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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_211/2011 
 
Urteil vom 5. Juli 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch seine Eltern 
und diese vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a A.________, geboren 2000, leidet an einer cerebralen Bewegungsstörung (Ziff. 395 GgV) und an einer Hörstörung. Am 12. Juli 2001 wurde er bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Bern sprach ihm verschiedentlich Leistungen zu. Am 25. Mai 2007 verfügte sie die Kostenübernahme für eine sprechende Textverarbeitung, eine Spezialtastatur "Intellikeys", einen Spezialjoystick und spezifische Lernsoftware für Gedächtnis- und Denktraining, basierend auf einer Offerte der Stiftung X.________ vom 11. April 2007 in Höhe von Fr. 5'342.15 (wovon Fr. 2'905.- Materialkosten [sprechende Textverarbeitung: Fr. 1'015.80, Spezialtastatur: Fr. 587.36, Joystick: Fr. 982.34, Lernsoftware: Fr. 114.31] und Fr. 2'437.14 Dienstleistungen [Vorabklärung: Fr. 300.-, Gebrauchstraining: Fr. 750.-, Solidarfaktor: Fr. 840.-, Fahrpauschale: Fr. 375.-], jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). 
A.b Im Hinblick auf die Einschulung von A.________ ersuchten dessen Eltern zusammen mit dem Ergotherapeuten M.________ am 20./26. Mai 2008 unter anderem um Kostenübernahme für eine zweite identische Ausstattung sowie einen Memory-Stick zum Datenaustausch, gestützt auf eine Offerte der Stiftung X.________ vom 21. Mai 2008 (in Höhe von Fr. 6'084.15, wovon Fr. 3'803.01 Materialkosten [behindertengerechter Rechner: Fr. 1'166.36, Bildschirm: Fr. 348.51, Joystick: Fr. 982.34, Spezialtastatur: Fr. 587.36, externe Lautsprecher: Fr. 148.70, zwei Drucker: Fr. 301.12] und Fr. 2'281.12 Dienstleistungen [Gebrauchstraining: Fr. 900.-, Solidarfaktor: Fr. 720.-, Fahrpauschale: Fr. 500.-], ebenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer). Die IV-Stelle holte ergänzende Erläuterungen des Ergotherapeuten M.________ vom 5. Juni 2008 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte sie am 17. Juli 2008 die Zusprechung eines Kostenbeitrages an einen Laptop inklusive einem Drucker in Höhe von Fr. 900.-. 
 
B. 
Auf hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die angefochtene Verfügung betreffend das Kostendach für Notebook und Drucker von Fr. 900.-. Überdies sprach es A.________ Kostenübernahme für eine Spezialtastatur und einen Joystick (Maximalbetrag: Fr. 1'569.-) sowie einen Memory-Stick (im Betrag der effektiv anfallenden Kosten) zu; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit folgenden Rechtsbegehren: 
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2008 sowie der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2011 seien aufzuheben und es sei: 
 
a) die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die Konfiguration von Geräten und für die Schulung des Beschwerdeführers und seiner Lehrpersonen im Rahmen einer Hilfsmittelabgabe durch die Stiftung X.________, ausmachend Fr. 2'281.-, zu verurteilen; 
 
b) die Beschwerdegegnerin zur Zahlung der über das durch die IV zugesprochene Kostendach von CHF 900.00 hinaus entstandenen Kosten von Komponenten eines elektronischen Hilfsmittelsystems, bestehend aus einem PC, einem Bildschirm, externen Lautsprechern und zwei Druckern, ausmachend Fr. 1'214.- gemäss Offerte vom 21. Mai 2008, zu verurteilen. 
2. Eventualiter seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2008 sowie der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2011 aufzuheben und es sei die Streitsache im Sinne der richterlichen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen." 
Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 14 IVV und Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 [HVI; SR 831.232.51] mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Korrekt ist auch, dass gemäss Ziff. 13.01* HVI-Anhang Anspruch besteht auf invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen (Art. 2 Abs. 3 HVI). Dabei hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen, soweit es um die Abgabe von Geräten geht, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt. 
 
2.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, können die beantragten Geräte unter Ziff. 13.01* HVI-Anhang subsumiert werden. Der Anspruch ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung erforderlich sind (Art. 2 Abs. 2 HVI; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 803/02 vom 3. September 2003 und I 668/00 vom 5. Juni 2001). Die Verwendung eines für eine Ausbildung erforderlichen PC und allfälliger Zusatzgeräte ist nicht invaliditätsbedingt, wenn diese auch von einer gesunden Person unter sonst gleichen Umständen benötigt werden, mit andern Worten auch für eine nicht behinderte Person unerlässliche Arbeitsinstrumente darstellen (erwähntes Urteil I 803/02 vom 3. September 2003). 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich (E. 1) fest, der Versicherte brauche auch in der Schule einen seinen Bedürfnissen angepassten Computer mit entsprechender Lernsoftware. Sie erwog, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Versorgung mit einem Laptop sei unzweckmässig, er benötige einen Desktop-Rechner mit zusätzlichem Bildschirm, könne ihm nicht gefolgt werden, zumal er nicht sehbehindert sei. Ein Notebook entspreche den schulischen Bedürfnissen sogar besser, es könne bei einem allfälligen Wechsel des Unterrichtszimmers leichter transportiert werden. Das Kostendach von Fr. 900.- sei korrekt. Es erscheine sachgerecht, dass sich die Kosten für die zweite elektronische Anlage im Rahmen der Anschaffungskosten für die erste Anlage hielten. Die Versorgung mit einem Notebook ziehe aber eine Leistungspflicht der IV für die Zusatzgeräte (Spezialtastatur, Joystick, Memory-Stick) nach sich. Insoweit sei die Beschwerde begründet. Nicht schlüssig dargetan werde die Notwendigkeit eines externen Lautsprechers, weshalb diesbezüglich kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV bestehe. Für die Konfigurations- und Schulungskosten habe die Invalidenversicherung nicht aufzukommen, zumal im Rahmen der erstmaligen Versorgung solche auch nicht notwendig gewesen seien. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt namentlich, das kantonale Gericht habe den Hilfsmittelbedarf offensichtlich unvollständig und damit unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG festgestellt. Insbesondere habe es zu Unrecht keinen Beweis geführt über die sachlichen Vorbringen im kantonalen Beschwerdeverfahren und auf weitere Abklärungen verzichtet. Das abweichend von der fachkundigen Einschätzung der Stiftung X.________ auf Fr. 900.- festgesetzte Kostendach für Laptop und (zwei) Drucker sei willkürlich; die Vorinstanz hätte sich, nach grundsätzlich bejahtem Leistungsanspruch, bezüglich des qualitativen und quantitativen Ausmasses an die sachkundige Beurteilung der Stiftung X.________ halten müssen. Willkürlich verneint worden sei mit Blick auf die Gehörsproblematik (Cochlea Implantate) auch der Anspruch auf Kostenübernahme für externe Lautsprecher. Die Dienstleistungen der Stiftung X.________ bei Abgabe der Hilfsmittel (Konfiguration, Schulung) entsprächen der zwischen dieser und dem BSV abgeschlossenen Leistungsvereinbarung. Sei die Hilfsmittelabgabe im Einzelfall begründet, führe dies zwingend zur Kostenübernahme für die im Leistungsvertrag enthaltenen Dienstleistungen durch die Invalidenversicherung. Denn in dieser Vereinbarung sei die Aufgabenteilung bei Abgabe eines elektronischen Hilfsmittels dahingehend geregelt worden, dass die IV-Stelle für die Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen, die Beschwerdeführerin (recte wohl: die Stiftung X.________) für die "Beratung und Anpassung" (Evaluation der Eignung, technische Einführung, Gebrauchstraining, Unterhalt) zuständig sei. Das kantonale Gericht habe die Tragweite des Rahmenvertrages verkannt. 
 
4. 
Streitig und zu prüfen ist die Bundesrechtskonformität des auf Fr. 900.- festgesetzten Kostendaches (für Rechner und Drucker), der Anspruch auf Kostenübernahme für externe Lautsprecher sowie für die Dienstleistungen der Stiftung X.________. 
 
4.1 Die zwischen der Invalidenversicherung und einer Leistungserbringerin abgeschlossenen Leistungs- oder Tarifvereinbarungen vermögen generell keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Ansprüche zu begründen. Ebenso wie Verwaltungsweisungen des BSV haben diese Verträge nicht den Stellenwert von Rechtsregeln, sondern sie enthalten (lediglich) Konkretisierungen und Umschreibungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 S. 172). Massgebend für die Anspruchsberechtigung bleibt das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person und es gelten die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit). Vorrangige Bedeutung kommt somit der Prüfung des invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses im Einzelfall zu. 
 
4.2 Die Vorinstanz begründete die Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin verfügten Kostendaches für Laptop und Drucker damit, dass der Versicherte zum einen nicht an einer Sehbehinderung leide, welche einen zusätzlichen Bildschirm erforderlich machen würde und zum anderen sich die verfügte Kostenzusprache im Rahmen der Anschaffungskosten für den ersten (von den Eltern des Beschwerdeführers finanzierten und zu Hause verwendeten) Rechner samt Bildschirm halte (E. 3.1 hievor). Diese Argumentation ist zwar insoweit nicht stichhaltig, als die im Jahre 2007 für den Hausgebrauch angeschaffte Anlage aus einem Desktop-Rechner, einem externen Bildschirm sowie externen Lautsprechern (Kaufpreis insgesamt: Fr. 1'047.75) bestand, während die Kostengutsprache gemäss Verfügung vom 17. Juli 2008 (Fr. 900.-) für einen Laptop und einen Drucker erfolgte, so dass sich die Preise nicht direkt vergleichen lassen. Indes geht weder aus den Vorbringen des Versicherten noch aus den im kantonalen Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Stellungnahmen der Stiftung X.________ vom 11. September 2008 und 16. April 2010 hervor, weshalb die Versorgung mit einem Laptop ungenügend und ein Desktop-Rechner mit separatem Bildschirm erforderlich wäre; diesbezüglich bestand in Anbetracht der beiden Stellungnahmen der Stiftung X.________ auch kein Anlass für zusätzliche Abklärungen. Keine Willkür liegt darin, dass sich die Vorinstanz über die Offerte der Stiftung X.________ hinweggesetzt hat, weil - wie dargelegt (E. 4.1) - ein Hilfsmittel nur zugesprochen werden darf, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechtsanwendenden Behörden sind an die Beurteilung der betreffenden Fachleute nicht gebunden, sondern vielmehr zur eigenverantwortlichen und freien Würdigung dieser Einschätzungen verpflichtet, wie dies im Übrigen auch im Leistungsvertrag 2002-2005 (in Kraft gewesen bis Ende 2008) zwischen der Stiftung X.________ und der Invalidenversicherung festgehalten worden war (Ziff. 2.2: "Die Stellungnahmen der Stiftung X.________ haben für die IVST Empfehlungscharakter; Kompetenz und Verantwortung für den Entscheid liegen bei den IV-Stellen"). Die Vorinstanz hat somit ohne Verletzung von Bundesrecht die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem Laptop als genügend erachtet. 
 
Die Zusprechung eines Druckers für den Schulgebrauch erfolgte (lediglich) gestützt auf die Stellungnahme des Ergotherapeuten M.________ vom 5. Juni 2008. Auch wenn, etwa mit Blick auf das Schreiben der Heilpädagogischen Tagesschule Biel vom 16. April 2010, wonach die Schule immerhin über einen Scanner verfügt, der (auch) für die Zwecke des Versicherten eingesetzt wird, gewisse Zweifel bestehen, ob dort in der Tat kein Drucker vorhanden ist, den er mitbenutzen könnte, ist aus verfahrensökonomischen Gründen (im freien Handel sind Drucker mit Scanfunktion bereits für unter Fr. 60.- erhältlich) und mit Blick auf das zugesprochene Kostendach von Fr. 900.- von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Auf die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine Kostenübernahme für einen (geeigneten) Drucker für den Hausgebrauch verweigert, ging das kantonale Gericht nicht ein. Von einer Rückweisung der Sache kann aber auch in diesem Punkt verzichtet werden, weil eine Familie mit zwei (in den Jahren 1998 und 2000) geborenen Kindern mit Blick darauf, dass heute üblicherweise bereits in der Primarschule Hausaufgaben teilweise mit dem Computer zu erledigen sind, selbst ohne Invalidität eines Kindes einen Drucker benötigen würde (vgl. z.B. Urteil I 803/02 vom 3. September 2003; ein solches Gerät befindet sich - entgegen den Angaben im Schreiben des Ergotherapeuten M.________ vom 5. Juni 2008 - offenbar ohnehin bereits im Haushalt der Eltern, legten diese doch ihre Eingaben zumindest teilweise als ausgedruckte Computerdokumente ins Recht [z.B. Schreiben vom 20. Mai 2008]). 
 
4.3 Bezüglich der vorinstanzlich abgelehnten Kostengutsprache für externe Lautsprecher haben der Versicherte und die Stiftung X.________ vorgebracht, aufgrund der Hörbehinderung sei es wichtig, dass die Ausgabe der sprechenden Textverarbeitung ("Multitext") gut verständlich erfolge (Stellungnahme Stiftung X.________ vom 16. April 2010), weshalb eine klare Sprachwiedergabe, ein Lautstärkenregler und eine frontseitige Audiobuchse (für einen direkten Link über die FM-Anlage auf die Cochlea-Implantate des Versicherten; Schreiben der Eltern vom 20. Mai 2008) unabdingbar wären. Indes ist weder der Beschwerde noch den übrigen Akten zu entnehmen, weshalb die standardmässig eingebauten Lautsprecher und die Audiobuchse eines Laptops unzureichend sein sollten; namentlich wurde nicht dargetan, dass eine Verlinkung über die Audiobuchse des Laptops mit der FM-Anlage nicht möglich wäre. Auch in diesem Punkt hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie einen entsprechenden Leistungsanspruch des Versicherten verneinte. Der Versicherte bringt - zu Recht - nicht vor, auf dem freien Markt wären Laptop und Drucker zu einem Preis von Fr. 900.- nicht erhältlich. Der vorinstanzlich bestätigte Kostenrahmen hält vor Bundesrecht Stand. 
4.4 
4.4.1 Hinsichtlich der Dienstleistungen der Stiftung X.________ weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass diese Stiftung, welche u.a. seit dem Jahre 1992 im Auftrag der IV offiziell ein Depot für elektronische Hilfsmittel bewirtschaftet, bei der Beratung und Versorgung behinderter Personen wertvolle Dienste leistet. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten die am 11. April 2007 von der Stiftung X.________ offerierten Hilfsmittel zu (Mitteilung vom 25. Mai 2007). Ebenfalls steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in der Schule auf einen an seine Bedürfnisse angepassten Computer angewiesen ist (E. 3.1), entsprechend den von der Stiftung X.________ im Frühjahr 2007 getätigten Abklärungen. Indes ist nicht einsichtig, weshalb nur rund ein Jahr nach der umfassenden (fachtechnischen) Beratung durch die Stiftung X.________ die am 21. Mai 2008 offerierten Dienstleistungen (Gebrauchstraining, Fahrpauschale sowie Solidarfaktor) erneut nötig gewesen wären. Die Eltern ersuchten mit der nachvollziehbaren Begründung um Kostengutsprache für eine mit der bereits vorhandenen identische Ausrüstung für ihren Sohn, eine optimale Fördersituation bedinge die gleiche Ausstattung (namentlich Spezialtastatur, Joystick) in Schule und Elternhaus (Schreiben vom 20. Mai 2008). Vor diesem Hintergrund aber war weder die Eignung des Beschwerdeführers zur Benutzung der beantragten Hilfsmittel fraglich noch ein erneutes Gebrauchstraining erforderlich. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, warum in der Offerte vom 21. Mai 2008 das Gebrauchstraining sogar noch teurer veranschlagt wurde als am 11. April 2007, übernimmt die Invalidenversicherung entsprechende Kosten als Nebenleistung für die versicherte Person, nicht aber für Dritte und grundsätzlich ohnehin nur bei der erstmaligen Abgabe eines Hilfsmittels (vgl. auch Ziff. 1044 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2008). Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie eine Kostenübernahme für Gebrauchstraining, Fahrpauschale und Solidarbeitrag der Stiftung X.________ ablehnte. 
4.4.2 Die Kosten für die Konfiguration (der Spezialtastatur) sind in der Offerte der Stiftung X.________ vom 21. Mai 2008 nicht ausgewiesen. Zwar führte die Stiftung X.________ am 11. September 2008 aus, die Programmierung werde von ihren Beratern übernommen und daher nicht offeriert. Ob und allenfalls in welchem Umfang entsprechende Dienstleistungen nötig (gewesen) wären, ergibt sich aber weder aus der Beschwerde noch aus der soeben erwähnten Stellungnahme der Stiftung X.________, worin lediglich allgemein, nicht aber bezogen auf die spezifischen Einschränkungen des Versicherten festgehalten wurde, dass die Tastatur auf dem Computer "speziell installiert und konfiguriert" werden müsse, weil "unter Umständen", je nach Bedürfnis des Benutzers, nicht alle Tasten einzurichten und deren Grösse anzupassen seien. Abgesehen davon, dass der Versicherte aktenwidrig vorbringt, die zweite Offerte der Stiftung X.________ vom Frühjahr 2008 habe auch Spezialsoftware enthalten, begründet er - ebenfalls - überhaupt nicht, weshalb und in welchem Umfang seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine über die mit der Spezialtastatur standardmässig mitgelieferten vorgefertigten Auflagen hinausgehende Anpassung erfordern und weshalb bzw. in welchem (zeitlichen) Umfang für die spezifische Konfiguration mit der - optional erhältlichen - Spezialsoftware ("Overlaymaker") der Beizug einer Fachperson erforderlich (gewesen) wäre. Hiezu wäre er aber verpflichtet gewesen, zumal die Beschwerde führende Person auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz die rechtserheblichen Tatsachen genau zu spezifizieren und zu belegen hat und ein Gericht den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn es hinsichtlich bloss allgemeiner Behauptungen auf weitere Abklärungen verzichtet (vgl. z.B. Urteil 9C_155/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3). Eine genaue Darlegung der tatsächlichen Notwendigkeit einer individuellen Konfiguration war hier umso weniger verzichtbar, als die im Kauf der Spezialtatstatur "Intellikeys" mitenthaltenen vorgefertigten Auflagen vom System automatisch erkannt werden, wodurch auch wenig geübten PC-Anwendern die einfache Bedienung ermöglicht und eine Konfiguration überflüssig wird (vgl. die im Internet abrufbare Produktebeschreibung, z.B. auf der Homepage der Stiftung X.________, aber auch auf anderen Webseiten wie etwa www.rehakomm.de). 
 
5. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Juli 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle