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[AZA 7] 
U 193/99 Gr 
 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2001 
 
in Sachen 
 
F.________, 1931, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Jörg Müller, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Der 1931 geborene F.________ erlitt am 5. Januar 
1986 einen Berufsunfall, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) die gesetzlichen Leistungen 
erbrachte. Sie schloss den Fall mit der Zusprechung einer 
Invalidenrente ab 1. September 1988 auf Grund eines Invaliditätsgrades 
von 25 % sowie einer Integritätsentschädigung 
auf Grund eines Integritätsschadens von 15 % ab (rechtskräftige 
Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem am 
28. Juli 1993 ein Rückfall gemeldet worden war, erbrachte 
die SUVA weitere Leistungen. Am 14. Dezember 1995 liess 
F.________ ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag auf 
Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Januar 1993, basierend 
auf einem Invaliditätsgrad von 71 %. Die SUVA wies das 
Begehren mit Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Daran hielt 
sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 1996 fest. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich 
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 
30. April 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ 
erneut die Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab 
1. Januar 1993, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 
71 % beantragen. 
Die SUVA verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt 
für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen 
Bestimmungen zum Rückfall und zur Kausalität, namentlich 
von psychischen Gesundheitsstörungen, sowie die hiezu 
ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird 
verwiesen. 
 
2.- Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 1986 als 
Kontrolleur der Verkehrsbetriebe X. von einem Fahrgast 
tätlich angegriffen. Gemäss den ärztlichen Unterlagen zog 
er sich dabei eine tendopathische Periarthropathie mit 
radiologisch nachgewiesener partieller Rotatorenmanschettenläsion 
zu. Die SUVA sprach ihm eine Invalidenrente 
(25 %) ab 1. September 1988 sowie eine Integritätsentschädigung 
(15 %) zu (Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem 
F.________ sich am 3. April 1987 auch bei der Invalidenversicherung 
zum Leistungsbezug angemeldet hatte, Eingliederungsversuche 
gescheitert waren und eine zugesprochene 
IV-Rente per Ende November 1988 wieder aufgehoben worden 
war, ordnete die nunmehr zuständige IV-Kommission für Versicherte 
im Ausland am 16. Juli 1992 eine medizinische 
Abklärung durch die Klinik W. in Z. an. Im Gutachten vom 
9. November 1992 werden als Diagnosen ein subacromiales 
Impingement der rechten Schulter bei Re-Ruptur der Suprasinatussehne 
sowie der Verdacht auf Läsion des vorderen Limbus 
der rechten Schulter erhoben. Gestützt auf diese Befunde 
ging am 28. Juli 1993 eine Rückfallmeldung an die SUVA, 
welche am 2. September 1993 für die Behandlungs- und Hospitalisationskosten 
Kostengutsprache erteilte. Da nach 
Ansicht der Ärzte die psychische Konstitution während des 
Klinikaufenthaltes sehr auffällig erschien, liessen sie, 
ehe über weitere Schritte zu entscheiden war, den Beschwerdeführer 
durch Dr. phil. L.________, Z., psychologisch 
untersuchen. Dieser stellte im Bericht vom 14. Dezember 
1993 zusammenfassend fest, dass innerhalb der somatischen 
Situation multiple psychosomatische Faktoren (depressive 
Symptome) mitausschlaggebend seien. Die Re-Ruptur wurde 
zunächst operativ (16. November 1993 und 3. Februar 1994) 
und anschliessend mittels physikalischer Therapie behandelt. 
Gemäss Bericht vom 29. Juni 1994 an die SUVA liegt 
bezüglich der Schmerzreduktion ein gutes operatives Ergebnis 
vor; der Patient sei subjektiv sehr zufrieden und praktisch 
vollständig schmerzfrei. Die aktive Schulterfunktion 
sei jedoch durch die Psyche stark reduziert. 
In der Folge sprach die Invalidenversicherung 
F.________ mit drei Verfügungen vom 25. August 1994 rückwirkend 
ab 1. Oktober 1992 zunächst eine halbe und ab 
1. Januar 1993 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 
71 %) zu. Dieser liess am 14. Dezember 1995 bei der 
SUVA ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag, es sei die 
Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1993 aufgrund einer Invalidität 
von 71 % neu zu berechnen. Die SUVA lehnte dies mit 
Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Gemäss den vorliegenden 
medizinischen Unterlagen könne nach Abschluss des Rückfalls 
im Juli 1994 keine Verschlimmerung der somatischen Unfallfolgen 
festgestellt werden. Die psychischen Beschwerden 
seien nicht unfallkausal. Im Übrigen sei die SUVA an einen 
von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad 
nicht gebunden. Daran hielt sie im Einspracheentscheid 
vom 11. Juli 1996 fest. 
 
3.- Wie die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen 
Akten richtig feststellte, verschlechterte sich der somatische 
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit 
nach Februar 1988 bis zum Entscheid über das hier zu beurteilende 
Revisionsgesuch nicht. Es trifft wohl zu, dass 
sich die Schmerzen zeitweise verstärkten, doch waren diese 
Anlass zu weiteren, von der SUVA übernommenen medizinischen 
und therapeutischen Behandlungen. Deren Ursache, eine 
gefundene Re-Ruptur, konnte erfolgreich angegangen werden, 
so dass nach Abschluss der Therapie praktisch Schmerzfreiheit 
erreicht werden konnte. Dies macht deutlich, dass die 
Schmerzzunahme - namentlich für bleibende Schmerzen wurde 
dem Beschwerdeführer seinerzeit eine Integritätsentschädigung 
ausgerichtet - nur vorübergehender Natur war. Auch 
konnte die Einschränkung der Beweglichkeit im Schulterbereich 
gar noch vermindert werden. Andererseits ergibt sich 
aus den Akten, dass schon früh psychische Probleme (Arztberichte 
Dr. R.________ vom 24. November 1987 und 23. Februar 
1988, Abschlussuntersuchung Dr. F.________, Kreisarzt der 
SUVA, vom 18. Dezember 1987, Gutachten der Klinik H., E., 
vom 3. August 1988, Gutachten der Klinik W., Z., vom 
9. November 1992; vgl. auch: Protokoll des Stadtrates von 
Zürich vom 30. November 1988 [Geschäft Nr. 3511]) auftraten, 
welche im jetzigen Zeitpunkt einen gewichtigen Teil 
der Erwerbsunfähigkeit bilden. Bei diesen Gegebenheiten 
musste das kantonale Gericht die Frage der Adäquanz des 
Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden 
und dem Unfallereignis vom 5. Januar 1986 prüfen und hat 
diese mit zutreffender Begründung, welcher sich das Eidgenössische 
Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst, 
verneint. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass das 
Unfallgeschehen (Tätlichkeit) dem mittleren Bereich zugeordnet 
wurde. An dieser Feststellung vermögen die Einwendungen 
des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er scheint 
zu übersehen, dass in die Adäquanzbeurteilung weder die 
Dauer oder das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit 
noch die Behandlungsdauer des psychischen Leidens 
einbezogen werden darf (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c 
mit Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass 
der Beschwerdeführer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung 
(IV) eine ganze Rente auf der Grundlage einer Invalidität 
von 71 % bezieht; denn die Renten der IV werden 
im Gegensatz zu jenen des Unfallversicherers unabhängig vom 
Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen 
Störungen und einem bestimmten schädigenden Ereignis 
gewährt. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung gestellt. 
 
Luzern, 5. Oktober 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: