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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_320/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,  
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 
Postfach, 8085 Zürich Versicherung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 12. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
H.________, geboren 1956, war als Küchenmitarbeiterin des Alters- und Pflegeheims X.________ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nach einem Treppensturz vom 8. November 2007 erbrachte die Zürich die gesetzlichen Leistungen nach UVG (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 reduzierte die Zürich das Taggeld auf die Basis der seither in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50% (Verfügung vom 6. Mai 2009), schloss jedoch auf Einsprache hin - nach Androhung einer reformatio in peius - den Fall per Ende November 2008 rückwirkend folgenlos ab und verzichtete auf eine Rückforderung der seither erbrachten Leistungen (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2010). 
 
B.  
 
B.a. Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Mai 2011 ab. Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität der ab Dezember 2008 anhaltend geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011), damit Letztere hernach über die Beschwerde neu entscheide.  
 
B.b. Gestützt auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Y.________ vom 3. Dezember 2012 wies die Vorinstanz die Beschwerde am 12. März 2013 erneut ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Zürich habe ihr mit Wirkung ab 25. Oktober 2008 ein Taggeld auf der Basis einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 100% auszurichten und "die bisher nicht bezahlten Beträge [seien] mit 5% Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen" zur Feststellung der massgebenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Zudem lässt die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist nach wie vor (vgl. Urteil 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2) die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die ab 1. Dezember 2008 anhaltend geklagten Beschwerden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das kantonale Gericht basierend auf den Ergebnissen des neu eingeholten Gutachtens der Y.________ den von der Zürich per Ende November 2008 verfügten folgenlosen Fallabschluss zu Recht bestätigt hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid sowie im Urteil 8C_476/2011 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat es - insbesondere gestützt auf das im Auftrag der Vorinstanz unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB erstellte schlüssige und in sich widerspruchsfreie polydisziplinäre Gutachten der Y.________ - zutreffend erkannt, dass der Unfall vom 8. November 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine objektivierbare strukturelle Läsion an der Wirbelsäule noch eine richtunggebende Verschlimmerung der erheblichen degenerativen und somit unfallfremden Befunde an der LWS (vgl. Urteil 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 5) zur Folge hatte, sondern einzig zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes führte, welche gemäss Gutachten der Y.________ spätestens Ende Oktober 2008 wieder auf den Status quo sine abgeheilt war.  
 
3.2. Entgegen der Beschwerdeführerin spricht ihr stationärer Aufenthalt im Rehabilitationszentrum der Klinik Z.________ vom 30. September bis 23. Oktober 2008 (8C_476/11 E. 7.2.3) nicht gegen das Erreichen des Status quo sine per Ende Oktober 2008. Die Versicherte legt nicht dar und es sind nach medizinischer Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, inwiefern es sich bei den auf S. 2 des Gutachtens der Y.________ festgehaltenen Befunden nicht um klarerweise degenerative und somit unfallfremde Gesundheitsschäden (vgl. Urteil 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 5) handeln sollte. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, worin in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen wäre. Daran ändert die Wiederholung der aktenwidrigen Behauptung nichts, dass sie angeblich vor dem 8. November 2007 "niemals Rückenschmerzen gehabt habe" (vgl. demgegenüber Urteil 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 5). Soweit die Versicherte schliesslich unter Berufung auf die medizinischen Einschätzungen der Dres. med. K.________ und W.________ (vgl. Urteil 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 7.2.1) Einwände gegen die Schlussfolgerungen des im Auftrag des kantonalen Gerichts erstellten Gutachtens der Y.________ erhebt, vermag sie nicht darzulegen, weshalb aus medizinischen Gründen nicht auf die Ergebnisse des Gutachtens der Y.________ abzustellen sei. Denn im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichten hat sich der orthopädische Gutachter der Y.________ Prof. Dr. med. D.________ mit den abweichenden Auffassungen der Dres. med. K.________ und W.________ eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb entgegen den anderslautenden Einschätzungen der genannten Ärzte vom Erreichen des Status quo sine spätestens per Ende Oktober 2008 auszugehen ist. Sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf das den praxisgemässen Anforderungen genügende (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen), voll beweiskräftige Gutachten der Y.________ abzustellen wäre, erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) weitere Abklärungen.  
 
4.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsel mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.  
Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli