. Im Übrigen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten auf erhebliche Mängel im Bericht der OLK Gruppe Emmental-Oberaargau hingewiesen, aufgrund welcher die kantonalen Instanzen nicht ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf ein gerichtliches Gutachten hätten verzichten dürfen. Zudem habe die BVE das rechtliche Gehör missachtet, weil sie keinen Augenschein durchgeführt habe. Diese Gehörsverweigerung habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht als geheilt bezeichnet. 
2.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). 
2.2 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid, nachdem es selbst einen Augenschein durchgeführt und eine eigene Fotodokumentation erstellt hatte, aus, es komme gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung zum Schluss, dass eine Oberbegutachtung der ästhetischen Fragen durch die Präsidentinnen und Präsidenten der OLK-Gruppen entbehrlich sei. Der Bericht der zuständigen OLK-Gruppe, deren Aussagen am Augenschein an Ort und Stelle noch weiter erläutert worden seien, lasse schlüssige Antworten auf die umstrittenen Einordnungsfragen zu. Der Auftrag für ein Obergutachten würde das Verfahren unnötig weiter verzögern; der entsprechende Antrag sei abzuweisen. Auch die BVE habe auf ein Obergutachten verzichten dürfen, ohne damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden zu verletzen. 
 
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Zwar legen die Beschwerdeführer zutreffend dar, die rechtlich relevanten Begriffe der "traditionellen Bauweise" und der "überlieferten Bauweise" seien vom Vertreter der OLK-Gruppe nicht definiert worden. Indessen ergibt sich aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts klar, dass es die für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit massgebenden Fragen hinreichend abklärte und auch dem Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gebührend Rechnung trug. 
2.3 Zur Frage, ob die BVE einen Augenschein hätte vornehmen sollen, hält das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid fest, die BVE habe bei der OLK eine Fotodokumentation eingeholt und im Übrigen auf die Pläne und die Beschreibung der örtlichen Situation im Fachbericht der OLK vom 7. Mai 2004 abgestellt. Dieses Vorgehen erscheine, gerade wenn - wie hier - die Beurteilung ästhetischer Fragen im Zentrum stehe, nicht unbedenklich. Nachdem das Verwaltungsgericht jedoch seinerseits einen Augenschein durchgeführt habe und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den dabei gemachten Feststellungen zu äussern, brauche die Frage nicht weiter abgeklärt zu werden, wäre doch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch als geheilt zu betrachten. 
Die Beschwerdeführer wenden gegen diese Argumentation ein, eine Gehörsverweigerung könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Rechtsmittelinstanz nur geheilt werden, wenn dieser die gleiche Kognition zustehe wie der Vorinstanz. Die BVE überprüfe den Bauentscheid frei (Art. 40 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985). Vor dem Verwaltungsgericht könne hingegen nach Art. 80 lit. a und b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege nur die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Da die Baugesetzgebung keine Rüge der Unangemessenheit im Verwaltungsgerichtsverfahren vorsehe, sei diese ausgeschlossen. Somit verfüge das Verwaltungsgericht nicht über dieselbe Kognition wie die BVE. Da bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften insbesondere auch Ermessensfragen umstritten gewesen seien, habe das Verwaltungsgericht eine allfällige Gehörsverweigerung durch die BVE nicht heilen können. 
 
Diese Kritik am angefochtenen Entscheid ist verständlich. Indessen ergibt sich aus den Akten des vorliegenden Verfahrens, dass die BVE das Gutachten der OLK Gruppe Emmental-Oberaargau beigezogen und ihren Entscheid unter Bezugnahme auf die darin enthaltenen Ausführungen getroffen hat. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, vor dem Entscheid der BVE zum Gutachten der OLK Stellung zu nehmen. Damit verfügte die BVE über Vernehmlassungen zu den umstrittenen Punkten, welche sie bei der Prüfung der Angemessenheit des bei ihr angefochtenen Entscheids berücksichtigte. Unter diesen Umständen erscheint es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt, dass die BVE auf einen eigenen Augenschein verzichtete. Die staatsrechtliche Beschwerde erscheint somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Langnau, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Juli 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: