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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_238/2007 /fco 
 
Urteil vom 5. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Staat Aargau, vertreten durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz / Genugtuung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ ist der Auffassung, ihm sei durch verschiedene Verfügungen des Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamts des Kantons Aargau betreffend die Einstufung in einen höheren Taggeldpauschalsatz sowie betreffend zwei Kursbesuche widerrechtlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt worden; dies soll sich daraus ergeben, dass die entsprechenden Verfügungen im Rechtsmittelverfahren jeweilen aufgehoben worden seien (Entscheid des Aargauischen Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2000 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 305/00 vom 27. Februar 2002 [BGE 128 V 192]). X.________ reichte am 25. August 2003 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage gegen den Kanton Aargau ein und beantragte, dieser sei zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung in vom Gericht zu bestimmender Höhe zu verpflichten. 
 
Noch während der Hängigkeit des Klageverfahrens vor erster Instanz gelangte X.________ zweimal ans Bundesgericht. Mit Urteil 1P.266/2004 vom 7. September 2004 wurde seine staatsrechtliche Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Klageverfahren und mit Urteil 1P.690/2005 vom 17. Januar 2006 diejenige betreffend Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war; in beiden Fällen wurde das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. 
 
Am 22. Februar 2006 wies das Bezirksgericht Aarau die Klage ab, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 2'069.85 dem Kläger und verpflichtete diesen, dem Beklagen (Kanton) eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen. 
 
Nachdem es am 27. Juni 2006 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte, wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. März 2007 die gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Appellation von X.________ ab. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'129.-- auferlegte es dem Kläger, welchen es zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 300.-- an den Beklagten verpflichtete. 
 
X.________ liess beim Bundesgericht von seinem ein Consultingbüro (unter anderem mit Rechtsberatung) betreibenden Bruder zwei vom 15. Mai 2007 datierte Rechtsschriften ("Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Wiederherstellung der Frist" bzw. "Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde") einreichen. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Ebenso sah Art. 36a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]) vor, dass Rechtsmittel und Klagen, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig sind. Mit Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG wollte der Gesetzgeber das Bundesgericht von jeglicher Art von mutwilliger, trölerischer oder sonstwie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung entlasten. Die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen. Das Bundesgericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht eintreten müssen. Dabei ist das von einer Partei im Verfahren (vor sämtlichen Instanzen) insgesamt an den Tag gelegte Verhalten zu berücksichtigen (BGE 118 II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291, je zu Art. 36a Abs. 2 OG). 
2.2 Das Obergericht hat in einem sorgfältig begründeten Urteil die verschiedensten Vorbringen tatsächlicher und rechtlicher Art des Beschwerdeführers umfassend geprüft. Es ist minutiös auf verfahrens- und materiellrechtliche Belange der Streitsache eingegangen. Was gewisse verfahrensrechtliche Aspekte und die materielle Frage der Voraussetzungen der Haftung des Kantons (gemäss § 75 Abs. 1 und 2 der Aargauer Kantonsverfassung) im Zusammenhang mit den im Rechtsmittelverfahren korrigierten Verfügungen betrifft, hat sich damit übrigens das Bundesgericht im Urteil 1P.266/2004 vom 7. September 2004 bereits recht weit gehend befasst. In seinen zwei Eingaben legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht - einmal mehr - weitschweifig seinen Standpunkt dar, ohne sich aber substantiiert mit den einleuchtenden Erwägungen des Obergerichts (oder der beiden bundesgerichtlichen Urteile) auseinanderzusetzen. So ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er die Erwägungen des Obergerichts zur Frage der Verschiebung der Verhandlung bzw. der gültigen Vertretung sowie zur Ablehnung weiterer Beweisabnahmen aufgrund antizipierter Beweiswürdigung letztlich gar nicht wahrnimmt. Was das behauptete Fehlen einer gültigen Rechtsverbeiständung im kantonalen Verfahren betrifft, genügt der Hinweis auf § 67 Abs. 2 lit. a ZPO/AG. Bezeichnend für die Art der Prozessführung ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unvollständigen, einseitigen Lektüre des obergerichtlichen Urteils allein wegen angeblicher Verfahrensfehler auf eine Voreingenommenheit bzw. Parteilichkeit der Oberrichter schliessen will. 
 
Der Beschwerdeführer handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er unter den gegebenen Umständen, bei Berücksichtigung der gesamten prozessualen Vorgeschichte, auf die beschriebene Weise Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts führt. Unerheblich ist dabei, dass er sich ausserstande sieht, selber Prozess zu führen. Die Rechtsschriften sind von seinem Bruder verfasst, der auf dem Markt als Rechtsberater auftritt und welcher übrigens vorliegend berechtigt ist, als sein Vertreter beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzureichen (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG e contrario). Gegen das Urteil des Obergerichts steht dieses Rechtsmittel offen, nicht die Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Die insofern unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hat für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Folgen: Einerseits hat sein Vertreter für den Fall, dass das Gesuch um Beigabe eines Rechtsanwalts und um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgewiesen werden sollte, eine Beschwerdeschrift eingereicht, andererseits entfällt die Wertung der zwei Rechtsschriften als rechtsmissbräuchlich nach dem vorstehend Gesagten wegen der - theoretischen - Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung nicht. 
2.3 Auf die Beschwerde ist mithin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei rechtsmissbräuchlicher Prozessführung ist auch auf weitere Begehren (Gesuch um Fristwiederherstellung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) nicht einzutreten. 
2.4 Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Der als Rechtskundiger auftretende Vertreter des von ihm als handlungsunfähig bezeichneten Beschwerdeführers ist rechtsmissbräuchlich ans Bundesgericht gelangt; insofern hat er unnötige Kosten verursacht, sodass die Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1 - 3 BGG) ihm aufzuerlegen ist. 
 
Demnach erkennt der Präsident 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde und die damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Y.________, auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: