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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_452/2007 /bri 
 
Urteil vom 5. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Gefährdung des Lebens usw., 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 14. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 14. Juni 2007 wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklage vom 3. Mai 2005), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Zusatzanklage vom 2. Februar und 10. April 2006), Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklage vom 3. Mai 2005), Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklage vom 3. Mai 2005) sowie wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Zusatzanklage vom 20. April 2006). Von weiteren Anklagepunkten sprach es ihn hingegen frei. Das Obergericht bestrafte X.________ mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. 
 
X.________ erhebt Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, er sei in allen Punkten der Anklage freizusprechen. Überdies verlangt er die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür bei der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung vor. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann jedoch nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. 
 
Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, überzeugt nicht. Soweit seine Ausführungen überhaupt zur Sache gehören, stellt er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung lediglich seine eigene, abweichende Sicht der Dinge gegenüber. Zum Beispiel bestreitet er hinsichtlich der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens, mit seinem Auto auf den Polizisten A.________ zugefahren zu sein und diesen touchiert zu haben (angefochtenes Urteil, S. 18; Beschwerde, S. 3) und behauptet einfach, die Aussagen des Polizisten und des Zeugen B.________ seien erfunden (angefochtenes Urteil, S. 19; Beschwerde. S. 3 Rückseite). Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn für die Begründung von Willkür genügt es praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer mithin nicht aufzeigt, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein könnten, und solches in Anbetracht ihrer ausgewogenen und umfassenden Beweiswürdigung auch nicht ersichtlich ist, muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
3. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann nicht stattgegeben werden. Zwar ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Seine Rechtsbegehren erschienen aber von vornherein aussichtslos. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: