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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_479/2007 
 
Urteil vom 5. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Gresch, Löwenstrasse 53, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 
31. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle Zug dem 1971 geborenen M.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61% ab 1. Juni 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf Grund der 4. IVG-Revision wurde mit Verfügung vom 3. November 2004 der Invaliditätsgrad bestätigt und mitgeteilt, dass bei diesem Invaliditätsgrad seit dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Nach einer dagegen von der Winterthur Columna erhobenen Einsprache, mit welcher das Valideneinkommen als zu hoch gerügt wurde, zog die IV-Stelle die Verfügungen vom 16. Oktober 2003 und 3. November 2004 in Wiedererwägung und setzte die bisherige Rente auf eine Viertelsrente herab (Verfügung vom 20. Januar 2005). Auf Einsprache von M.________ hin bestätigte die Verwaltung mit Entscheid vom 7. November 2005 die Herabsetzung. 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 31. Mai 2007 ab. 
 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass die Verfügungen vom 16. Oktober 2003 und 3. November 2004 weiterhin rechtsgültig seien, eventualiter sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben waren und damit die IV-Stelle die Dreiviertelsrente zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Dabei steht einzig in erwerblicher Hinsicht in Frage, ob die ursprüngliche Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 120'000.- zweifellos unrichtig war. 
 
Die Vorinstanz bejahte dies und ging mit der IV-Stelle von einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.- aus. Dabei stellte sie in sachverhaltlicher Hinsicht unter anderem Folgendes fest: Gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2001 zwischen der Firma X.________ und dem Beschwerdeführer wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'000.- (x13) vereinbart; ein Rechtsanspruch auf zusätzliche Leistungen wie Gratifikationen bestand nicht. In der IV-Anmeldung gab der Versicherte an, seit April 2001 sei er bei der Firma X.________ zu einem Lohn von Fr. 6'000.- monatlich (mit 13. Monatslohn) angestellt. In der Abrechnung vom 3. Mai 2002 ging die Winterthur Versicherung von einem Jahreslohn von Fr. 78'000.- aus, gestützt darauf richtete sie Krankentaggelder aus. Die Firma X.________ gab im Arbeitgeberfragebogen vom 18. Juli 2002 an, der Beschwerdeführer sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens als IT- und Kommunikationsverantwortlicher beschäftigt gewesen. Sein Einkommen habe in den Monaten April bis Juli 2001 Fr. 6'000.- pro Monat betragen. Von 1. Juni bis 11. Dezember 2001 habe er nur zu 50%, dabei ab 1. August als IT-Supporter gearbeitet. Ohne Gesundheitsschaden würde er heute als IT- und Kommunikationsverantwortlicher ein Jahreseinkommen von Fr. 120'000.- erzielen. Im Arbeitgeberfragebogen vom 22. April 2004 führte die Firma X.________ aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2003 eine ausserordentliche Gewinnbeteiligung von Fr. 7'000.- erhalten. 
2.2 Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 205). 
 
Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind weder offensichtlich unrichtig noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Der daraus gezogene Schluss, es sei ein Valideneinkommen von Fr. 78'000.- anzunehmen, ist nicht zu beanstanden: Übereinstimmend bestätigten Arbeitgeber (im Arbeitgeberfragebogen vom 18. Juli 2002) wie auch Beschwerdeführer (im IV-Anmeldeformular vom 20. Juni 2002) den im Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2001 vereinbarten Bruttojahreslohn von Fr. 78'000.- ohne Berücksichtigung eines allfälligen Bonus. Der Einwand, unter Berücksichtigung eines Bonus sei von einem Valideneinkommen von Fr. 120'000.- auszugehen, ist unbegründet, hat doch das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass eine Gratifikation arbeitsvertraglich nicht zugesichert war und auch die regelmässige Entrichtung eines Bonus nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist. Daran ändert auch das nachträgliche Schreiben des CFO der Arbeitgeberin vom 16. Februar 2005, wonach der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu Beginn einen Gesamtlohn von Fr. 120'000.-, später Fr. 150'000.- bis Fr. 160'000.- hätte erwarten können, nichts, zumal der Versicherte als gut qualifizierter Berufsmann im EDV-Bereich weder vor noch nach Beginn dieses Anstellungsverhältnisses jemals solch hohe Einkommen erzielte und eine berufliche Weiterentwicklung im Sinne einer festgelegten Karriereplanung gemäss den zutreffenden Darlegungen des kantonalen Gerichts nicht nachgewiesen ist. 
 
Damit kann in der Schlussfolgerung von Vorinstanz und IV-Stelle, das ursprünglich auf Fr. 120'000.- festgesetzte Valideneinkommen erweise sich als zweifellos unrichtig, und die Verfügungen vom 16. Oktober 2003 und 3. November 2004 seien in Wiedererwägung zu ziehen, keine Bundesrechtswidrigkeit erblickt werden. 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Oktober 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: