Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_409/2010 
 
Urteil vom 5. Juli 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, vertreten durch 
Advokat Dr. Stefan Grundmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. Januar 2010. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 30. März 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch der 1956 geborenen G.________ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung mit der Feststellung ab, der Invaliditätsgrad betrage null Prozent. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 27. Januar 2010). 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und erneuert das Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, mit Wirkung ab September 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erkannte, es sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Instituts A.________ vom 8. September 2008 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 abgestellt habe. Danach bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; nicht mit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit verbunden seien unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit episodischen Spannungskopfschmerzen. Weder aus internistischer oder neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht hätten Befunde identifiziert werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Insbesondere sei die somatoforme Schmerzstörung überwindbar. Zusammenfassend könne bei der Explorandin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder im Erwerb noch im Haushalt festgestellt werden. Berufliche Massnahmen seien nicht zu empfehlen. 
 
Die Vorinstanz schloss, hinsichtlich der somatischen Befunde und deren Folgen stimmten die gutachtlichen Einschätzungen des Instituts A.________ mit den weiteren im medizinischen Dossier vorhandenen Beurteilungen überein. Hingegen werde im Gutachten des Zentrums X.________ vom 17. Dezember 2002 nicht schlüssig dargetan, wie sich aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis 50 Prozent ergebe; zur Frage der Überwindbarkeit werde nicht Stellung bezogen. Das Gleiche gelte hinsichtlich eines weiteren Gutachtens des Zentrums X.________ vom 22. August 2006. Indizien für eine Unzuverlässigkeit der Expertise des Instituts A.________ vom 8. September 2008 lägen nicht vor, so dass dessen Beweiswert nicht eingeschränkt sei. 
 
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393). 
 
Die beschwerdeführende Partei kann rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz rügen, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei darf sie sich grundsätzlich aber nicht darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts den nach ihrer Auffassung richtigen Sachverhalt gegenüberzustellen oder ihre eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr muss sie hinreichend genau angeben, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet sind (Urteil 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]; Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). 
 
1.3 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
2.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verkenne, dass die Überwindbarkeit der Schmerzstörung nicht mehr gegeben sei; nicht oder unzutreffend gewürdigt worden seien insbesondere die Kriterien der körperlichen Begleiterkrankung, des sozialen Rückzuges und des primären Krankheitsgewinns (vgl. BGE 131 V 49). Mit der Beurteilung, ob einzelne oder mehrere der einschlägigen Kriterien genügend intensiv und konstant gegeben sind, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, wird eine Rechtsfrage beantwortet (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 E. 2.2, I 683/06). Dieser Rechtsfrage liegen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, die bundesgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind in den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Punkten nicht offensichtlich unrichtig. Die Versicherte würdigt die Beweise lediglich anders und zieht daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz, was eine unzulässige appellatorische Kritik darstellt (oben E. 1.2). Die Berufung auf das Zentrum X.________ lässt ausser Acht, dass diese Abklärungsstelle von der Therapierbarkeit der gesundheitlichen Störungen ausging, was jedoch an der sowohl am 17. Dezember 2002 wie auch am 22. August 2006 beschriebenen Abwehrhaltung der Beschwerdeführerin scheiterte, die sich selbst als "Krüppel" bezeichnete, welche "deutlich verzerrte Selbstkognition" den Ärzten des Zentrums X.________ "die weitere Prognose zumindest als problematisch erscheinen" liess. 
 
2.2 Weist die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Dossiers keine augenfälligen Mängel auf, welche eine offensichtliche Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit der entsprechenden Feststellungen begründen könnten, so verletzt die Schlussfolgerung, die Leistungsfähigkeit sei weder im Haushalt noch im erwerblichen Bereich eingeschränkt, weshalb die IV-Stelle das Rentengesuch der Beschwerdeführerin zutreffenderweise abgelehnt habe, Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) nicht. Im Einzelnen kann auf die Begründung des kantonalen Gerichts verwiesen werden (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 2 BGG). 
 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Juli 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub