Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.160/2004 /rov 
 
Urteil vom 5. Oktober 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verlustschein/Kollokation und Verteilung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 7. Juli 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Betreibungsamt Ennetbaden stellte dem Schuldner Z.________ am 25. November 2003 zwei Anzeigen über die Ausstellung eines Verlustscheins in den Betreibungen Nr. xxx und yyy aus. 
1.2 Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2003 an das Gerichtspräsidium Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde liess Z.________ sinngemäss beantragen, die Verteilung in den genannten Betreibungen sei aufzuheben und das Betreibungsamt Ennetbaden anzuweisen, nach Art. 146 SchKG vorzugehen. Das Betreibungsamt Ennetbaden beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2003 die Abweisung der Beschwerde, weil es bei Lohnpfändungen kein Verwertungsbegehren brauche und die Erstellung eines Kollokations- und Verteilungsplans mit hohen Kosten verbunden sei, weshalb in einfachen Fällen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 GebV SchKG auf deren Erstellung verzichtet werde. 
Mit Entscheid vom 11. Februar 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden aus, nach Abzug der Gebühren von Fr. 41.-- pro Verlustschein sei ein Resterlös von Fr. 130.10 zur Verteilung verblieben. Dieser habe nicht einmal die aufgelaufenen Betreibungskosten gedeckt, weshalb er in Anrechnung an die Kosten systembedingt verhältnismässig auf die mehreren Gläubiger derselben Pfändungsgruppe aufzuteilen gewesen sei. Weil somit für die eigentlichen Betreibungsforderungen kein zu verteilender Erlös übrig geblieben sei, habe sich die Erstellung von Kollokation- und Verteilungsliste erübrigt. Die Praxis des Betreibungsamtes, bei reinen Lohnpfändungen und klaren Verhältnissen auf die Erstellung von Kollokationsplan und Verteilungsliste zu verzichten, sei nicht zu beanstanden, auch wenn sie streng genommen dem Gesetzeswortlaut nicht entspreche. 
Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 7. Juli 2004 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
1.3 Mit Eingabe vom 16. August 2004 reichte die Y._______ AG bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde ein und beantragte im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2004 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Betreibungsamt Ennetbaden schloss in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2004 unter Hinweis auf seine Bemerkungen zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehörden auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren erwähnte das Betreibungsamt, dass Z.________ dem Geschäftsführer der Y._______ AG das Mandat am 9. August 2004 entzogen habe. Die Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte daraufhin den Vertreter der Y._______ AG auf, bis zum 15. September 2004 eine aktuelle Vollmacht einzureichen. Stattdessen wurde mit Eingabe vom 15. September 2004 ein Sistierungsgesuch gestellt, welchem nicht stattgegeben wurde. 
1.4 Der vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit beauftragte Rechtsanwalt beantragte mit Eingabe vom 31. August 2004, der betreibungsrechtliche Rekurs vom 16. August 2004 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2004 "sei nicht an die Kontrolle zu nehmen". Eventualiter sei das betreibungsrechtliche Rekursverfahren als in Folge Rückzugs von der Kontrolle abzuschreiben. Er hielt auf Nachfrage der Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer an diesen Begehren fest. 
Da in der Sache keine Bundesrechtsverletzung seitens der oberen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan wird und keine Anträge zur Sache vorliegen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Ennetbaden, Landstrasse 134, 5415 Nussbaumen, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Oktober 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: