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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_448/2011 
 
Urteil vom 5. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 31. Januar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 6. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2011, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz selber einzugehen ist, 
dass diesem Erfordernis nicht genügt, wer dem Bundesgericht eine Begründung vorlegt, die weitgehend deckungsgleich mit derjenigen ist, die der Vorinstanz präsentiert worden ist (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.), 
dass darüber hinaus nicht von einer sachbezogenen Begründung die Rede sein kann, wenn ein Rechtsmitteleinleger neben der wortwörtlichen Wiedergabe des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen einzig die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das kantonale Gericht behauptet, weil dieses nicht auf sämtliche Parteivorbringen ausdrücklich eingegangen sei, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese von entscheidwesentlicher Natur hätten sein sollen (vgl. ROGER GRÜNVOGEL, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG, AJP 2011 S. 59, Ziff. 6.5, S. 70 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), 
dass die Beschwerde des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich weitestgehend in einer wortwörtlichen Wiederholung der Eingabe vom 2. September 2011 an das Verwaltungsgericht erschöpft, darüber hinaus nicht aufgezeigt ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Juli 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel