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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_457/2011 
 
Urteil vom 5. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Rechtsvollzug, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 5. Mai 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 7. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2011, 
 
in Erwägung, 
dass die Vorinstanz die gegen den Einspracheentscheid des SECO vom 3. März 2008 (betreffend Rückforderung von Schlechtwetterentschädigungen) gerichtete Beschwerde vollumfänglich abgewiesen hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids), 
dass das beschwerdeführende SECO letztinstanzlich beantragt, es sei festzustellen, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids ab E. 5.2 im Kerngehalt unrichtig und entsprechend abzuändern, eventualiter der Entscheid aufzuheben und zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, 
dass sich unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen BGG nichts an der Definition des - für die Beschwerdeführung grundsätzlich erforderlichen - schutzwürdigen Interesses geändert und im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG die Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen OG weitergeführt wird (u.a. Urteil 8C_539/2009 vom 13. Januar 2009 E. 2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97), 
dass nach der Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG das Rechtsschutzinteresse verneint wird, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (Urteile 8C_539/2009 vom 13. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen, in: SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 808/05 vom 9. Juni 2006 E. 1.3, in: SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8), 
dass bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung, worunter auch die Rückforderung von Versicherungsleistungen fällt (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 52/02 vom 29. Oktober 2002 E. 1 mit Hinweisen, in: RKUV 2003 Nr. 3 KV 236 S. 17), im Einzelfall geprüft werden muss, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird (Urteil 8C_841/2008 vom 7. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen), 
dass in casu keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das SECO eine Abänderung des mit der Beschwerdeabweisung vollumfänglich zu seinen Gunsten lautenden Entscheiddispositivs anstrebt, 
dass ferner zu untersuchen ist, ob die beschwerdeführende Partei allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417 f. mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer selber eine aktuelle Beschwer - und damit implizit ein Rechtsschutzinteresse an einer umgehenden Präzisierung der Entscheidbegründung - mangels Vorliegens eines strafrechtlichen Erkenntnisses verneint, 
dass auch das für die (Beschwerde-)Legitimation des Bundesamtes genügende allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des Bundesrechts (sog. Behördenbeschwerde gemäss Art. 89 Abs. 2 BGG) nicht besagt, dass auf diesem Wege Feststellungen zu bloss abstrakten Fragen des objektiven Rechts erlangt werden können (BGE 125 II 633 E. 1b S. 635 mit Hinweis; Urteil 8C_384/2007 vom 26. März 2008 E. 1), zumal diesbezüglich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung ebenfalls erforderlich ist (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 45 und 52 f. zu Art. 89 BGG), 
dass die Erwägungen der Vorinstanz zur (sozialversicherungsrechtlichen) Verjährungsproblematik entgegen der Betrachtungsweise des SECO keine an die Strafbehörden gerichteten, vorfrageweise zu behandelnden verbindlichen Anweisungen darstellen, 
dass es sich bei den betreffenden Ausführungen, jedenfalls in Bezug auf E. 6.5 des Entscheids, wonach bei Nichterfüllung des Betrugstatbestandes gemäss Art. 146 StGB nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 105 AVIG und Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) eine bloss siebenjährige Verjährungsfrist gelte und die Rückforderung der für die Monate Januar und Februar 2003 ausgerichteten Schlechtwetterentschädigungen diesfalls verwehrt wäre, vielmehr um nicht am Dispositiv teilhabende, keine Rechtswirkungen entfaltende Feststellungen handelt, 
dass ein hinreichendes öffentliches Interesse des SECO an der Beschwerdeerhebung mithin nicht erkennbar ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 4 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Juli 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl