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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_204/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Helvetia Nostra,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________ AG, v.d. Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
handelnd durch Fabio Bianchi und Reto Janka, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Weingart, 
 
Gemeinde Obersaxen.  
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, 
vom 15. Januar 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 20. Juli 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Obersaxen bewilligte das Bauvorhaben am 10. September 2012 und trat gleichzeitig auf die Einsprache nicht ein. Dabei wurde die Einsprecherin verpflichtet, der Gemeinde die auf Fr. 300.-- festgesetzten Kosten des Einspracheverfahrens zu bezahlen. 
 
Hiergegen wandte sich Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil vom 15. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte diese mit Eingabe vom 18. Februar 2013 ans Bundesgericht. 
 
Gemäss vom 8. Juli 2013 datiertem Schreiben des Rechtsvertreters der Gemeinde, welches die Bauherrschaft bzw. Beschwerdegegnerin mitunterzeichnet hat, hat diese ihr Baugesuch zurückgezogen. 
 
2.  
 
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).  
 
Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde halten dafür, von Kostenfolgen zu Lasten der Bauherrschaft sei abzusehen, ebenso von einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin. Sollte trotzdem eine Entschädigung zugesprochen werden, sei zu berücksichtigen, dass sowohl beim Bundesgericht wie auch beim Verwaltungsgericht standardisierte Beschwerden eingereicht worden seien. 
 
2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).  
Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung zu, auch wenn sie für dieses Verfahren anwaltlich vertreten war. 
 
Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Sodann steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117). 
 
3. 
Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden. 
 
Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (BGE 139 II 243, 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 10. September 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat. 
 
Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie bereits in verschiedenen konnexen Verfahren sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 15. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Ebenso steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war. 
 
Auf welche Weise die Gemeinde Obersaxen den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Die Beschwerde im Verfahren 1C_204/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
Es wird festgestellt, dass der am 10. September 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Obersaxen zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens. 
 
2.   
Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Obersaxen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp