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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 38/02 
 
Urteil vom 5. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
H.________, 1936, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Strub, Maiacherstrasse 11, 8127 Forch, 
 
gegen 
 
BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt, Rentenanstalt/Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1936 geborene H.________ arbeitete seit dem 3. Oktober 1966 bei der Firma B.________ AG und war dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Sammelstiftung) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Am 2. August 1996 zog er sich bei einem Nichtberufsunfall einen Achillessehnenriss zu, für den die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung erbrachte. Mit Verfügung vom 3. Juli 1998 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. August 1997 für einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2001 (I 387/00) die Sache in Aufhebung von Verwaltungsverfügung und vorinstanzlichem Entscheid an die IV−Stelle zurück, damit sie die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der psychischen Seite abklären lasse und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide. Unabhängig davon kam die IV-Stelle auf Grund eines neuen Leistungsgesuchs vom 1. Februar 1999 zum Schluss, der Gesundheitszustand des H.________ habe sich seit Dezember 1998 verschlechtert. Sie sprach ihm mit Verfügung vom 3. Mai 1999 ab 1. März 1999 eine ganze Invalidenrente zu. 
 
Mit Schreiben vom 12. November 1997 teilte die Arbeitgeberin H.________ mit, gemäss Vorsorgereglement bestehe die Möglichkeit, die Altersleistungen anstelle der vorgesehenen Rentenform in Kapitalform zu beziehen. H.________ gab gegenüber der Sammelstiftung am 12. Juni 1998 die Erklärung ab, er wünsche das volle Altersguthaben in Form eines einmaligen Kapitalbetrags zu beziehen. Gleichentags machte er ferner einen Vorbezug für Wohneigentum geltend. Diese beiden Begehren lehnte die Sammelstiftung mit Hinweis auf die Erwerbsunfähigkeit ab. Nachdem seine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 1999 aufgelöst hatte, beantragte H.________ in der Folge die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung für den obligatorischen und den überobligatorischen Anteil. Mit Schreiben vom 11. Juni 1999 hielt die Sammelstiftung fest, es stehe ihm weder ein Anspruch auf Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum noch zum Bezug der Altersleistungen in Kapitalform zu. Sie teilte ihm im Weiteren mit, dass die Austrittsleistung per 1. Februar 1999 insgesamt Fr. 356'700.- betrage. Am 9. Dezember 1999 gab sie ihm des Weitern bekannt, er habe per 1. Februar 1999 auf dem aktiven Teil den Anspruch auf Altersleistungen erworben. Diese könnten schon alleine deshalb nicht in Kapitalform ausbezahlt werden, weil auf Grund des vorzeitigen Rücktritts per 31. Januar 1999 die Optionsfrist von drei Jahren nicht eingehalten worden sei. 
B. 
Mit Eingabe vom 29. Juni 2000 liess H.________ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt einreichen mit dem Hauptantrag, es sei ihm per 1. September 2001 das volle Alterskapital in Form einer Kapitalzahlung auszurichten nebst Zins zu 5 % seit diesem Datum. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, ihm am 1. September 2001 das volle überobligatorische Alterskapital in Form einer Kapitalauszahlung nebst Zins zu 5 % auszuzahlen nebst Ausrichtung der reglementarischen BVG-Altersrente. Subeventuell sei die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung zu bezahlen. 
Mit Entscheid vom 28. Februar 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels die Klage ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage gutzuheissen. 
 
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 26. August 2002 lässt H.________ eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 14. August 2002 einreichen, wonach für die Zeit vom 2. August 1997 bis 28. Februar 1999 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestand. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 hält die Sammelstiftung an ihrem Standpunkt fest. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.), Vorbezug für Wohneigentum oder Altersleistungen geht es um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Unter diesen Umständen ist auch die am 26. August 2002 nachträglich eingereichte Eingabe sowie die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. August 2002, welche den Zeitraum bis 28. Februar 1999 beschlägt, im letztinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen (BGE 127 V 353). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 13 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen (Abs. 1 lit. a). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Abs. 2 Satz 1). 
 
Nach dem Reglement für das Vorsorgewerk der Arbeitgeberin in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung liegt das Rücktrittsalter bei Männern bei 65 (Art. 4 Abs. 2). Anspruch auf eine sofort beginnende reduzierte lebenslängliche Altersrente hat eine versicherte Person, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Rücktrittsalter endgültig in den Ruhestand tritt, wobei bei der Berechnung der Rente ein reduzierter Umwandlungssatz zur Anwendung gelangt (Art. 13 Abs. 3). 
2.2 Laut Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Die reglementarischen Bestimmungen können vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Für die Altersleistung hat der Versicherte die entsprechende Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruches abzugeben (Abs. 3). 
 
Nach Art. 13 Abs. 5 des Reglementes kann die versicherte Person anstelle der Altersrente - unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen und Art. 8 Abs. 4 - die Auszahlung des vorhandenen Altersguthabens in einem Betrage verlangen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss spätestens drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters bzw. spätestens drei Jahre vor dem allfälligen vorzeitigen Rücktritt abgegeben werden und ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Hat die versicherte Person auf die Altersrente gemäss festgeschriebenem Umwandlungssatz verzichtet, so kann sie bis spätestens 14 Tage vor Fälligkeit des Altersguthabens entscheiden, ob sie die Kapitalauszahlung oder den Kauf einer Leibrente durch die Vorsorgestiftung nach individuellem Einzelversicherungstarif wünscht. Erreicht die versicherte Person den Altersrentenbeginn als Bezügerin oder Bezüger einer Invalidenrente, so kann ihr nur dann ein einmaliger Kapitalbetrag ausbezahlt werden, wenn sie drei Jahre vor dem Rücktrittsalter noch voll erwerbsfähig war. Mit dem Bezug des vorhandenen Altersguthabens in einem Betrage sind alle reglementarischen Ansprüche abgegolten. 
 
Nach Art. 8 Abs. 4 des Reglementes kann die anspruchsberechtigte Person - unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung - anstelle einer fällig werdenden Altersrente oder Witwenrente die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages verlangen. Sprechen triftige Gründe gegen die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages, so kann die Verwaltungskommission die Annahme der entsprechenden Erklärung verweigern. Die Verwaltungskommission bestätigt der anspruchsberechtigten Person die Annahme der Erklärung. 
2.3 Nach Art. 5 des Reglementes liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung invalid ist oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann (Abs. 1). Ist die versicherte Person teilweise invalid, so werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht (Abs. 2). Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens 2/3 der vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad (Abs. 2). 
2.4 Gemäss Art. 30c BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen (Abs. 1). Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen (Abs. 2). 
 
Laut Art. 10 Abs. 3 des Reglements sind die Verpfändung und die Geltendmachung eines Vorbezugs bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen bis zu einem näher bestimmten Höchstbetrag möglich. 
2.5 Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) findet auf alle Vorsorgeverhältnisse Anwendung, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts auf Grund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG). In Art. 2 Abs. 1 FZG ist vorgesehen, dass Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung haben. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie ihren Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG), wobei die Vorsorgeeinrichtung bei Ausbleiben dieser Mitteilung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung zu überweisen hat (Art. 4 Abs. 2 FZG). 
 
Wird das Arbeitsverhältnis einer erwerbsfähigen Person aufgelöst, so bestimmt Art. 24 Abs. 1 des Regelementes, dass die ausscheidende Person, die noch keine Altersrente gemäss Art. 13 des Reglementes beanspruchen kann, Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, wenn ein Altersguthaben vorhanden ist. 
3. 
3.1 Im Lichte der dargelegten gesetzlichen und statutarischen Ausgangslage ist der Standpunkt des Beschwerdeführers unbegründet. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat (zur Publikation in BGE 129 V vorgesehenes Urteil R. vom 23. Mai 2003 [B 86/02], BGE 120 V 306; SZS 1998 S. 126; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 31. Dezember 1996, B 18/94), ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch im Zusammenhang mit dem Vorbezug von Leistungen zur Finanzierung des Wohneigentums entschieden (BGE 124 V 276; SZS 2001 S. 199). Ferner hat es betont, dass der für die (Rückwärts-)Berechnung der dreijährigen Frist massgebende Zeitpunkt nicht der ordentliche Beginn der Altersleistung, sondern dessen frühestmöglicher ist (BGE 124 V 276; SZS 2001 S. 199). Schliesslich gelten die dargelegten Grundsätze auch unter der Herrschaft des FZG (zur Publikation in BGE 129 V vorgesehenes Urteil R. vom 23. Mai 2003, B 86/02). 
3.2 Der Beschwerdeführer ist am 14. August 1936 geboren. Das Begehren um Kapitalabfindung und um Vorbezug für Wohneigentum hat er am 12. Juni 1998 gestellt. Wäre sein Anspruch auf Altersleistungen erst beim ordentlichen Rücktrittsalter von 65 Jahren (Art. 4 Abs. 2 Reglement) entstanden, d.h. am 1. September 2001, wäre die Dreijahresfrist für beide Leistungsvarianten eingehalten. Unter dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ist jedoch derjenige Zeitpunkt zu verstehen, an welchem der Versicherte "frühestens" entsprechende Leistungen verlangen kann (BGE 124 V 276; SZS 2001 S. 199). Dies ist gemäss Art. 13 Abs. 3 des Reglements der Beschwerdegegnerin das Erreichen des 60. Altersjahres bei männlichen Versicherten, d.h. für den Beschwerdeführer am 1. September 1996. Von diesem Zeitpunkt an kann der Versicherte eine reduzierte lebenslängliche Altersrente beziehen (Art. 13 Abs. 3 des Reglements). Die Dreijahresfrist vor diesem Zeitpunkt (1. September 1993) ist damit im vorliegenden Fall nicht eingehalten und zwar auch dann nicht, wenn - wie noch später zu zeigen sein wird (nachstehend Erw. 3.5) - die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Kapitalabfindung oder des Vorbezugs weniger streng ist. 
3.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese Betrachtungsweise vorbringt, ist unbehelflich. Soweit er eine unzulässige Doppelvertretung und eine stillschweigende Genehmigung seiner Begehren durch die Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass seine Gesuche angesichts der statutarischen Lage gar nicht stillschweigend genehmigt werden konnten. Sodann stellt sich erst im Zeitpunkt, auf welchen hin der Versicherte die Ausrichtung von Altersleistungen verlangt, heraus, ob die Dreijahresfrist eingehalten ist. Im Formular zur Geltendmachung der Kapitalabfindung wird denn auch zum Ausdruck gebracht, dass die Erfüllung aller Voraussetzungen erst später geprüft werden kann, nämlich zum Zeitpunkt, wenn der Anspruch auf Altersleistungen geltend gemacht wird. 
3.4 Auch die Bestätigung der Rechtzeitigkeit durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. September 1998 bezog sich auf das ordentliche Rentenalter per 1. September 2001. Nur für diesen Fall ist die Rechtzeitigkeit bestätigt worden, nicht hingegen für den Fall einer vorzeitigen Pensionierung. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 12. November 1997 ausdrücklich auf die Massgeblichkeit des Datums der vorzeitigen Pensionierung für die Rückrechnung der Dreijahresfrist ("spätestens drei Jahre vor der ordentlichen oder vorzeitigen Pensionierung") hingewiesen worden. 
3.5 Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bei früheren Äusserungen im erstinstanzlichen Verfahren behaften will, wonach diese den Vorbezug für Wohneigentum bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter anerkenne, dringt er ebenfalls nicht durch. In der Klageantwort vom 4. September 2000 hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, sie verfolge im Unterschied zu BGE 124 V 276 keine derart strenge Praxis und lasse "zu Gunsten der versicherten Person den Vorbezug bis drei Jahre vor dem ordentlichen reglementarischen Pensionierungsalter zu. Allerdings muss wegen des Antiselektionsrisikos die Dreijahresfrist - auch bei einer allfälligen vorzeitigen Pensionierung - eingehalten sein". Diese mit Art. 10 Abs. 3 des Reglementes in Einklang stehenden Ausführungen besagen, dass die Beschwerdegegnerin insoweit über die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinausgeht, als sie Begehren um Kapitalabfindung oder Vorbezug nicht nur bis zum frühestmöglichen Anspruch auf Altersleistungen (hier: Vollendung des 60. Altersjahres) zulässt, sondern auch bis zu drei Jahren vor dem tatsächlichen Rücktrittsalter. Dass bei vorzeitiger Pensionierung an der Einhaltung der Dreijahresfrist nicht festgehalten würde, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Gerade bei vorzeitiger Pensionierung betont die Beschwerdegegnerin die Wichtigkeit der Dreijahresfrist besonders. 
3.6 Beschränkt sich eine Vorsorgeeinrichtung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darauf, eine Kapitalabfindung lediglich bei Einhaltung der Dreijahresfrist vor dem frühestmöglichen statutarischen Altersrücktritt zu gewähren, so stellt sich das vorliegende Problem nicht, denn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor Erreichen des frühestmöglichen Altersrücktrittes würde der Pensionierungsfall nicht eintreten, sondern der Freizügigkeitsfall. Wenn indessen eine Vorsorgeeinrichtung - wie hier - weitergeht, indem sie für die Einhaltung der Dreijahresfrist auf den effektiven (nicht den frühestmöglichen) Altersrücktritt abstellt, so ist eine Differenzierung danach, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und damit auch das Vorsorgeverhältnis vor Ablauf der Dreijahresfrist beendet hat, aus zwei Gründen nicht angebracht. Erstens ist es dem Arbeitnehmer möglich, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zu provozieren, indem er beispielsweise eine ungenügende Arbeitsleistung erbringt. Zweitens darf vom Arbeitnehmer verlangt werden, dass er seine Altersvorsorge rechtzeitig disponiert und dabei auch die Risiken einbezieht, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, d.h. früher als es seinen Vorstellungen entspricht, sein Ende finden könnte. Mit der Möglichkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer ohnehin rechnen. Nach der Rechtsprechung ist denn auch nicht entscheidend, aus welchen Gründen und von wem das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des statutarischen Rentenalters aufgelöst wird oder ob der Arbeitnehmer danach weiterhin erwerbstätig ist (zur Publikation in BGE 129 V vorgesehenes Urteil R. vom 23. Mai 2003, B 86/02). 
3.7 Schliesslich ergibt sich aus den reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin auch nicht, dass die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersleistung allein von einer Willenserklärung des Versicherten abhängig ist, sondern sie ist auch gegen dessen Willen möglich (vgl. zur Publikation in BGE 129 V vorgesehenes Urteil R. vom 23. Mai 2003, B 86/02; Urteil S. vom 24. Juni 2002, B 38/00, publiziert in StR 58 [2003] S. 169). 
4. 
Ist demnach vorliegend die Dreijahresfrist für die am 12. Juni 1998 gestellten Begehren um Kapitalabfindung und Vorbezug für Wohneigentum angesichts des mit der auf den 31. Januar 1999 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen vorzeitigen statutarischen Altersrücktrittes nicht eingehalten, so braucht nicht geprüft zu werden, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist daher unerheblich, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer arbeitsunfähig oder erwerbsunfähig geworden ist. Denn Art. 13 Abs. 5 des Reglementes kann nur dahingehend verstanden werden, dass die versicherte Person im Falle, dass sie den Altersrentenbeginn als Bezügerin einer Invalidenrente erreicht, sowohl drei Jahre vor dem Rücktrittsalter voll erwerbsfähig sein muss, als auch die Frist zur Abgabe der schriftlichen Erklärung zur Auszahlung der Kapitalabfindung eingehalten hat. Einzig diese Interpretation der kumulativen Voraussetzungen verhilft, die unerwünschte Antiselektion zu vermeiden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: