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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_450/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sistierungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Juli 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 17. März 2016 die Forderungsklage der B.________ AG gegen die Beschwerdeführerin über Fr. 1'156'696.40 nebst Zinsen guthiess und auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Widerklagen nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob und mit Eingabe vom 15. Juli 2016 darum ersuchte, das Berufungsverfahren "bis zur Erledigung des Verfahrens beim Handelsgericht ZH (HG150113) betreffend Nichtigkeit der GV-Beschlüsse der Berufungsbeklagten vom 4.11.2011 " zu sistieren; 
dass das Obergericht mit Verfügung vom 19. Juli 2016 den Sistierungsantrag abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 5. August 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte; 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid i.S. von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids zutreffend hingewiesen hat; 
dass ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2); 
dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen), und dass rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, demgegenüber nicht in Betracht fallen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.2); 
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Nichtsistierung stelle einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, da die Beschwerdegegnerin prozessunfähig sei; 
dass die Beschwerdegegnerin ausweislich ihres Handelsregistereintrags über zwei zeichnungsberechtigte Verwaltungsräte verfügt, womit sich die Behauptung der Beschwerdeführerin als unzutreffend erweist; 
dass die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun vermag; 
dass auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben sind; 
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni