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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 596/06 
 
Urteil vom 5. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1977, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 34, 4102 Binningen, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 
15. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1977 geborene deutsche Staatsangehörige P.________ hatte in den Jahren 2000 bis 2003 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet. Er meldete sich am 10. März 2003 bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse durch die kantonale IV-Stelle sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland P.________ mit Verfügung vom 30. November 2004 eine halbe Rente ab 1. März 2003 zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 fest. 
B. 
P.________ liess bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm ab 1. März 2003 eine ganze Rente auszurichten und für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventuell die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zudem wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beizug sämtlicher Akten der Invalidenversicherung und der SUVA beantragt. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schloss unter Hinweis auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wiederum unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle. Mit Entscheid vom 15. Mai 2006 hiess die Eidgenössische Rekurskommission die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 auf und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. März 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Sie wies die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zur Berechnung der Rentenbetreffnisse und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung zurück. 
C. 
Die IV-Stelle Basel-Stadt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission vom 15. Mai 2006 sei aufzuheben. 
P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, schliessen und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Gericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95 mit Hinweis). Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob die kantonale IV-Stelle selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission vom 15. Mai 2006 führen kann. 
3. 
Der Versicherte ist ein Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hiefür vorgesehen, hat die IV-Stelle Basel-Stadt, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung entgegengenommen und geprüft, während die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Verfügung und den Einspracheentscheid erlassen hat. 
4. 
4.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist gemäss Art. 103 lit. a OG, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 
 
Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmung jedes praktische oder rechtliche Interesse, die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu verlangen, das eine durch diese berührte Person geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei bringt, oder, mit andern Worten, darin, dass ein Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur, den der angefochtene Entscheid ihm verursachen würde, vermieden wird. Das Interesse muss unmittelbar und konkret sein; insbesondere muss die Person sich in einem genügend engen Verhältnis zum Entscheid befinden. Das ist nicht der Fall bei jenem, der davon nur auf indirekte oder mittelbare Art betroffen ist (BGE 130 V 514 E. 3.1 S. 515 und 196 E. 3 S. 202, BGE 127 V 1 E. 1b S. 3). Beizufügen ist, dass das Gemeinwesen oder die öffentlich-rechtlichen Anstalten sich auf Art. 103 lit. a OG berufen können, wenn sie auf die gleiche Weise wie die betroffenen Privaten berührt sind; hingegen genügt ein allgemeines Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts nicht, um ihnen eine Beschwerdelegitimation zu verleihen (BGE 130 V 514 E. 3.1 S. 515 mit Hinweisen). 
4.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle Basel-Stadt durch den angefochtenen Entscheid berührt ist, wie es ein Privater wäre. Vielmehr besteht das einzige Interesse, das dieses Amt gegebenenfalls geltend machen könnte, in einer korrekten Anwendung des Rechts, was nicht genügt, um ihm entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 103 lit. a OG zu verleihen. 
5. 
5.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 103 lit. c OG jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt. 
Laut dem gemäss Art. 89 IVV im Bereich der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbaren Art. 201 AHVV (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) sind u.a. die beteiligten Ausgleichskassen bzw. IV-Stellen befugt, gegen Beschwerdeentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu führen. In BGE 130 V 514 (E. 4.1 S. 516 f.) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht klargestellt, dass durch die zufolge des Erlasses von Art. 57 ATSG bedingte redaktionelle Anpassung von Art. 201 AHVV nichts an der bis dahin bestehenden Situation geändert hat, wonach als "Beteiligte" im Sinne dieser Bestimmung diejenige Ausgleichskasse oder IV-Stelle gilt, die den im Beschwerdeverfahren angefochtenen Entscheid erlassen hatte, und somit nur diese befugt ist, gegen einen Beschwerdeentscheid Beschwerde zu führen. 
5.2 Daran vermag die in Art. 40 Abs. 2 IVV vorgesehene Zuständigkeitsaufteilung für Grenzgänger nichts zu ändern. In BGE 130 V 514 (E. 4.2 S. 517) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass die isolierte Rechtsprechung in den Urteilen I 87/99 vom 28. August 2001 und I 232/03 vom 22. Januar 2004, in welchen es die Beschwerdelegitimation der kantonalen IV-Stelle bejaht hatte, obwohl der angefochtene Entscheid von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen worden war, nicht bestätigt werden kann. In I 87/99 ging es ebenfalls um einen Grenzgänger, bei welchem gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV die kantonale IV-Stelle abgeklärt und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland entschieden hatte. Wie in BGE 130 V 514 dargelegt, würde diese nun nicht bestätigte Praxis eine gewisse Rechtsunsicherheit verursachen, weil dann sowohl die kantonalen IV-Stellen als auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland Beschwerde führen könnten gegen Entscheide, die ihnen die erstinstanzliche Beschwerdeinstanz nicht einmal zugestellt hätte. Das Anknüpfen der Beschwerdelegitimation an den Erlass des angefochtenen Entscheids und nicht an die materielle Prüfung der Angelegenheit wird denn auch im jüngst ergangenen Urteil H 79 und 80/06 vom 28. August 2007 bestätigt, in welchem bei einer Streitigkeit um Hilfsmittel eines AHV-Bezügers auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse, die gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) für den Erlass von Verfügung und Einspracheentscheid zuständig ist, eingetreten wurde, nicht jedoch auf diejenige der IV-Stelle, welche "lediglich" den Anspruch materiell zu prüfen und im Rahmen des formlosen Verfahrens gemäss Art. 51 ATSG Mitteilung zu machen hatte. 
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die kantonale IV-Stelle, welche korrekterweise weder die Verfügung vom 30. November 2004 noch den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 erlassen hat und dementsprechend im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei war, nicht beschwerdelegitimiert ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: