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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_302/2007 /wim 
 
Urteil vom 5. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Postfach, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer 2004, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ und Y.________ wurden durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft für die Staatssteuer 2004 mit Verfügung vom 30. Juni 2005 definitiv eingeschätzt. Der deklarierte Geschäftsverlust aus dem Betrieb von Solarien in der Höhe von Fr. 42'987.-- wurde nicht zum Abzug zugelassen. Eine Einsprache wies die Steuerverwaltung am 5. April 2006 ab. Sie erwog, der Betrieb der Solarien sei mit Ausnahme des Geschäftsjahres1999 immer defizitär gewesen; auch der Abschluss 2005 weise wiederum einen Verlust in der Höhe von Fr. 43'999.-- auf. Es stehe fest, dass die Solarien ohne Aussicht und Absicht auf Gewinnerzielung betrieben würden. Der Geschäftsverlust falle deshalb unter die steuerlich nicht absetzbaren Lebenshaltungskosten. Mit Entscheid vom 11. August 2006 wies das Steuergericht Basel-Landschaft den Rekurs der Steuerpflichtigen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 4. April 2007 ab. 
B. 
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft führen X.________ und Y.________ Verfassungsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei bei der Veranlagung 2004 der geltend gemachte Geschäftsverlust zu berücksichtigen. 
 
Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 StHG; SR 642.14) unterliegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betrifft eine solche Materie. Die Eingabe der Beschwerdeführer ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. 
2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen. 
2.1 Gemäss § 29 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes des Kantons Basel-Landschaft (StG/BL) können bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die eingetreten und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen abgezogen werden. Das kantonale Recht stimmt insofern mit der harmonisierungsrechtlichen Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG überein. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit falle allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnehme. An dieser Absicht fehle es namentlich dann, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben werde. Bringe eine Tätigkeit auf die Dauer nichts ein, sei dies ein deutliches Indiz dafür, dass es an der Absicht, Gewinn zu erzielen, mangle. Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübe, werde sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führe die Person diese Tätigkeit dennoch weiter, sei anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend seien und könne eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr bejaht werden. Damit entfalle auch die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verlustabzüge und Verlustvorträge. 
 
Diese Auslegung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit des § 29 Abs. 1 lit. b StG/SO durch die Vorinstanz entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10 StHG und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 2A.46/2005 vom 31. August 2005, E. 2.1, in: StE 2006 B 23.1 Nr. 59; Urteil 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2 und 1.3, in: StE 2004 B 23.1 Nr. 57). 
2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Jahre 1995 mit Ausnahme des Jahres 1999 immer Verluste erwirtschafteten. Diese belaufen sich auf insgesamt ca. Fr. 370'000.--. Auch für das Geschäftsjahre 2005 resultierte wiederum ein Verlust, obschon drei der bisher fünf Selbstbedienungs-Solarien veräussert wurden. Die Vorinstanz schloss daraus zu Recht, dass die Solarien - wenigstens in der gegenwärtigen Form - nicht gewinnbringend betrieben werden können. Sie verweist auch zutreffend auf den Umstand, dass es sich beim Betrieb von Solarien nicht um eine sehr komplexe Geschäftstätigkeit handle. Anders als im zitierten Fall 2A.46/2005 muss daher nicht mit einer langwierigen Investitions- und Verlustphase gerechnet werden. Auch insoweit kann dem angefochtenen Entscheid gefolgt werden. 
2.3 Die Beschwerdeführer wenden ein, sie hätten den Mietvertrag für das Studio in A.________ ohne finanzielle Nachteile aufheben können, sofern die abendliche Schliessung des Einkaufszentrums Tatsache geworden wäre. Das ändert indessen nichts an der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Beschwerdeführer den Mietvertrag für dieses Studios - trotz andauernder Verlustsituation - Ende Januar 2003 um fünf Jahre verlängert hatten. 
 
Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass sie das Studio in B.________ bereits am 13. März 2000 übernommen hätten und nicht erst im November 2005, wie die Vorinstanz angenommen habe. Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt. Die Vorinstanz stellte lediglich fest, dass die Beschwerdeführer trotz andauernder Verluste noch im November 2005 den Mietvertrag für dieses Studio übernommen hätten. Diese Feststellung steht keineswegs im Widerspruch zur Tatsache, dass die Beschwerdeführer das Studio bereits im März 2000 übernahmen, die Räume vorerst allerdings nur als Untermieter der Verkäuferin (C.________). Der Einwand der Beschwerdeführer vermag daher nicht von der Tatsache abzulenken, dass sie noch im November 2005 ungeachtet der andauernden Verlustsituation den Mietvertrag erneuerten. 
2.4 Wenn daher die Vorinstanz für das Jahr 2004 eine selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit der Beschwerdeführer nicht mehr anerkannte, hat sie weder Bundesrecht verletzt, noch den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die Steuerbehörden waren auch nicht verpflichtet, die Verluste noch ein weiters Jahr zu anerkennen, wie die Beschwerdeführer behaupten. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen und abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: